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Entscheidung

4 StR 351/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:140125B4STR351
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:140125B4STR351.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 351/24 vom 14. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Münster vom 11. April 2024 a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ange- klagte des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tatein- heitlich zusammentreffenden Fällen und Körperverletzung sowie des Diebstahls und der Einfuhr von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Cannabis schuldig ist, b) im Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und über den Vorwegvollzug ei- nes Teils der Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tatein- heitlich zusammenhängenden Fällen und Körperverletzung sowie wegen Dieb- stahls und wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat- einheit mit Einfuhr von Cannabis in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Un- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Schuldspruch in Fall II. 3 der Urteilsgründe war zu ändern. Das Landgericht hat die Tat hinsichtlich der 81 Gramm Marihuana (15,39 Gramm THC) zutreffend als Einfuhr von Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG bewertet. Dass sich die Tat auf Cannabis in nicht geringer Menge bezieht, stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG), der im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2024 – 4 StR 470/23 Rn. 5; Beschluss vom 11. September 2024 – 4 StR 317/24 Rn. 4). Der Senat berichtigt den Schuldspruch entsprechend (§ 354 Abs. 1 StPO analog). 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt hat keinen Bestand, da eine hinreichend konkrete Behandlungsaus- sicht nicht belegt ist. 1 2 3 4 - 4 - a) Nach § 64 Satz 2 StGB darf die Unterbringung in einer Entziehungsan- stalt nur angeordnet werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu er- warten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt inner- halb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Bege- hung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurück- gehen. Mit der Neufassung der Vorschrift sind die Anforderungen an die günstige Behandlungsprognose „moderat angehoben“ worden, indem jetzt eine „Wahr- scheinlichkeit höheren Grades“ vorausgesetzt ist. Die Beurteilung einer derarti- gen Erfolgsaussicht ist im Rahmen einer richterlichen Gesamtwürdigung der Tä- terpersönlichkeit und aller sonst maßgeblichen, also prognosegünstigen und -ungünstigen Umstände vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 70; BGH, Beschluss vom 9. April 2024 – 4 StR 410/23 Rn. 7; Beschluss vom 22. Novem- ber 2023 – 4 StR 347/23 Rn. 6). Für die Gesamtwürdigung sind namentlich Be- handlungsfähigkeit und Behandlungsbereitschaft in den Blick zu nehmen. Es geht in erster Linie um in der Person und Persönlichkeit des Täters liegende Um- stände, insbesondere solche, die seine Sucht und deren Behandlungsfähigkeit unmittelbar kennzeichnen – also vor allem Art und Stadium der Sucht, bereits eingetretene physische und psychische Veränderungen und Schädigungen, frühere Therapieversuche sowie eine aktuelle Therapiebereitschaft (BT-Drucks. 20/5913, S. 70). b) Hieran gemessen sind die Erfolgsaussichten nicht tragfähig begründet. Das Landgericht hat die Erwartung eines erfolgreichen Therapieabschlus- ses – der Sachverständigen folgend – darauf gestützt, dass der Angeklagte bis- lang suchtmäßig unbehandelt sei, es keine gescheiterten Therapieversuche ge- geben habe und er bislang „keinerlei Problembewusstsein gehabt“ habe; er sei 5 6 7 - 5 - normal begabt und emotional stabil und weise keine hirnorganischen Verände- rungen auf. Mit dieser Aufzählung benennt die Strafkammer im Wesentlichen nur das Fehlen von prognoseungünstigen Gesichtspunkten; die gebotene positive Feststellung der Erfolgsaussicht könnte sich hieraus erst dann ergeben, wenn gleichzeitig hinreichend gewichtige Gründe für die Wahrscheinlichkeit des Be- handlungserfolges sprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 4 StR 448/22 Rn. 5). Zudem lässt die Darlegung die gebotene Gesamtwürdigung nicht erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2024 – 4 StR 410/23 Rn. 8). Die beweiswürdigenden Erwägungen des Landgerichts sind ferner lücken- haft, denn es erörtert nicht sämtliche aufgrund der Urteilsfeststellungen nahelie- genden prognoseungünstigen Gesichtspunkte. So hat die Strafkammer den Um- stand des langjährig verfestigten, polyvalenten Betäubungsmittelmissbrauchs des Angeklagten zwar für ihre Annahme eines Hanges in den Blick genommen, nicht jedoch erkennbar berücksichtigt, dass es sich hierbei um einen gewichtigen ungünstigen Faktor für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Therapie han- delt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2023 – 4 StR 347/23 Rn. 7; Be- schluss vom 27. April 2023 – 4 StR 9/23 Rn. 13). 8 - 6 - c) Die Anordnung der Unterbringung in eine Entziehungsanstalt hat daher keinen Bestand, sondern bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Auf- hebung der Maßregelanordnung entzieht der Anordnung über den Vorwegvoll- zug die Grundlage. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig. Quentin Maatsch Scheuß Marks Tschakert Vorinstanz: Landgericht Münster, 11.04.2024 ‒ 3 KLs-91 Js 3651/23-31/23 9