Entscheidung
VIII ZR 127/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:080125BVIIIZR127
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:080125BVIIIZR127.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 127/24 vom 8. Januar 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2025 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten vom 13. Dezember 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2024 (Kassenzeichen 780024156337) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 26. November 2024 hat der Senat die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 20. August 2024 auf seine Kos- ten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 4. Dezember 2024 wurden dem Beklagten Gerichtskosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Erinnerung vom 13. Dezem- ber 2024. II. 1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesge- richtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 1 2 3 - 3 - 2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verlet- zung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als sol- che wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - für die Verwerfung der Anhörungsrüge zutref- fend aus Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostenge- setzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beklagte vorliegend nicht; er wendet sich vielmehr gegen die Sachentscheidung des Senats. 3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Beklagte nicht rechnen. Dr. Böhm Vorinstanz: AG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 07.06.2021 - 22 C 46/21 - 4 5 6 7