Leitsatz
KVZ 5/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:181224BKVZ5
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:181224BKVZ5.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 5/23 vom 18. Dezember 2024 in der Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein Ostthüringer Zeitung GWB § 76 Abs. 2 Satz 2, § 32c Abs. 4 Die Möglichkeit, dass ein Begründungselement innerhalb der erledigten fusionskon- trollrechtlichen Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts Bedeutung für eine auf §§ 1, 32 GWB gestützte Abstellungsverfügung haben könnte, begründet kein Fortset- zungsfeststellungsinteresse für das fusionskontrollrechtliche Beschwerdeverfahren. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2024 - KVZ 5/23 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin Dr. Picker und den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2022 wird auf Kosten der Betroffe- nen zurückgewiesen, die auch die notwendigen Auslagen des Bun- deskartellamts zu tragen haben. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- ren wird auf 2.180.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Betroffene zu 1 ist eine Zwischengesellschaft einer deutschen Mediengruppe, die in Thüringen mehrere Zeitungen herausgibt. Sie hält 60 Pro- zent der Anteile an der Betroffenen zu 2 und an deren Komplementärin, der Be- troffenen zu 3 (nachfolgend auch: Zielgesellschaften). Die Betroffene zu 2 ist ein Zeitungsverlag. Sie gibt eine regionale Abonnement-Tageszeitung in Ostthürin- gen heraus. Die restlichen Anteile an der Betroffenen zu 2 hielt die weitere Be- teiligte. Sie schied infolge ordentlicher Kündigung zum 31. Dezember 2020 aus der Gesellschaft aus. Das hat nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Betroffenen zur Folge, dass die Anteile der Betroffenen zu 1 anwachsen, die sie erwerben muss; eine Übertragung der Geschäftsanteile fand zunächst nicht 1 - 3 - statt. Die Betroffenen und die weitere Beteiligte meldeten den aus den gesell- schaftsvertraglichen Regelungen resultierenden Zusammenschluss beim Bun- deskartellamt an. Mit Beschluss vom 28. September 2021 hat das Bundeskartellamt das an- gemeldete Vorhaben und die damit einhergehende alleinige Kontrolle an den Zielgesellschaften durch die Betroffene zu 1 untersagt. Es hat zur Begründung ausgeführt, durch den Erwerb komme es zu einer erheblichen Behinderung wirk- samen Wettbewerbs auf dem Lesermarkt für regionale Abonnement-Tageszei- tungen im Verbreitungsgebiet Ostthüringen sowie einer Verstärkung der markt- beherrschenden Stellung der Konzernmutter der Betroffenen zu 1 auf dem Le- sermarkt im Bundesland Thüringen. Dem stehe nicht entgegen, dass die vom Zusammenschluss betroffenen Zeitungen bereits durch eine Vielzahl von Koope- rationen wirtschaftlich eng verbunden sind und damit der in der Vergleichsbe- trachtung zugrunde zu legende Wettbewerb bereits gedämpft sei. Denn die Ko- operationsabsprachen im redaktionellen Bereich verstießen ihrerseits gegen das Kartellrecht. Sie seien deshalb der Vergleichsbetrachtung nicht zu Grunde zu le- gen. Diesen Beschluss haben die Betroffenen mit der Beschwerde angegriffen. Der in Streit stehende Anteil wurde im Jahr 2022 auf ein Drittunternehmen übertragen. Das Bundeskartellamt gab diesen Zusammenschluss frei. Die Be- troffenen haben daraufhin ihre ursprünglich auf Aufhebung des angefochtenen Untersagungsbeschlusses gerichtete Beschwerde umgestellt und beantragen nunmehr, dessen Rechtswidrigkeit festzustellen. Das Oberlandesgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Dage- gen wenden sich die Betroffenen mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der das Bundeskartellamt entgegentritt. 2 3 - 4 - II. Die gemäß § 78 Abs. 3 bis 5 GWB zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zulassungsgründe gemäß § 77 Abs. 2 GWB sind nicht dargelegt. Weder ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2022 - Kart 10/21 (V), juris) im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde sei unzulässig, da es an dem nach § 76 Abs. 2 Satz 2 GWB erforderlichen berechtigten Interesse der Betroffe- nen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit fehle. Es liege keine Wiederho- lungsgefahr vor, da nach dem Anteilserwerb durch das Drittunternehmen die er- neute Übernahme der Anteile durch die Betroffene zu 1 von der weiteren Betei- ligten aus tatsächlichen Gründen schon nicht mehr möglich sei. Das Feststel- lungsinteresse folge auch nicht aus einer präjudiziellen Wirkung auf das künftige Zusammenschlussverhalten der Betroffenen. Eine Untersagungsverfügung könne zwar Präjudizwirkung entfalten, wenn ein gleichartiges Zusammen- schlussvorhaben wie das untersagte möglich erscheine. Auch bestehe hier auf- grund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen, die dem Drittunternehmen ein Kündigungsrecht gäben, die theoretische Möglichkeit eines erneuten Erwerbs- vorhabens durch Anwachsung der Anteile bei der Betroffenen zu 1. Das Feststel- lungsinteresse scheide ferner nicht bereits deshalb aus, weil sich die Beteiligten nicht auf ein konkret absehbares Vorhaben berufen könnten. Dennoch sei das Feststellungsinteresse hier nicht gegeben, da ein Verkauf der Anteile durch das Drittunternehmen innerhalb des Prognosezeitraums von drei bis fünf Jahren tat- sächlich unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt zu erwarten sei. 4 5 6 - 5 - Ein Feststellungsinteresse ergebe sich auch nicht daraus, dass das Bun- deskartellamt die bereits seit dem Jahr 2016 bestehende redaktionelle Koopera- tion der Betroffenen mit anderen Unternehmen der gleichen Mediengruppe als gegen § 1 GWB verstoßend bewertet habe. Es handele sich hierbei lediglich um eine Vorfrage im Rahmen der vom Bundeskartellamt vorgenommenen Gesamt- bewertung des Zusammenschlussvorhabens. Diese könne nicht losgelöst von weiteren, von den Betroffenen nicht vorgetragenen künftigen Kooperationen be- wertet werden. Es fehle an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass das Bundeskar- tellamt beabsichtige, die Frage, ob die praktizierte Kooperation gegen § 1 GWB verstoße, zum Gegenstand eines neuen Verfahrens zu machen. Ein Interesse an der Überprüfung folge auch nicht aus einer diffamierenden Wirkung der Bewer- tung der Kooperation durch das Bundeskartellamt. Eine solche Wirkung sei nicht gegeben, da gegen die Betroffenen kein Vorwurf des Verschuldens oder der Sit- tenwidrigkeit erhoben worden sei. 2. Die Beschwerdeentscheidung wirft nach den dafür geltenden Maß- gaben (BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - KVZ 73/20, WuW 2024, 117 Rn. 8 f. mwN) keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzlicher Be- deutung auf. a) Die Nichtzulassungsbeschwerde möchte geklärt wissen, ob ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch dann vorliegt, wenn für das untersagte Verhalten weder Wiederholungsgefahr besteht, noch es um die Wiederherstel- lung der Reputation des Betroffenen geht, aber durch eine nicht in Rechtskraft erwachsene behördliche Feststellung - wie hier der Vorwurf, die redaktionelle Ko- operation der von dem Zusammenschluss betroffenen Zeitungen verstoße gegen § 1 GWB - eine unklare Rechtslage entstanden ist, die unmittelbaren Einfluss auf die kartellrechtliche Beurteilung des aktuellen und künftigen Verhaltens des Be- schwerdeführers hat. Dieser Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeu- tung zu. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hinreichend geklärt, 7 8 9 - 6 - unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer angegriffenen Untersagungsverfügung des Bundes- kartellamts nach Erledigung der Hauptsache anzunehmen ist. Die Begründung, mit der das Beschwerdegericht im Streitfall ein berechtigtes Feststellungsinte- resse verneint hat, steht damit im Einklang. aa) Für das nach § 76 Abs. 2 Satz 2 GWB erforderliche Feststellungs- interesse genügt grundsätzlich jedes nach Lage des Falls anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (BGH, Be- schluss vom 9. Juli 2002 - KVR 1/01, BGHZ 151, 260 [juris Rn. 24] mwN - Stel- lenmarkt für Deutschland). (1) Dieses Interesse kann zum einen durch Wiederholungsgefahr, zum anderen damit begründet sein, dass die Klärung der durch die erledigte Entschei- dung der Kartellbehörde aufgeworfenen unklaren Rechtslage für den Beschwer- deführer im Hinblick auf sein künftiges Verhalten von Interesse ist (BGH, Be- schluss vom 25. September 2007 - KVR 30/06, BGHZ 174, 179 Rn. 14 mwN - Springer/ProSieben). Das ist der Fall, wenn zu erwarten ist, dass die Behörde einen zukünftigen Fall nach denselben Kriterien und mit demselben Ergebnis be- urteilen wird. (2) Auch ohne ein erneutes konkretes Zusammenschlussvorhaben kann sich im Verfahren der Fusionskontrolle ausnahmsweise ein schützenswer- tes Interesse an einer gerichtlichen Klärung aus dem Gesichtspunkt der Präjudi- zierung für ein derzeit noch nicht absehbares Zusammenschlussvorhaben erge- ben. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Zielobjekt des gescheiterten Zusammen- schlussvorhabens auch in Zukunft jederzeit wieder zum Verkauf angeboten wer- den kann. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Zusammen- schlussvorhaben nach einer Untersagung durch das Bundeskartellamt aus wirt- 10 11 12 - 7 - schaftlichen Gründen häufig aufgegeben werden und bei einem erneuten ver- gleichbaren Vorhaben wiederum mit einer Untersagung zu rechnen ist. Dadurch verringern sich zugleich die Chancen des von der Untersagung Betroffenen, überhaupt als potenzieller Vertragspartner in Erwägung gezogen zu werden. Deshalb ist ein großzügigerer Maßstab an das Feststellungsinteresse anzulegen (BGHZ 174, 179 Rn. 16 - Springer/ProSieben I; Beschluss vom 5. Oktober 2010 - KVR 33/09, WuW/E DE-R 3097 Rn. 21 - EDEKA/Plus). Das hat zur Folge, dass sich ein besonderes berechtigtes Interesse auch aus der Präjudizierung eines entsprechenden, wenn auch derzeit noch nicht absehbaren Zusammenschluss- vorhabens ergeben kann (BGHZ 174, 179 Rn. 20 - Springer/ProSieben I). Erfor- derlich ist aber, dass ein gleichartiges Zusammenschlussvorhaben wie das un- tersagte möglich erscheint (BGH, WuW/E DE-R 3097 Rn. 22 f. - EDEKA/Plus). (3) Allerdings kann eine Präjudizwirkung nicht angenommen werden, wenn sich die aus der rechtlichen Sicht der Kartellbehörde für die Untersagung maßgeblichen Gesamtumstände, insbesondere die Marktverhältnisse, so we- sentlich geändert haben, dass die frühere Beurteilung keine prägende Bedeutung für die spätere Prüfung eines erneuten Zusammenschlussvorhabens haben kann (vgl. BGH, WuW/E DE-R 3097 Rn. 23 - EDEKA/Plus; vom 6. Dezember 2011 - KVR 95/10, BGHZ 192, 18 Rn. 15 mwN - Total/OMV). Für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses genügt dann auch nicht das Interesse an ei- ner präjudiziellen Klärung tatsächlicher oder rechtlicher Vorfragen, die sich dem Amt bei der Untersagung des Zusammenschlusses gestellt haben (BGH, Be- schluss vom 10. April 1984 - KVR 8/83, WuW/E BGH 2077 [juris Rn. 20] - Coop/Supermagazin). Die Möglichkeit, dass sich die Kartellbehörde in zukünf- tigen Entscheidungen auf einzelne Begründungselemente erneut stützt, reicht nicht aus, um von einer Präjudizierung der kartellbehördlichen Entscheidung selbst ausgehen zu können (BGH, Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 16 - Phonak/GN Store; WuW/E DE-R 3097 Rn. 22 f. 13 - 8 - - EDEKA/Plus). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, Gutachten zu abstrakten Rechtsfragen zu erstatten, auch wenn diese für künftige Entscheidungen Bedeu- tung haben mögen. bb) Von diesen Maßstäben ist das Beschwerdegericht ausgegangen. Es hat unter Würdigung der konkreten Umstände des Falls sowohl eine Wieder- holungsgefahr als auch eine Präjudizwirkung für künftige Zusammenschlussvor- haben verneint, da ein erneuter Verkauf der Anteile durch das Drittunternehmen innerhalb des für die Fusionskontrolle maßgeblichen mittelfristigen Prognosezeit- raums von drei bis fünf Jahren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 - KVR 15/11, WuW/E DE-R 3695 Rn. 38 - Haller Tagblatt) nicht zu erwarten sei. Diese Feststellungen greift die Beschwerde nicht an. Sie geht selbst davon aus, dass nach den bisher entwickelten Fallgruppen ein Fortsetzungsfeststellungsin- teresse nicht bejaht werden kann. Das Beschwerdegericht hat unter Anwendung der genannten Grundsätze auch zutreffend angenommen, dass ein Feststel- lungsinteresse nicht aus dem Umstand abgeleitet werden kann, dass das Bun- deskartellamt die praktizierten redaktionellen Kooperationen zwischen den Zei- tungen der Zielgesellschaften und anderen zur Mediengruppe der Betroffenen zu 1 gehörenden Unternehmen als Verstoß gegen § 1 GWB bewertet hat. Das Bun- deskartellamt hat insoweit angenommen, einer durch den Zusammenschluss be- dingten Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen stehe nicht entgegen, dass die betroffenen Zeitungen schon bisher durch eine Vielzahl von Kooperati- onen wirtschaftlich eng miteinander verbunden seien; da die Kooperationen - re- daktioneller Art (vgl. § 30 Abs. 2b Satz 2 GWB) - ihrerseits gegen § 1 GWB ver- stießen, seien sie für das fusionskontrollrechtliche Alternativszenario "hinwegzu- denken". Dabei handelt es sich um ein Begründungselement innerhalb der fusi- onskontrollrechtlichen Bewertung. Einzelne Begründungselemente der Untersa- gung können grundsätzlich nicht getrennt zur Überprüfung gestellt werden, auch wenn sie für künftige Entscheidungen Bedeutung haben können (BGH, 14 - 9 - WuW/E DE-R 3097 Rn. 22 - EDEKA/Plus). Dies gilt nicht nur im Hinblick auf ihre Bedeutung für künftige fusionskontrollrechtliche Entscheidungen, sondern erst recht, soweit sie unabhängig von einem Zusammenschluss für andere Verfah- rensarten, etwa kartellrechtliche Untersagungsverfügungen nach § 32 GWB, Be- deutung haben können. cc) Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist auch nicht klärungs- bedürftig, ob vor diesem Hintergrund eine neue Fallgruppe für das Fortsetzungs- feststellungsinteresse gebildet werden muss, wenn die Untersagungsverfügung einen Kartellvorwurf beinhaltet, der unmittelbaren Einfluss auf das aktuelle und künftige Verhalten des Betroffenen hat und Gegenstand eines neuen kartellbe- hördlichen Verfahrens werden könnte. Einen entsprechenden Meinungsstreit vermag die Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufzuzeigen. Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Vorfragen kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht aus ihrem besonderen Gewicht für die beteiligten Verkehrskreise (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - KVR 65/17, WuW 2019, 262 Rn. 10 mwN - EDEKA/Tengelmann). Denn ihre Beantwortung unterliegt keinen Zweifeln. (1) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann von vornherein nur an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bestehen. Die Beantwortung tatsächlicher oder rechtlicher Vorfragen vermag ein Feststellungs- interesse regelmäßig schon deshalb nicht zu begründen, weil solche Begrün- dungselemente nicht von der Rechtskraft der Entscheidung umfasst wären, mit der die Rechtswidrigkeit der erledigten Untersagungsverfügung festgestellt wird (BGH, WuW/E BGH 2077 [juris Rn. 21] - Coop/Supermagazin). Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse kann grundsätzlich nur an einer Feststellung bestehen, die geeignet ist, dem Beschwerdeführer eine verlässliche Beurteilungsgrundlage 15 16 - 10 - für künftige Entscheidungen zu verschaffen (BGHZ 174, 179 Rn. 14 - Sprin- ger/ProSieben I). Daran fehlt es hier. In dem fortgesetzten Verfahren wäre die Rechtmäßigkeit der Untersagung des Zusammenschlusses zu prüfen. Die in Rechtskraft erwachsende Entscheidungsformel würde sich nicht auf die Frage der Rechtswidrigkeit der bestehenden Kooperationen im Hinblick auf § 1 GWB beziehen. Eine Bindungswirkung für ein auf eine Abstellungsverfügung nach § 32 Abs. 1 GWB gerichtetes Verfahren wäre nicht gegeben. (2) Diese Beurteilung entspricht auch der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung. Die für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse anerkannten Fallgruppen sind danach zwar nicht abschließend; es ist daher nicht grundsätz- lich ausgeschlossen, dass ein berechtigtes Interesse auch dann besteht, wenn die Feststellung für ein anderes Rechtsverhältnis, insbesondere ein anderes Ver- fahren vorgreiflich sein kann. Es muss sich jedoch um eine Vorfrage handeln, die in dem fortgesetzten Verfahren rechtskräftig geklärt werden kann (BVerwG, Be- schlüsse vom 4. Dezember 2018 - 6 B 56/18, NVwZ-RR 2019, 443 Rn. 14; vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133/18, NVwZ 2019, 649 Rn. 15 f.). Das Fortsetzungs- feststellungsinteresse erfüllt eine Filterfunktion. Es kann nur bejaht werden, wenn die Fortsetzung des eigentlich erledigten Verfahrens die Gerichte von zukünfti- gen Verfahren zu denselben Rechtsfragen entlastet und wenn dem Betroffenen die "Früchte" der bisherigen Prozessführung erhalten bleiben (BVerwG, Be- schluss vom 17. Dezember 2019 - 9 B 52/18, NVwZ-RR 2020, 331 Rn. 15). Da- für kann die bloße Behauptung einer Schnittmenge zwischen den Fragen, die in dem Verfahren aufgeworfen wurden und die sich in einem anderen Verfahren stellen könnten, nicht ausreichen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Ja- nuar 2020 - 2 S 478/18, VBlBW 2020, 381 Rn. 88). Der Umstand, dass bei der vorliegenden fusionskontrollrechtlichen Prüfung bereits bestehende Kooperatio- nen zwischen den Zusammenschlussbeteiligten als gegen § 1 GWB verstoßend beurteilt wurden, und dass in einem möglichen Verfahren nach § 32 GWB - unter 17 - 11 - Berücksichtigung der Verhältnisse zu dem dann maßgeblichen Zeitpunkt - vom Bundeskartellamt ähnliche Erwägungen angestellt werden könnten, genügt da- her nicht. (3) Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, entstehen dadurch keine unzumutbaren Rechtsschutzlücken. Die Beschwerdeführer sind der Unsicherheit eines jederzeit möglichen kartellbehördlichen Einschreitens nicht schutzlos ausgeliefert. Der Gesetzgeber hat mit § 32c Abs. 4 GWB für ho- rizontale Kooperationen die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag des Betroffenen eine Entscheidung des Bundeskartellamts darüber herbeizuführen, dass kein An- lass zum Tätigwerden besteht, wenn die Verbotsvoraussetzungen nicht vorliegen und ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Entschei- dung besteht. Lehnt das Amt eine Entscheidung ab, kann diese Ablehnung nach allgemeinen Grundsätzen angefochten werden (Bach in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 32c GWB Rn. 56; Bornkamm/Tolkmitt in Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl., § 32c GWB Rn. 17). Die Voraussetzungen, die der Gesetz- geber für diesen Anspruch aufgestellt hat, dürfen nicht durch eine Ausweitung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses bei einer erledigten fusionskontroll- rechtlichen Untersagungsverfügung unterlaufen werden. Der Umstand, dass über § 32c Abs. 4 GWB nur eine Entscheidung darüber begehrt werden kann, dass das Bundeskartellamt zum Zeitpunkt der Entscheidung keinen Anlass zum Tätigwerden sieht, entwertet den Anspruch entgegen der Ansicht der Nichtzulas- sungsbeschwerde nicht. Die Entscheidung zum Nichttätigwerden nach § 32c Abs. 1 GWB begründet - vorbehaltlich neuer Erkenntnisse (§ 32c Abs. 1 GWB) - dauerhaft den Anspruch des betroffenen Unternehmens auf Unterlassung von Verfügungen gemäß §§ 32, 32a GWB (Haas in BeckOK KartellR, 14. Ed. 1. Ok- tober 2024, § 32c GWB Rn. 8, 18; Bach in Immenga/Mestmäcker, aaO, § 32c GWB Rn. 19). 18 - 12 - dd) Die aufgeworfene Rechtsfrage ist im Übrigen auch nicht entschei- dungserheblich. Das Bundeskartellamt hat eine Verschlechterung der Wettbe- werbsbedingungen durch den Zusammenschluss schon unabhängig von der kar- tellrechtlichen Zulässigkeit der Kooperationen bejaht. Es hat angenommen, dadurch würden wahrscheinlich die eigenständigen Chefredaktionen der betei- ligten Lokalzeitungen wegfallen, die einen verbleibenden Rest redaktioneller Ei- genständigkeit gewährleisteten; zudem sei ohne den Zusammenschluss mit ei- ner Veräußerung der Anteile der weiteren Beteiligten an einen Dritten und damit einer Stärkung des Wettbewerbs zu rechnen. Insoweit zeigt die Beschwerde keine durchgreifenden Zulassungsgründe auf. b) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht klärungsbedürftig, ob bei einem Kartellvorwurf ein Fortsetzungsfeststellungsinte- resse im Hinblick auf ein Rehabilitationsinteresse der Betroffenen besteht, wenn kein Schuldvorwurf erhoben wurde. aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, das Beschwerdevor- bringen genüge nicht, um eine Rufschädigung oder Herabsetzung des Ansehens der Betroffenen zu begründen. Soweit eine Veröffentlichung des Deutschen Jour- nalistenverbandes Thüringen die Beurteilung der Zusammenlegung der Mantel- redaktionen dreier Zeitungen als "Paukenschlag" bezeichnet und auf den Verlust redaktioneller Vielfalt hingewiesen habe, begründe dies kein Interesse an einer gesonderten Überprüfung der kartellrechtlichen Bewertung der Kooperation. Der Persönlichkeitsschutz juristischer Personen umfasse zwar das Selbstbestim- mungsrecht über die eigene Außendarstellung; eine Rufschädigung sei jedoch nicht dargetan. Das Bundeskartellamt habe allein die wettbewerbsbeschrän- kende Wirkung der Kooperationen festgestellt, ohne den Beteiligten gegenüber einen Vorwurf des Verschuldens oder der Sittenwidrigkeit zu erheben. 19 20 21 - 13 - bb) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ein Rehabilitie- rungsinteresse genügen kann, um die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststel- lungsklage oder -beschwerde zu begründen. Ein solches liegt vor, wenn die be- gehrte Feststellung als Genugtuung oder zur Rehabilitierung des Betroffenen er- forderlich ist, was insbesondere dann in Betracht kommt, wenn ein hoheitliches Handeln diskriminierenden Charakter hatte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03, BVerfGE 110, 77 [juris Rn. 47] - Fortsetzungsfeststellungs- interesse). Diese Grundsätze gelten auch für das kartellverwaltungsgerichtliche Verfahren (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2013 - KVR 56/12, WuW/E DE-R 3971 Rn. 17 mwN - Hörgeräteakustiker). Von einem zur Rehabilitierung erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann allerdings nicht ausgegangen werden, wenn das Bundeskartellamt nur objektiv die Wettbewerbswidrigkeit eines Verhal- tens, nicht aber ein Verschulden des Betroffenen oder gar die Sittenwidrigkeit festgestellt hat (BGH, Beschluss vom 5. Mai 1967 - KVR 1/65, WuW/E BGH 852 [juris Rn. 30] - Großgebinde IV). Das Beschwerdegericht hat diese Rechtspre- chung seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde erhebt insoweit lediglich Beanstandungen gegen die Anwendung dieser Grund- sätze im konkreten Fall. Damit ist kein Zulassungsgrund dargetan. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits hinreichend geklärt. Einen Meinungsstreit zeigt sie nicht auf. c) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt schließlich der weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage zur Reichweite des Konzern- privilegs zu. Die Betroffenen halten für klärungsbedürftig, ob § 1 GWB auch im Verhältnis eines Gemeinschaftsunternehmens zu seinen (mit-)kontrollierenden Muttergesellschaften gilt. Hintergrund ist, dass die Mehrheitsbeteiligung der Be- troffenen zu 1 an den Zielgesellschaften dieser nach den Feststellungen des Bun- deskartellamts keine alleinige Kontrolle verschaffte, weil satzungsmäßige Mitwir- 22 23 - 14 - kungsrechte der weiteren Beteiligten bestanden. Nach Ansicht des Bundeskar- tellamts ist bei einem Gemeinschaftsunternehmen, auf das mehrere Mutterge- sellschaften Einfluss haben, die Anwendung des § 1 GWB im Verhältnis des Un- ternehmens zu den Müttern nicht generell ausgeschlossen. Dieser Rechtsauffas- sung tritt die Nichtzulassungsbeschwerde entgegen. Die Frage ist im vorliegen- den Verfahren nicht entscheidungserheblich. Sie ist materiell-rechtlicher Natur und stellt sich nur, wenn die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde zulässig ist, sofern also nach der Erledigung der Untersagungsverfügung an der Feststellung ihrer Unzulässigkeit oder Unbegründetheit ein berechtigtes Interesse besteht. Das ist aus den genannten Gründen nicht der Fall. Insbesondere begründet der Vorwurf eines Kartellverstoßes im Zusammenhang mit der fortdauernden Koope- rationspraxis der betroffenen Zeitungsverlage kein Fortsetzungsfeststellungsin- teresse im Hinblick auf die Untersagung des Zusammenschlusses. 3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 GWB erforderlich. Es bedarf entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht der Herausbildung von Leit- sätzen für den Fall, dass ein Begründungselement der erledigten Untersagung eines Zusammenschlusses (hier: Verstoß der bestehenden redaktionellen Ko- operationen gegen § 1 GWB) die Rechtmäßigkeit des aktuellen und des zukünf- tigen Verhaltens der Betroffenen beurteilt. Wie ausgeführt besteht eine gesi- cherte Rechtsprechung, welche Voraussetzungen insoweit an ein Fortsetzungs- feststellungsinteresse zu stellen sind. Es fehlt nicht an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe. Im Hinblick auf die materiell-rechtlichen Fragen ist keine Ent- scheidungserheblichkeit gegeben. Soweit sich die Betroffenen darauf berufen, sie seien dem Vorwurf ausgesetzt, fortlaufend gegen das Kartellverbot zu versto- ßen, verbleibt ihnen die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 32c Abs. 1, 4 GWB eine Entscheidung der Kartellbehörde herbeizuführen. 24 - 15 - 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 71 Satz 1 und 2 GWB. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Nichtzulassungsbeschwerde hat ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Kochendörfer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2022 - VI-Kart 10/21 (V) - 25