Leitsatz
IX ZR 41/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:090125UIXZR41
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:090125UIXZR41.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 41/23 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 2 Satz 2 Erbringt der Schuldner eine inkongruente Deckung im zweiten oder dritten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist auch die in inkongruenter Weise befriedigte Forderung bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung objektiv zahlungsunfähig war. BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - IX ZR 41/23 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Kunnes für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 13. Mai 2015 am 1. Juli 2015 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Er verlangt von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr von zwei Zahlungen in Höhe von insgesamt 129.475,40 €, welche diese infolge einer Kontopfändung in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag er- langt hat. 1 - 3 - Mit Versäumnisurteil vom 20. November 2014 verurteilte das Landgericht Köln die Schuldnerin zur Zahlung von 126.858,38 € nebst Zinsen an die Beklagte. Auf der Grundlage des vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteils beantragte die Beklagte unter dem 27. Januar 2015 einen Pfändungs- und Überweisungs- beschluss wegen Ansprüchen der Schuldnerin gegen deren Bank. Der Pfän- dungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Bank am 5. Februar 2015 zuge- stellt. Zahlungen aufgrund der Pfändung erfolgten zunächst nicht, weil das ge- pfändete Konto keine entsprechende Deckung aufwies. Erst am 3. und 9. März 2015 kam es zu den angefochtenen beiden Zahlungen der Bank, nachdem ab dem 20. Februar 2015 Gutschriften auf dem Konto eingegangen waren. Der Kläger behauptet, dass es in den für die Beurteilung der Anfechtbar- keit maßgeblichen Zeitpunkten neben den durch das Versäumnisurteil vom 20. November 2014 titulierten Forderungen weitere fällige und ernsthaft einge- forderte Verbindlichkeiten gegeben habe, zu deren Begleichung die Schuldnerin aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage gewesen sei. Insbesondere sei die Schuldnerin zur Zahlung von Gewerbesteuer in Höhe von rund 150.000 € verpflichtet gewesen. Daneben hätten Körperschaft- und Umsatzsteuerschulden in Höhe von gut 300.000 € bestanden. Außerdem habe die Schuldnerin ihrem Steuerberater 14.629,53 € geschuldet, der Firma H. aus einem Werk- vertrag 10.710 € sowie der V. -Berufsgenossenschaft Beiträge in Höhe von 3.431,80 €. Die Steuerverbindlichkeiten und die sonstigen Forderungen seien bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr beglichen worden. Das Landgericht hat die streitgegenständlichen Anfechtungsansprüche auf der Grundlage von § 143 Abs. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO für begründet ge- halten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ab- gewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Kläger die Wie- derherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Schuldnerin in den für die Anfechtbarkeit maßgeblichen Zeitpunkten zahlungsun- fähig gewesen ist. Die streitgegenständlichen Zahlungen seien deshalb nicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Die Annahme einer Zahlungseinstellung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO, welche die Vermutung für die Zahlungsunfähigkeit begründe, lasse sich insbe- sondere nicht auf die vom Kläger behaupteten Gewerbesteuerverbindlichkeiten stützen. Der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass die Gewerbesteuerfor- derungen fällig und ernsthaft eingefordert gewesen seien. Er habe weder ent- sprechende Steuerbescheide vorgelegt noch eine Aussetzung der Vollziehung etwaig fälliger Forderungen, die nach den Unterlagen vorgelegen haben könnte, nachvollziehbar ausgeschlossen. Sein zuletzt gehaltener Vortrag, dass die Aus- setzung der Vollziehung erst Ende März 2015 erfolgt sei, sei neu und nicht ge- mäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Behauptung sei auch ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt. Der Kläger habe auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Körperschaft- und Umsatzsteuerverbindlichkeiten in den maßgeblichen Zeitpunkten fällig ge- 5 6 7 8 - 5 - wesen seien. Zur Darlegung der Fälligkeit genüge insbesondere nicht die Forde- rungsaufstellung des Finanzamts, die dessen korrigierter Forderungsanmeldung beigefügt gewesen sei. Auch die vom Kläger behaupteten sonstigen Forderungen des Steuerbe- raters, der Firma H. und der V. -Berufsgenossenschaft könnten eine Zahlungseinstellung nicht begründen. Die Beklagte habe zu Recht darauf hingewiesen, dass am 11. März 2015 noch eine Zahlung in Höhe von 80.000 € auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin eingegangen sei, woraus die sonstigen Forderungen hätten erfüllt werden können. Darüber hinaus habe die Beklagte geltend gemacht, dass es sich bei den sonstigen Forderungen um im Hinblick auf die Größe des Betriebs der Schuldnerin untergeordnete Verbindlich- keiten gehandelt habe, ohne dass der Kläger dem substantiiert entgegengetreten sei. Schließlich folge aus der durch Versäumnisurteil vom 20. November 2014 titulierten eigenen Forderung der Beklagten und deren zwangsweiser Durchset- zung kein eigenständiges Indiz für die Zahlungseinstellung. Anderenfalls wäre bei Zwangsvollstreckungen innerhalb von drei Monaten vor dem Eröffnungsan- trag immer von einer Anfechtbarkeit nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO auszugehen. II. Das hält rechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Eine An- fechtbarkeit nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO lässt sich mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht ausschließen. 9 10 11 - 6 - 1. Die Beklagte hat durch die Zahlungen eine inkongruente Deckung er- langt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine wäh- rend des Anfechtungszeitraums von drei Monaten der Deckungsanfechtung (§§ 130, 131 InsO) im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (BGH, Urteil vom 23. März 2006 - IX ZR 116/03, BGHZ 167, 11 Rn. 9; vom 9. Januar 2014 - IX ZR 209/11, WM 2014, 324 Rn. 37, insoweit in BGHZ 199, 344 nicht abgedruckt; vom 10. Dezem- ber 2020 - IX ZR 80/20, NZI 2021, 327 Rn. 23). Die Zahlungen der Bank an die Beklagte erfolgten am 3. und 9. März 2015 und damit im dritten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah- rens vom 13. Mai 2015. Sie erfolgten aufgrund der von der Beklagten ausge- brachten Pfändung. Die Beklagte hat damit durch die Zahlungen innerhalb des Anfechtungszeitraums der Deckungsanfechtung im Wege der Zwangsvollstre- ckung Befriedigung erlangt. 2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Zahlungsunfähig- keit verneint, ist rechtsfehlerhaft. Ob die Schuldnerin in den Zeitpunkten der Zah- lungen vom 3. und 9. März 2015 zahlungsunfähig war, kann aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt wer- den. a) Zahlungsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungs- pflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Die Zahlungsunfähigkeit kann durch Aufstellung eines Liquiditätsstatus nachgewiesen werden. Die Aufstellung eines solchen ist entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 14; st.Rspr.). 12 13 14 15 - 7 - b) Entscheidend für die Feststellung der Zahlungseinstellung ist die am Beweismaß des § 286 ZPO zu messende, in umfassender und widerspruchs- freier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung, der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht zahlen. Eine besonders aus- sagekräftige Grundlage für diese Überzeugung ist die eigene Erklärung des Schuldners. Erklärt der Schuldner, eine fällige und nicht nur unbeträchtliche Ver- bindlichkeit binnen drei Wochen nicht - und zwar auch nicht nur ratenweise - be- gleichen zu können, wird in aller Regel von einer Zahlungseinstellung des Schuldners im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung auszugehen sein. Dies gilt erst recht, wenn der Schuldner darüber hinaus ausdrücklich erklärt zahlungsun- fähig zu sein. Fehlt es an einer (ausdrücklichen) Erklärung des Schuldners, müs- sen die für eine Zahlungseinstellung sprechenden Umstände ein der Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen. Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen dafür häufig nicht. Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungs- verzögerung auf fehlender Liquidität des Schuldners beruht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 41; vom 10. Februar 2022 - IX ZR 148/19, ZInsO 2022, 762 Rn. 22). Die zusätzlich erforderlichen Umstände können darin zu sehen sein, dass der Schuldner Forderungen solcher Gläubiger nicht begleicht, auf deren (weitere) Leistungserbringung er zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs ange- wiesen ist. Ferner kann Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck des Gläubigers der Zahlungsverzögerung größeres Gewicht verleihen. Ein schematisches Vorgehen verbietet sich auch hier. Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im kon- kreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners ent- spricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 42; vom 10. Februar 2022 - IX ZR 148/19, ZInsO 2022, 762 Rn. 23). 16 17 - 8 - Ein deutliches Indiz für die Zahlungseinstellung in diesem Sinne stellt es auch dar, wenn im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten erheblichen Um- fangs bestanden haben, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind (BGH, Urteil vom 28. April 2022 - IX ZR 48/21, ZInsO 2022, 1498 Rn. 41 mwN). Eine andere Frage ist, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Verbindlichkeiten nach Art, (Gesamt-)Höhe, Anzahl und Bedeutung den Schluss zulassen, dass der Schuldner bereits zum Zeitpunkt der Rechtshandlung erkannt oder billigend in Kauf genommen hat, sie nicht mehr vollständig befriedi- gen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2022, aaO). Darum geht es hier nicht. Der Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO stellt allein auf die objektiv eingetretene Zahlungsunfähigkeit ab. c) Die nach den vorstehenden Grundsätzen erforderliche umfassende Würdigung des Prozessstoffs hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es hat weder die mit Versäumnisurteil vom 20. November 2014 titulierte Forderung in Höhe von 126.858,38 € nebst Zinsen in seine Betrachtung einbezogen, die mit der streitbefangenen Zwangsvollstreckung durchgesetzt wurde. Noch hat es die sonstigen Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber ihrem Steuerberater, der Firma H. und der V. -Berufsgenossenschaft gewürdigt, die fällig gewesen und bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sein sollen. Die dafür jeweils gegebene Begründung ist rechtsfehlerhaft. aa) Es trifft nicht zu, dass aus der durch Versäumnisurteil vom 20. Novem- ber 2014 titulierten eigenen Forderung der Beklagten und deren zwangsweiser Durchsetzung kein eigenständiges Indiz für die Zahlungseinstellung folgt. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der Zahlungsunfähigkeit im Insolvenzrecht einheitlich zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6; Urteil vom 18 19 20 21 - 9 - 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 18). Der Begriff der Zah- lungsunfähigkeit in § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO stimmt daher mit § 17 InsO überein. Nichts anderes gilt für die Herleitung der Zahlungsunfähigkeit über die gesetzli- che Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO. Dass aus dem (zögerlichen) Zah- lungsverhalten des Schuldners gegenüber seinen Gläubigern Schlüsse auf die Zahlungseinstellung gezogen werden können, gilt daher auch im Rahmen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Dass es sich um das Zahlungsverhalten gegenüber dem späteren Anfechtungsgegner handelt, hindert dessen Berücksichtigung nicht. (2) Soweit das Berufungsgericht annimmt, im Falle einer Zwangsvollstre- ckung könne die zwangsweise durchgesetzte Forderung nicht als Indiz für eine Zahlungseinstellung herangezogen werden, weil andernfalls durch Zwangsvoll- streckung erlangte Deckungen stets nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar wären, ist dies rechtsfehlerhaft. § 131 InsO sieht eine gegenüber § 130 InsO ver- schärfte Anfechtbarkeit vor, weil der Gläubiger, der eine ihm nicht (mehr) zu- stehende Leistung erhält, weniger schutzwürdig ist, als ein Gläubiger, dem eine kongruente Deckung gewährt wird (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 158). Deshalb sind inkongruente Deckungshandlungen nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ohne wei- teres anfechtbar, wenn sie im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag erfolgt sind. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO fordert für den Zeitraum des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröff- nungsantrag zusätzlich die objektive Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Diese kann, wie bei allen anderen Anfechtungstatbeständen auch, über die Zahlungs- einstellung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO und insoweit aus dem Zahlungsverhal- ten des Schuldners gegenüber dem späteren Anfechtungsgegner erschlossen werden. Das Zahlungsverhalten des Schuldners gegenüber dem späteren Anfech- tungsgegner ist nicht selten der einzige Anknüpfungspunkt für die Prüfung von 22 23 - 10 - Anfechtungstatbeständen, welche die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraussetzen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 44). Das gilt insbesondere auch für den Anfechtungstatbestand des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO, den das Berufungs- gericht von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte erwägen müssen. Richtiger- weise ist das Zahlungsverhalten des Schuldners gegenüber dem späteren An- fechtungsgegner in gleicher Weise bei der Prüfung des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die in inkongruenter Weise befriedigte For- derung selbst. Sonst würde das Ziel einer gegenüber § 130 InsO verschärften Anfechtbarkeit (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 158) verfehlt. bb) Auch die Begründung, mit welcher das Berufungsgericht die sonstigen Verbindlichkeiten unberücksichtigt gelassen hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. (1) Eine Zahlungseinstellung anhand von Verbindlichkeiten, die im maß- geblichen Zeitpunkt fällig waren und bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr be- glichen worden sind, wird nicht durch einen zwischenzeitlichen Liquiditätszufluss infrage gestellt, der ausgereicht hätte, um die Verbindlichkeiten zu erfüllen. Das Berufungsgericht durfte die sonstigen Verbindlichkeiten folglich nicht wegen des Zahlungseingangs vom 11. März 2015 in Höhe von 80.000 € auf dem Geschäfts- konto der Schuldnerin unberücksichtigt lassen. Der Umstand, dass die Verbind- lichkeiten trotz des Zahlungseingangs fortbestanden und bis zur Eröffnung nicht mehr beglichen wurden, spricht nicht gegen, sondern gerade für die eingetretene Zahlungseinstellung. Ersichtlich reichte der Zahlungseingang nicht aus, um auch die sonstigen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Da die sonstigen Verbindlichkeiten fortbestanden, kann aus dem Zah- lungseingang auch nicht auf eine allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen 24 25 26 - 11 - (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - IX ZR 148/19, ZInsO 2022, 762 Rn. 17 mwN) geschlossen werden. Umstände, welche die Fortdauervermutung in Frage stellen könnten, sind ebenfalls nicht gegeben. (2) Entgegen dem Berufungsgericht kann nicht davon ausgegangen wer- den, dass die sonstigen Verbindlichkeiten nicht (nachweislich) erheblichen Um- fangs im Sinne der Rechtsprechung zur Feststellung der Zahlungseinstellung aufgrund bis zur Verfahrenseröffnung nicht befriedigter Forderungen waren (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2022 - IX ZR 48/21, ZInsO 2022, 1498 Rn. 41 mwN). Erforderlich für eine Zahlungseinstellung ist die Gesamtschau der darauf hindeu- tenden Beweisanzeichen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZIP 2011, 1416 Rn. 13 ff; vom 29. März 2012 - IX ZR 40/10, WM 2012, 998 Rn. 15). Dafür kommt es nicht allein auf die bloße Höhe der Verbindlichkeiten an. Sie kann ausschlaggebend sein, muss es aber nicht. Von Bedeutung sind etwa auch die bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung eingetretene Zeitdauer des Rückstands, die Art der Verbindlichkeiten und die Bedeutung der vom For- derungsgläubiger geschuldeten Gegenleistung für den Geschäftsbetrieb des Schuldners. Für eine Zahlungseinstellung spricht es insbesondere, wenn nicht nur ein einzelner Gläubiger nicht mehr befriedigt worden ist, sondern eine Mehr- zahl. Die danach auch hier notwendige umfassende Würdigung des Prozess- stoffs hat das Berufungsgericht unterlassen. Es hat insbesondere nicht berück- sichtigt, dass es bei den sonstigen Verbindlichkeiten um solche aus verschiede- nen Bereichen der geschäftlichen Tätigkeit der Schuldnerin (Erhalt der notwen- digen Steuerberatung, Erfüllung der Forderung aus einem Werkvertrag, Bezah- lung von Beiträgen an die Berufsgenossenschaft) handelte. Insbesondere die (laufende) Steuerberatung war von erheblicher Bedeutung für die Geschäftstä- 27 28 - 12 - tigkeit der Schuldnerin. Die entsprechenden Verbindlichkeiten waren auch be- reits über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten nach und nach auf- gelaufen. cc) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, dass der Vortrag des Klä- gers zur Fälligkeit und zum Einfordern der auf eine Betriebsprüfung zurückge- henden Steuerforderungen (Gewerbesteuer sowie Körperschaft- und Umsatz- steuer) vom Berufungsgericht als nicht ausreichend oder nicht mehr berücksich- tigungsfähig angesehen worden ist. Die insoweit von der Revision geltend ge- machten Verfahrensmängel hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen. Daraus, dass die Steuerforderungen zur Insolvenztabelle festgestellt sind, folgt nicht, dass sie bereits zu den maßgeblichen Zeitpunkten der angefochtenen Rechtshandlungen fällig und ernsthaft eingefordert waren. Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf § 178 Abs. 3 InsO. Es streiten gute Gründe dafür, dass sich die Rechtskraftwirkungen des § 178 Abs. 3 InsO auf das Insolvenzverfahren be- schränken (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - IX ZR 85/21, ZIP 2023, 705 Rn. 33 mwN). Jedenfalls folgt aus § 178 Abs. 3 InsO - unabhängig von der Frage, ob die Wirkungen die materielle Forderung betreffen - nichts für den Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderungen. III. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht im Ergebnis als richtig. Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht aus- geschlossen werden, dass die Zahlungen vom 3. und 9. März 2015 die (übrigen) Gläubiger der Schuldnerin gemäß § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt haben. 29 30 31 - 13 - 1. An einer Gläubigerbenachteiligung würde es allerdings fehlen, wenn die Beklagte das Pfändungspfandrecht, auf dessen Grundlage die angefochtenen Drittschuldnerzahlungen erfolgt sind, insolvenzfest erlangt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 353; vom 8. Februar 2024 - IX ZR 107/22, ZInsO 2024, 683 Rn. 14). 2. Vor diesem Hintergrund haben die angefochtenen Zahlungen dann eine Gläubigerbenachteiligung bewirkt, wenn das Pfändungspfandrecht der Beklag- ten seinerseits nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar ist. a) Das Pfändungspfandrecht stellt eine inkongruente Sicherung dar. Zwar ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Bank als Drittschuldnerin be- reits am 5. Februar 2015 und damit außerhalb des Anfechtungszeitraums von drei Monaten der Deckungsanfechtung (§§ 130, 131 InsO) zugestellt worden. Die angefochtenen Zahlungen beruhten jedoch auf Zahlungseingängen auf dem ge- pfändeten Konto ab dem 20. Februar 2015. Insoweit traten die Wirkungen der ausgebrachten Pfändung erst im dritten Monat vor dem Eröffnungsantrag ein und handelte es sich bei dem Pfändungspfandrecht um eine inkongruente Sicherung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 353 f; vom 17. Februar 2004 - IX ZR 135/03, NZI 2004, 316, 318). b) Das Pfändungspfandrecht führte auch zu einer Gläubigerbenachteili- gung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO, weil es für die Beklagte zulasten der Gläu- bigergesamtheit eine abgesonderte Befriedigung ermöglichte. IV. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben und die Sache an das Be- rufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Eine 32 33 34 35 36 - 14 - eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Kunnes Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.12.2021 - 10 O 142/19 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.02.2023 - I-12 U 57/21 - - 15 - Verkündet am: 9. Januar 2025 Kirchgeßner, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle