Entscheidung
3 StR 305/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:070125B3STR305
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:070125B3STR305.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 305/24 vom 7. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Osnabrück vom 15. April 2024 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneter Einfuhr von Be- täubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge, mit bewaffneter Einfuhr von Cannabis und mit Bei- hilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verlet- zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel un- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Während die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch und zum Absehen von der Anord- nung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hat der Strafausspruch keinen Bestand. Denn das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht bedacht, dass das jeweils von den Taten erfasste Kokain und Cannabis vollständig sichergestellt wurde und nicht in den Verkehr gelangte. Dabei handelt es sich - jedenfalls inso- weit, als Drogen zum Handeltreiben bestimmt sind - wegen des damit verbunde- nen Wegfalls der von Betäubungsmitteln und Cannabis üblicherweise ausgehen- den Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungs- grund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2023 - 3 StR 217/23, StV 2024, 427 Rn. 15 mwN). Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer geringeren Strafe gelangt wäre, wenn es die Sicherstel- lung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hätte. Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Ent- scheidung. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge auch nach dem Konsumcannabisgesetz unverändert bei einer Wirkstoffmenge von 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) anzunehmen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. Mai 2024 - 3 StR 154/24, NStZ 2024, 547 Rn. 8 mwN). Eine Aufhebung der zugehörigen Feststellungen war indes nicht ange- zeigt, weil es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO). 2 3 4 5 - 4 - Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind mög- lich. Schäfer Paul Berg Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 15.04.2024 - 10 KLs/606 Js 73602/23 - 3/24