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Entscheidung

5 StR 463/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:140125B5STR463
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:140125B5STR463.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 463/24 vom 14. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 sowie § 354a StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 31. Januar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass die Einzelstrafe im Fall 86 der Urteilsgründe auf drei Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohle- nen und Herstellung kinderpornographischer Schriften in 32 Fällen, davon in 20 Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung, wegen sexuellen Miss- brauchs von Kindern in 28 Fällen, davon in 27 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, davon in 26 Fällen in Tateinheit mit Herstel- lung kinderpornographischer Schriften und davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit 1 - 3 - sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, Herstellung kinderpornographi- scher Inhalte und sexuellem Übergriff in drei Fällen, wegen Herstellung kinder- pornographischer Schriften in 17 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen des Besitzes kinderpornogra- phischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte (Fall 86) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Einziehungsentscheidung ge- troffen. Die gegen das Urteil mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist sie aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Im Fall 86 der Urteilsgründe hat das Landgericht die Strafe dem zum Zeit- punkt der Hauptverhandlung geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung vom 1. Juli 2021 entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsah. Dabei konnte es nicht berücksichtigen, dass § 184b Abs. 3 StGB durch das am 28. Juni 2024 in Kraft getretene „Gesetz zur Anpas- sung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafge- setzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ vom 24. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 213) als Vergehen mit erhöhter Mindest- strafe von drei Monaten neugefasst worden ist; die Strafrahmenobergrenze hat der Gesetzgeber unverändert gelassen. Die Neufassung erweist sich bei der ge- botenen konkreten Betrachtung als das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB), was der Senat im Revisionsverfahren gemäß § 354a StPO zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2024 – 6 StR 298/24 Rn. 4; vom 24. Juli 2024 – 1 StR 278/24 Rn. 3 und vom 3. Dezember 2024 – 5 StR 591/24 Rn. 2). Der Senat setzt deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 sowie § 354a StPO die betroffene 2 3 - 4 - Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten auf das neue Mindestmaß von drei Monaten herab, um eine den Angeklagten ausschließlich begünsti- gende, sofort abschließende Sachentscheidung zu treffen. Die Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren wird dadurch nicht gefährdet. An- gesichts der Vielzahl der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen, insbesondere we- gen sexueller Handlungen mit Körperkontakt, ist auszuschließen, dass die Straf- kammer bei Berücksichtigung der Gesetzesänderung auf eine insgesamt mildere Sanktion erkannt hätte. Auswirkungen auf die Verhängung der Sicherungsver- wahrung sind ebenfalls ausgeschlossen. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Itzehoe, 31.01.2024 - 3 KLs 318 Js 4612/23 jug. 4 5