Entscheidung
2 StR 330/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:070125B2STR330
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:070125B2STR330.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 330/24 vom 7. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. November 2023, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vollendeten“ Betruges in vierzehn Fällen, in zwölf davon in Tateinheit mit „gemeinschaftlicher“ Urkunden- fälschung, vier davon „gemeinschaftlich begangen“, wegen versuchten „gemein- schaftlichen“ Betruges in drei Fällen in Tateinheit mit „vollendeter gemeinschaft- licher“ Urkundenfälschung, wegen Beihilfe zum „vollendeten“ Betrug in zwei Fäl- len, davon einmal in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit „vollendeter“ Urkundenfälschung unter Ein- beziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 16. No- vember 2022 – Az. 446 Cs 206/22 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah- ren verurteilt. Zudem hat es gegen ihn wegen „gemeinschaftlichen vollendeten“ Betruges in fünf Fällen, in vier davon in Tateinheit mit „gemeinschaftlicher“ Ur- 1 - 3 - kundenfälschung, sowie wegen versuchten Betruges in zwei Fällen, in einem da- von in Tateinheit mit „vollendeter gemeinschaftlicher“ Urkundenfälschung, eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt. Dar- über hinaus hat es gegen ihn Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hierge- gen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge einer Verletzung der Belehrungspflicht gemäß § 257c Abs. 5 StPO vollumfänglich Erfolg; auf die Sachrüge kommt es nicht an. 1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Der Vorsitzende der Strafkammer legte – nach einem telefonischen Vor- gespräch mit dem Verteidiger des Angeklagten – in der Hauptverhandlung des ursprünglich gegen vier Angeklagte geführten Hauptverfahrens am 26. Oktober 2023 dar, unter welchen Voraussetzungen die Strafkammer eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO in Erwägung ziehe. Der Angeklagte wurde in diesem Zusammenhang nicht nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt. Am darauffolgenden Sitzungstag, dem 31. Oktober 2023, gab die Straf- kammer einen die Ausführungen des Vorsitzenden vom 26. Oktober 2023 präzi- sierenden schriftlichen Verständigungsvorschlag bekannt, mit dem dem Ange- klagten unter im Einzelnen aufgeführten Bedingungen wegen der Zäsurwirkung einer Vorverurteilung zwei Gesamtfreiheitsstrafen, die in ihrer Summe fünf Jahre nicht unterschreiten und sechs Jahre nicht überschreiten sollten, in Aussicht ge- stellt wurden. Auch den Mitangeklagten wurden entsprechende Vorschläge un- terbreitet. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft erklärte, dass sie dem Verstän- digungsvorschlag der Strafkammer beitreten könne, wenn die Angeklagten dies jeweils täten. Eine Belehrung gemäß § 257c Abs. 5 StPO unterblieb erneut. Den Verteidigern und sämtlichen Angeklagten wurde Gelegenheit gegeben, sich zum 2 3 4 - 4 - Verständigungsvorschlag zu äußern. Einer der Mitangeklagten stimmte der Ver- ständigung zu. Er wurde im Anschluss daran „noch einmal qualifiziert über die Folgen einer Verständigung, insbesondere über die Bindung des Gerichts an diese, belehrt“. Am dritten Sitzungstag, dem 2. November 2023, stimmte auch der Ange- klagte der Verständigung zu. Es wurde festgestellt, dass mit dem Angeklagten „eine Verständigung im Sinne des am ersten Hauptverhandlungstag durch die Kammer skizzierten Verständigungsvorschlags zustande gekommen“ sei. An- schließend wurde der Angeklagte gemäß § 257c Abs. 4 und 5 StPO belehrt. Der Verteidiger des Angeklagten gab sodann die Erklärung ab, der Angeklagte „räume die Vorwürfe vollumfänglich ein, soweit […] [sie] seine Person“ beträfen. 2. Die zulässig erhobene Rüge ist begründet. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift hierzu ausgeführt: „Die Revision rügt zu Recht eine fehlerhafte Anwendung der Vorschrift des § 257c Abs. 5 StPO, da die Belehrung über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung erst nach [deren] Zustandekommen […] und damit verspä- tet erteilt worden ist. […] Die Verständigung kommt nicht erst mit der Belehrung zustande, son- dern bereits durch die Zustimmungserklärungen gemäß § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grund- satz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur einge- schränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11, BVerfGE 133, 168-241 Rn. 127; BGH, Beschlüsse vom 6. November 2018 – 5 StR 486/18, vom 8. November 2018 – 4 StR 268/18 und vom 30. März 2021 – 2 StR 383/20 –, juris, jeweils mwN). Das ist vorliegend nicht geschehen. Der Vorsitzende der Strafkammer hat es ent- gegen § 257c Abs. 5 StPO unterlassen, den Angeklagten bereits mit der Bekanntgabe des gerichtlichen Verständigungsvorschlags und noch vor Abgabe seiner Zustimmung zu der Verständigung über die in § 257c 5 6 - 5 - Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Ge- richts an die Verständigung zu unterrichten. Dies steht aufgrund der for- mellen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls fest […]. […] Eine Heilung des Verstoßes ist nicht eingetreten. Dies hätte eine rechtsfehlerfreie Wiederholung des von dem Verfahrensfehler betroffenen Verfahrensabschnitts vorausgesetzt. Dafür hätte es eines ausdrücklichen Hinweises auf den Fehler und auf die daraus folgende gänzliche Unver- bindlichkeit der Zustimmung des Angeklagten bedurft sowie einer Nach- holung der versäumten Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO und der er- neuten Einholung einer nunmehr verbindlichen Zustimmungserklärung (BGH, Beschluss vom 21. März 2017 – 5 StR 73/17 –, NStZ-RR 2017, 151). Eine qualifizierte Belehrung des Angeklagten nach Maßgabe der vorgenannten Entscheidung ist nicht erfolgt. […] Der Senat wird nicht ausschließen können, dass das angegriffene Ur- teil auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Bleibt die unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht zustande gekom- mene Verständigung bestehen und fließt das darauf basierende Geständ- nis – wie hier – in das Urteil ein, beruht dieses regelmäßig auf dem Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren und seine Selbstbelastungsfreiheit (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2018 – 5 StR 585/17 –, juris; KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, 8. Aufl., § 257c Rn. 52a). Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten auf Basis der Verstän- digung eingeräumt. Neben anderen Beweismitteln hat die Strafkammer vor allem hierauf seine Verurteilung gestützt. Ein vom Bundesverfassungsgericht vorgesehener Ausnahmefall, bei dem auf Grund konkreter Feststellungen die Ursächlichkeit des Belehrungsfeh- lers für das Geständnis deshalb ausgeschlossen werden kann, weil der Angeklagte dieses auch bei ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2833/10, 2 BvR 2155/11 –, NJW 2013, 1058, 1071), ist nicht gegeben. Allein der Umstand, dass vorliegend die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO nicht gänzlich unterblieben ist, sondern diese unmittelbar nach der allseitigen Zustimmung zum gerichtlichen Verständigungsvorschlag und noch vor Ablegung des Geständnisses durch den anwaltlich verteidigten Angeklagten erfolgte, rechtfertigt es jedenfalls nicht, einen solchen Aus- nahmefall anzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2014 – 2 BvR 2048/13 –, NStZ 2014, 721, 722; Schneider, NStZ 2014, 252, 258 f.). - 6 - Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ange- klagte vor Erklärung seiner Zustimmung und bei Abgabe seines Geständ- nisses anderweitig von den Voraussetzungen für den Wegfall der Bin- dungswirkung gemäß § 257c Abs. 4 StPO Kenntnis erlangt hat. […] [So] ist insbesondere die im Beisein des Angeklagten am 2. Hauptverhand- lungstag erfolgte Belehrung des Mitangeklagten B. nicht geeignet, die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis ausnahmsweise auszuschließen. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde der Mitangeklagte nach Zustandekommen der Verständigung mit ihm ‚noch einmal qualifiziert über die Folgen einer Verständigung, insbesondere über die Bindung des Gerichts an diese‘ belehrt […] Zuvor hatte die Strafkam- mer jedoch lediglich im Rahmen des Verständigungsvorschlags darauf hingewiesen, im Falle, dass eine Verständigung nicht zustande kommt, nicht an die in Aussicht gestellten Strafhöhen gebunden zu sein […] Nach dem Vortrag der Revision, den die Staatsanwaltschaft insoweit in ihrer Ge- generklärung als vollständig und korrekt bezeichnet hat […], wurde der Mitangeklagte trotz der Bezeichnung der Belehrung als ‚qualifiziert‘ aber nicht darüber belehrt, welche Folgen sich aus der verspäteten Belehrung ableiten […], insbesondere, dass er nunmehr wieder autonom darüber ent- scheiden konnte, ob er von der Freiheit, die Aussage zu verweigern, Ge- brauch macht (‚gänzliche Unverbindlichkeit der Zustimmung‘). Seine Zu- stimmung zu der Verständigung wurde nach der verspäteten Belehrung auch nicht erneut eingeholt. Trotz seiner Anwesenheit bei der Belehrung des Mitangeklagten kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte davon ausgegangen ist, an seine erklärte Zustimmung gebun- den zu sein“. Dem schließt sich der Senat an. 3. Von dem Rechtsfehler sind die Feststellungen mitbetroffen, die insge- samt der Aufhebung unterliegen (§ 353 Abs. 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2016 – 1 StR 120/15, StV 2018, 9, 10 Rn. 5). Ein Anwendungsfall des § 357 Satz 1 StPO ist nicht gegeben. Nicht nur ist mit dem einzigen zuletzt noch im Verfahren verbliebenen Mitangeklagten eine Verständigung nicht zu- stande gekommen, sondern führte der gerügte Verfahrensfehler auch in diesem 7 8 - 7 - Fall zur Aufhebung des Urteils nur bei dem Beschwerdeführer, der den Verstoß gerügt hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1962 – 1 StR 554/61, BGHSt 17, 176, 178 f.). Menges Appl Meyberg Lutz Herold Vorinstanz: Landgericht Aachen, 30.11.2023 - 68 KLs-901 Js 47/23-17/23