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Entscheidung

VIII ZR 127/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:070125BVIIIZR127
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:070125BVIIIZR127.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 127/24 vom 7. Januar 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2025 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbe- schluss vom 9. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 hat der Senat die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 22. Novem- ber 2024 (Kassenzeichen 780024154858) zurückgewiesen. Dagegen richten sich die Eingaben des Beklagten vom 18./19. Dezember 2024, ergänzt durch weitere Eingaben vom 20. Dezember 2024 bis 7. Januar 2025. II. 1. Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, juris Rn. 2), sind die Eingaben des Beklagten als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs. 1 GKG auszulegen. 1 2 - 3 - 2. Die Anhörungsrüge ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzu- lässig. Nach § 69a Abs. 1 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entschei- dung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinne- rungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen werden die Eingaben des Beklagten nicht gerecht. Der Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass bei der Entscheidung über die Erinnerung entscheidungserhebliches Vor- bringen übergangen wurde. III. Auch soweit die Eingaben des Beklagten als Gegenvorstellung zu werten sein sollten, gibt diese, ihre Zulässigkeit unterstellt, keinen Anlass zur Abände- rung der angegriffenen Entscheidung. Denn die Eingaben enthalten - nach wie vor - keine durchgreifenden Einwendungen gegen den angegriffenen Kostenan- satz. 3 4 5 - 4 - IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschlüsse vom 3. Novem- ber 2021 - I ZB 28/21, aaO Rn. 5; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, aaO Rn. 5; vom 7. Juli 2021 - VIII ZB 97/20, juris Rn. 8; jeweils mwN). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG). Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Beklagte nicht rechnen. Dr. Böhm Vorinstanz: AG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 07.06.2021 - 22 C 46/21 - 6 7