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Leitsatz

XII ZB 452/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:181224BXIIZB452
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:181224BXIIZB452.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 452/23 vom 18. Dezember 2024 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein FamFG § 61 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Aus der Anwendung ausländischen Rechts folgt für sich genommen weder, dass damit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen sind (im An- schluss an BGHZ 198, 14 = NJW 2013, 3656), noch, dass das Amtsgericht eine diesbezügliche Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG nicht erwogen hat. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2024 - XII ZB 452/23 - OLG Stuttgart AG Stuttgart - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Au- gust 2023 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Wert: bis 500 € Gründe: I. Die getrennt lebenden Beteiligten streiten in der Auskunftsstufe um Zah- lung von Trennungsunterhalt. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Teilbeschluss verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sämtliche Einkünfte, die er in den letzten zwölf Monaten erzielt hat, insbesondere aus abhängiger Erwerbstätigkeit durch Vorlage der monatlichen Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers, aus Kapitalerträgen durch Vorlage einer Bankbestätigung für das Jahr 2020, aus Ver- mietung und Verpachtung durch Vorlage einer Einnahmeüberschussrechnung für das Jahr 2020 und aus einer Steuererstattung für das Jahr 2019/2020 durch Vorlage des Lohnsteuerbescheids. 1 2 - 3 - Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Be- schwerdegericht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegen- stands den Betrag von 600 € nicht übersteige. Hiergegen richtet sich die Rechts- beschwerde des Antragsgegners. II. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist ungeachtet des von seinem Verfahrensbevollmächtigten angezeigten Aufenthaltswechsels des Antragsgegners nach Pakistan weiterhin gegeben. Für die internationale Zu- ständigkeit nach Art. 3 EuUntVO findet der Grundsatz der perpetuatio fori An- wendung (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2020, 434 f.; Hausmann Internationales und Europäisches Familienrecht 3. Aufl. C Rn. 96; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 45. Aufl. Vor Art. 1 EuUntVO Rn. 21h; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 9 Rn. 659). Der Senat hat zur Zuständig- keit nach Art. 5 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die ge- richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei- dungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO = Brüssel I-VO) bereits in diesem Sinne entschieden (Senatsurteil vom 17. April 2013 - XII ZR 23/12 - FamRZ 2013, 1113 Rn. 20 ff.). Daran ist auch für die inso- weit gleichgerichtete Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Voll- streckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO; ABl. 2009 Nr. L 7 S. 1) festzuhalten (vgl. Wendl/Dose Das Unterhalts- recht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 9 Rn. 659). 3 4 - 4 - III. Die nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraus- setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die an- gefochtene Entscheidung verletzt den Antragsgegner weder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in seinem Grundrecht auf effek- tiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG). Der Zugang zur Be- schwerdeinstanz wurde dem Antragsgegner insbesondere nicht in unzumutba- rer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. Se- natsbeschluss vom 25. Oktober 2023 - XII ZB 250/22 - juris Rn. 4 mwN). 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil der mangels Zulassung der Be- schwerde nach § 61 Abs. 1 FamFG maßgebliche Beschwerdewert nicht erreicht sei. Für die Wertbemessung komme es auf den Aufwand an, der mit der sorgfäl- tigen Erfüllung der Auskunftsverpflichtung und der Verpflichtung zur Vorlage von Belegen verbunden sei. Hierbei sei grundsätzlich in Anlehnung an § 20 JVEG von einem Stundensatz von 4 € auszugehen. Im vorliegenden Fall betrage der Zeitaufwand für die Erstellung der Auskunft und die Zusammenstellung der Be- lege nicht mehr als zehn Stunden. Ob sich die Beschwer des Antragsgegners um seine Aufwendungen zur Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung in Höhe von 262,38 € erhöhe, weil die vom Amtsgericht titulierte Verpflichtung zur Auskunftserteilung „in den letzten 12 Monaten“ mangels Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig sei, könne letztlich dahinstehen, weil selbst bei Berücksichti- gung dieser Aufwendungen der Wert von 600 € nicht erreicht werde. Die Notwen- digkeit einer werterhöhenden Hinzuziehung eines Berufsträgers zur Erfüllung der 5 6 - 5 - Auskunfts- und Belegvorlagepflicht sei schon nicht hinreichend dargelegt. Schließlich erhöhe der Streit um die Frage, ob deutsches oder pakistanisches Recht zur Anwendung gelange, die Beschwer nicht. 2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich die Beschwer eines zur Auskunft und Belegvorlage verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen bzw. die Belege nicht vorlegen zu müssen. Dabei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft bzw. die Belegvorlage erfordern (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. Oktober 2024 - XII ZB 173/24 - Rn. 7 mwN zur Veröffentlichung bestimmt und vom 25. Oktober 2023 - XII ZB 250/23 - juris Rn. 7 mwN). Zur Bewertung des erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft ist grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (vgl. Se- natsbeschluss vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 26/20 - FamRZ 2021, 701 Rn. 7 mwN). Die Kosten der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nur berücksichtigt wer- den, wenn und soweit sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. Dies hat der Aus- kunftspflichtige substantiiert darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2024 - XII ZB 173/24 - Rn. 5 mwN zur Veröffentlichung bestimmt). Nicht zu einer Erhöhung der Beschwer führen grundsätzlich Ausführungen des Amtsgerichts zur Anwendbarkeit deutschen oder ausländischen Rechts (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 23. September 2020 - XII ZB 490/18 - FamRZ 2021, 117 Rn. 13 7 8 - 6 - mwN und vom 1. Juli 2020 - XII ZB 505/19 - FamRZ 2020, 1574 Rn. 9 ff. mwN). Hat die vom Rechtsmittelführer angegriffene Auskunftsverpflichtung hingegen keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, erhöht sich die Beschwer insoweit durch die mit der Abwehr einer ungerechtfer- tigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Oktober 2024 - XII ZB 173/24 - Rn. 7 mwN zur Veröffentlichung bestimmt und vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - FamRZ 2020, 1572 Rn. 11 mwN). Die ausgehend von diesen Maßstäben durch das Beschwerdegericht ge- mäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 3 ZPO vorgenommene Schätzung des Be- schwerdewerts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die nach billigem Ermes- sen vorzunehmende Bemessung der Beschwer, die vom Rechtsbeschwerdege- richt nur eingeschränkt darauf überprüft werden kann, ob das Beschwerdegericht den ihm eingeräumten Ermessensspielraum gewahrt oder aber die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senats- beschluss vom 30. Oktober 2024 - XII ZB 173/24 - Rn. 9 mwN zur Veröffentli- chung bestimmt), lässt keine Ermessensfehler erkennen. Gegen den vom Be- schwerdegericht in Anwendung dieser Grundsätze geschätzten Zeit- und Kos- tenaufwand erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt der Umstand, dass das Beschwerdegericht eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde ent- sprechend § 61 Abs. 2 FamFG nicht in Betracht gezogen hat, zu keinem Zulas- sungsgrund nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 ZPO. aa) Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Beschwerdegericht eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde 9 10 11 - 7 - nachholen muss, wenn das erstinstanzliche Gericht zu einer solchen Entschei- dung keine Veranlassung gesehen hat, weil es erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 € übersteigt, während das Beschwerdegericht eine ausreichende Beschwer nicht für erreicht hält (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 26/20 - FamRZ 2021, 701 Rn. 13 mwN). bb) Zureichende Anhaltspunkte für ihre Annahme, das Amtsgericht sei von einer die Wertgrenze von 600 € übersteigenden Beschwer des Antragsgeg- ners ausgegangen, trägt die Rechtsbeschwerde jedoch nicht vor. Solche erge- ben sich insbesondere weder aus der Festsetzung des Verfahrenswerts durch das Amtsgericht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 26/20 - FamRZ 2021, 701 Rn. 14 mwN und vom 16. November 2016 - XII ZB 550/15 - FamRZ 2017, 227 Rn. 19 mwN) noch aus dem Umstand, dass das Amtsgericht seinen Teilbeschluss gemäß § 39 Satz 1 FamFG mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Septem- ber 2020 - XII ZB 490/18 - FamRZ 2021, 117 Rn. 18 mwN und vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 13 f. mwN). cc) Hinzu kommt, dass eine Zulassung der Beschwerde auf der Grund- lage des Vorbringens der Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht hätte erörtern müssen, ob das maßgebliche pakistanische Familienrecht überhaupt einen Aus- kunftsanspruch kennt und ob die am 5. Januar 2019 in I. /Pakistan ge- schlossene Ehe der Beteiligten nach deutschem Recht anzuerkennen und damit wirksam ist, ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre. Die Erheblichkeit der feh- lenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. De- zember 2020 - XII ZB 26/20 - FamRZ 2021, 701 Rn. 15 mwN). Die von der 12 13 - 8 - Rechtsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe vermögen eine Zulas- sung offensichtlich nicht zu begründen. Aus der Anwendung ausländischen Rechts folgt für sich genommen weder, dass damit Rechtsfragen von grundsätz- licher Bedeutung aufgeworfen sind (vgl. BGHZ 198, 14 = NJW 2013, 3656 Rn. 21), noch, dass das Amtsgericht eine diesbezügliche Zulassung der Be- schwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG nicht erwogen hat. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Guhling Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2023 - 22 F 1690/20 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.08.2023 - 17 UF 130/23 - 14