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Entscheidung

VII ZB 30/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:070125BVIIZB30
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:070125BVIIZB30.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 30/23 vom 7. Januar 2025 in dem Klauselerteilungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Pamp als Einzelrichter beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe: I. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtli- chen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeben- den Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191). II. Die Beteiligten zu 3 und 4 haben sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung einer von ihnen beantragten Vollstreckungsklausel zur Räu- mungsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss gegen den Beteiligten zu 5 gewandt. Dieser hat der Zwangsvollstreckung mit der Begründung wider- sprochen, er besitze das versteigerte Objekt aufgrund eines durch den Zuschlag nicht erloschenen Rechts (§ 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Hierzu hat er sich auf einen 1 2 - 3 - angeblichen Mietvertrag mit der früheren Eigentümerin aus dem Jahre 2003 be- rufen, hinsichtlich dessen sowohl sein Abschluss als auch sein etwaiger Fortbe- stand zum Zuschlagszeitpunkt streitig sind. Gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG ist daher für die Wertfestsetzung der Jahresbetrag des in dem be- treffenden Mietvertrag angegebenen monatlichen Mietzinses von 250 €, mithin der Betrag von (12 x 250 =) 3.000 € maßgebend. Pamp Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 10.05.2023 - 26 K 39/20 - LG Bremen, Entscheidung vom 30.10.2023 - 3 T 149/23 -