Entscheidung
2 StR 413/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:090125B2STR413
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:090125B2STR413.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 413/24 vom 9. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 9. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Wiesbaden vom 2. April 2024 im Strafausspruch dahin er- gänzt, dass der vom Angeklagten im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 30. März 2021 verbüßte Arrest im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Einheitsjugendstrafe angerechnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen. Er hat jedoch die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Wiesbaden vom 30. März 2021 wegen Totschlags sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Ergänzung des Strafausspruchs und ist im Übrigen unbegrün- det. 1 - 3 - Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- spruch keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Der Straf- ausspruch ist allein insofern rechtsfehlerhaft, als das Landgericht die Prüfung der Anrechnung der in dem Verfahren des einbezogenen Urteils vollstreckten Arrest- zeit nach § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG verabsäumt hat. Bei dieser Ermessensent- scheidung wäre der verbüßte Beugearrest von vier Wochen zum Gegenstand der Prüfung zu machen gewesen, den das Amtsgericht nach den Feststellungen nachträglich angeordnet hatte, weil der Angeklagte mit dem Urteil erteilte Aufla- gen und Weisungen schuldhaft nicht erfüllt hatte (zur grundsätzlichen Anrechen- barkeit von Beugearresten vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2023 – 3 StR 216/23, NStZ 2024, 304 f., Rn. 3; vom 11. Juli 2024 – 6 StR 308/24, Rn. 3, und vom 11. Dezember 2024 – 1 StR 448/24, Rn. 2). Der Senat holt die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG er- forderliche Anrechnungsentscheidung nach und ordnet, um jedwede Benachtei- ligung des Angeklagten auszuschließen, die Anrechnung der verbüßten Arrest- zeit im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Einheitsjugendstrafe an. Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, 02.04.2024 - 1 Ks 2234 Js 19600/23 (1/23) 2 3