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Leitsatz

XI ZR 35/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:140125UXIZR35
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:140125UXIZR35.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 35/24 Verkündet am: 14. Januar 2025 Mazurkiewicz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja JNEU: nein BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl Cb Das bei einer Darlehensablösung von dem bisherigen Kreditinstitut in einer Viel- zahl von Fällen von dem neuen Kreditinstitut geforderte Entgelt für den mit der Ablösung des Kredits verbundenen Aufwand ist als Allgemeine Geschäftsbedin- gung anzusehen. Sie unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Fortführung Senatsurteil vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130). BGH, Urteil vom 14. Januar 2025 - XI ZR 35/24 - LG Lübeck AG Ahrensburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2025 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt und den Richter Dr. Schild von Spannenberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 22. Februar 2024 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 24. Mai 2022 abgeändert und wie folgt neu ge- fasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.283 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die klagende Bank fordert von der beklagten Sparkasse Entgelte zurück, die sie zur Abwicklung von zwei Treuhandaufträgen zur Ablösung grundpfand- rechtlich besicherter Darlehen an die Beklagte gezahlt hat. Die Klägerin fragte im Juni 2020 für die Darlehensnehmerin den Ablösungsbetrag des laufenden Darlehens bei der Beklagten ab. Diese kündigte daraufhin an, ein Entgelt in Höhe von 200 € in Rechnung zu stellen, sofern die Zahlung des Ablösungsbetrags unter Treuhandauflagen erfolgen werde. Nach längerem Schriftwechsel teilte die Klägerin der Beklagten schließlich mit, das ge- forderte Entgelt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu überweisen, um die weitere Abwicklung der Darlehensablösung nicht zu verzögern. In der Folgezeit wurde der Treuhandauftrag abgewickelt. In vergleichbarer Weise tauschten sich die Parteien aufgrund einer Entgeltforderung der Beklagten in Höhe von 3.083 € für die Ablösung des Darlehens des Darlehensnehmers unter Treuhand- auflagen aus. Auch diesen Betrag zahlte die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an die Beklagte, die nach eigenem Vortrag in etwa 20% der Darle- hensablösungen ein solches Entgelt verlangt. Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung von insgesamt 3.283 € nebst Rechtshängigkeitszinsen. Hilfsweise begehrt sie, die Beklagte zu verpflichten, deren frühere Kunden und von Auf- wendungsersatzansprüchen der Klägerin und sonstigen Ansprüchen wegen der Zahlung von 200 € und 3.083 € freizustellen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Beru- fungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 1 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Ur- teils und Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur Verurteilung der Beklag- ten hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsbeträge. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner unter anderem in ZIP 2024, 874 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 3.283 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu, weil die Entgelte aufgrund von entgeltpflichtigen Treuhandverträgen entrichtet worden seien. Die Entgeltab- rede sei nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie stelle keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die einer AGB-Kontrolle zugänglich wäre. Zwar fordere die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag in etwa 20% der Darlehensablösungen und damit in einer Vielzahl von Fällen ein Entgelt. Die Ent- geltforderung als solche sei allerdings nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen, weil es sich nicht um eine vorformulierte Vertragsbedingung han- dele. Denn die von der Klägerin beanstandete Praxis der Beklagten beschränke sich auf den Umstand, von dem den Darlehensvertrag ablösenden Kreditinstitut für die Abwicklung von Treuhandaufträgen ein Entgelt zu fordern, dessen Höhe im Einzelfall bestimmt werde. Mit der Festsetzung des Entgelts im Einzelfall liege ein individualisierender Umstand vor, der die Entgelterhebung nicht als Allge- meine Geschäftsbedingung erscheinen lasse. 5 6 7 - 5 - Selbst wenn man die Entgeltpraxis der Beklagten als Allgemeine Ge- schäftsbedingung einordnen wollte, unterläge sie als Preisabrede nicht der In- haltskontrolle. Der zwischen den Parteien geschlossene Treuhandvertrag stelle ein eigenständiges Vertragsverhältnis dar. Er stehe zwar im Zusammenhang mit der Pflicht der Beklagten gegenüber ihren Darlehensnehmern, im Rahmen des Darlehensvertrags zur Ablösung der Darlehen an der Übertragung der Grund- pfandrechte an ein ablösendes Kreditinstitut mitzuwirken. Gleichwohl werde der Treuhandvertrag unabhängig davon zwischen den Kreditinstituten zur Wahrung selbständiger Interessen abgeschlossen. Es stehe den Vertragspartnern des Treuhandvertrags daher grundsätzlich frei, Hauptleistung und Gegenleistung des Rechtsverhältnisses zu bestimmen. Die Beklagte hätten aus den Treuhandaufla- gen der Klägerin ausschließlich Verpflichtungen getroffen sowie das Recht, den von der Klägerin gezahlten Ablösebetrag nach Abwicklung der Treuhandauflagen zu verbuchen. Eine Gegenleistung der Klägerin sei nicht vorgesehen gewesen. Die von der Beklagten verlangten Entgelte seien im Sinne eines gegenseitigen Rechtsverhältnisses ihren eigenen Leistungspflichten als Gegenleistung gegen- überzustellen und deshalb als Preisabreden einzuordnen. Die Klägerin könne von der Beklagten auch nicht - wie hilfsweise geltend gemacht - Freistellung von Verbindlichkeiten ihrer Darlehensnehmer aus abge- tretenem Recht verlangen. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1, § 398 Satz 2 BGB i.V.m. der jeweiligen Sicherungsabrede zu. Der Beklagten sei aufgrund der Entgelterhebung gegen- über der Klägerin keine Pflichtverletzung aus der Sicherungsabrede mit ihren Darlehensnehmern vorzuwerfen. 8 9 - 6 - II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in ent- scheidenden Punkten nicht stand. Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Erstattung der Entgelte zu, weil die streitige Entgelt- regelung unwirksam ist und die Leistung der Entgelte demnach ohne Rechts- grund erfolgte. 1. Die Entgeltvereinbarung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. a) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, es handele sich bei der im Streit stehenden Vertragsbedingung nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Ge- schäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbe- dingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. aa) Bei der Bestimmung über das Entgelt für die Abwicklung der Treu- handaufträge handelt es sich, obschon diese und ihre Höhe jeweils zu ergänzen sind, um eine vorformulierte Vertragsbedingung. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Ver- wendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist ausreichend, wenn die Vertragsbedingung zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf des Verwenders" gespeichert ist (BGH, Urteile vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 111 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 20 sowie Beschluss vom 8. Mai 2018 - VIII ZR 200/17, NJW-RR 2018, 843 Rn. 12). Vorformuliert sind ein- 10 11 12 13 14 - 7 - zufügende Angaben auch dann, wenn sie vom Verwender beim Abschluss be- stimmter Verträge regelmäßig verlangt oder von ihm anhand der Daten des indi- viduellen Vertrags nach bestimmten Vorgaben errechnet und sodann in den Ver- trag einbezogen werden (Senatsurteil vom 5. Juni 2018 - XI ZR 790/16, BGHZ 219, 35 Rn. 31; vgl. auch Senatsurteile vom 13. Mai 2014 aaO Rn. 21, vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 20 und vom 17. April 2018 - XI ZR 238/16, WM 2018, 1356 Rn. 12). So liegt der Fall hier. Ungeachtet des Umstands, dass die Beklagte das Entgelt nach den Fest- stellungen des Berufungsgerichts im Einzelfall bestimmt und nach dem Vorbrin- gen der Revisionserwiderung die Beklagte die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe sie ein Entgelt verlangt, anhand der konkreten Umstände des Ein- zelfalls, insbesondere nach dem Inhalt und der Komplexität des Treuhandauf- trags, trifft, handelt es sich bei der Entgeltregelung um eine Allgemeine Ge- schäftsbedingung, welche von der Beklagten auch sonst bei gleichartigen Ver- trägen verwendet wird. Die Einfügung des individuell kalkulierten Betrags des Entgelts, das in etwa 20% der Darlehensablösungen von der Beklagten gefordert wird, stellt dabei lediglich eine notwendige, gleichwohl aber unselbständige Er- gänzung der Klausel dar und berührt deshalb im Übrigen nicht ihren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 179/13, BGHZ 201, 271 Rn. 17 mwN; Latta, ZIP 2024, 1709; Haertlein/Stößer, BKR 2024, 668). bb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Entgeltregelung auch für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - VII ZR 31/03, WM 2004, 794, 795 und vom 11. Juli 2019 - VII ZR 266/17, BGHZ 223, 1 Rn. 31). Dabei kommt es nicht darauf an, ob 15 16 - 8 - die Absicht des Verwenders besteht, die Bedingung in allen Verträgen zu ver- wenden (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 110 f.). Die Geschäftspraxis der Beklagten ist erkennbar an der Absicht wieder- holter Verwendung ausgerichtet. Dies ergibt sich bereits aus ihrem eigenen Vor- bringen, wonach sie in etwa 20% aller Darlehensablösungen und damit - was auch das Berufungsgericht angenommen hat - in einer Vielzahl von Fällen ein Entgelt erhebt. b) Die nach den von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Be- rufungsgerichts Vertragsbestandteil gewordene Entgeltklausel hält einer Inhalts- kontrolle nicht stand. aa) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, es handele sich um eine der Inhaltskontrolle entzogene Preisabrede. (1) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Ent- gelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung be- stimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen, sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegen- stand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 16 mwN und vom 18. Januar 2022 - XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 11). 17 18 19 - 9 - Welchen Regelungsinhalt eine Allgemeine Geschäftsbedingung enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senats- urteile vom 18. Januar 2022 - XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 12, vom 25. Ok- tober 2022 - XI ZR 44/22, BGHZ 235, 1 Rn. 39 und vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21, BGHZ 235, 102 Rn. 19, jeweils mwN). Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspart- nern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 18. Januar 2022 aaO, vom 25. Oktober 2022 aaO und vom 15. November 2022 aaO, jeweils mwN). (2) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die streitige Entgelt- klausel zu Unrecht als Preisabrede eingeordnet. Vielmehr handelt es sich um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede, da die Beklagte damit den Aufwand für die Erfüllung einer eigenen gegenüber ihrem jeweiligen Darle- hensnehmer bestehenden Pflicht auf die Klägerin abwälzt und die Tätigkeit im Verhältnis zur Klägerin im eigenen Interesse erbringt. Hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber eine Grundschuld zur Si- cherung von dessen Ansprüchen bestellt, so steht ihm als Sicherungsgeber aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels zu, wenn der Darlehensgeber die Sicherheiten nicht mehr benötigt. Dabei kann der Darlehensnehmer frei wählen, ob er eine Löschungsbewilligung, eine löschungs- fähige Quittung oder die Abtretung der Grundschuld an sich oder einen Dritten wünscht (Senatsurteil vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 23 mwN). Wird im Zusammenhang mit der Ablösung eines Darlehens zur Übertragung der Sicherheit ein Treuhandauftrag erteilt, ist dieser in der Regel lediglich Bestandteil der Erfüllung der Rückgewährpflicht des Darlehensgebers und Sicherungsnehmers und dient dessen Sicherungsinteressen (Senatsurteil 20 21 22 - 10 - aaO Rn. 24). Daran ändert sich nichts dadurch, dass er in diesem Rahmen zwangsläufig zu dem neuen Darlehensgeber in Kontakt tritt. Im Verhältnis zu die- sem erbringt der bisherige Darlehensgeber seine Tätigkeit daher lediglich im ei- genen Interesse, um seine gegenüber dem Darlehensnehmer bestehende Ver- pflichtung zu erfüllen. bb) Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält der In- haltskontrolle nicht stand. Die streitgegenständliche Klausel ist vielmehr unwirk- sam, weil die Erhebung eines Entgelts im Interbankenverhältnis für die Abwick- lung eines Treuhandauftrags zur Ablösung eines grundpfandrechtlich besicher- ten Darlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung un- vereinbar ist und die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben un- angemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. (1) Die Klausel weicht durch die Festlegung eines gesonderten Entgelts für die Erfüllung der die Beklagte gegenüber ihren Darlehensnehmern treffenden Pflicht zur Rückgewähr des Sicherungsmittels von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelt- klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedan- ken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kun- den abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesonder- tes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f., vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, 23 24 25 - 11 - BGHZ 201, 168 Rn. 66, vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 39, vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15, BGHZ 212, 363 Rn. 34 und vom 18. Januar 2022 - XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 19). Nach diesen Maßgaben ist die Klausel unwirksam. Wie bereits ausgeführt steht dem Darlehensnehmer, der dem Darlehensgeber eine Grundschuld zur Si- cherung seiner Ansprüche bestellt hat, als Sicherungsgeber aus der Sicherungs- abrede ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu. Der damit verbun- dene Aufwand ist regelmäßig mit dem gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zah- lenden Zins abzugelten (Senatsurteil vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 25). Mit der streitigen Entgeltklausel wälzt die Beklagte Auf- wand für die Erfüllung ihrer hiernach dem jeweiligen Darlehensnehmer gegen- über bestehenden Pflicht, der zudem bereits durch den von diesem zu entrich- tenden Darlehenszins abgegolten ist, und damit für eine im Verhältnis zur Kläge- rin im eigenen Interesse liegende Tätigkeit auf diese ab. (2) Die Abweichungen der Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligt die Klägerin auch unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der ge- setzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69, vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15, BGHZ 212, 363 Rn. 42 und vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21, BGHZ 235, 102 Rn. 34). Hinreichende Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung (Senatsurteile vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 15 f., vom 28. Ja- nuar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 349 f., vom 14. Januar 2014 - XI ZR 26 27 28 - 12 - 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 und vom 8. November 2016 aaO) gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, hat die Beklagte weder dargetan noch sind sol- che ersichtlich. Dass sich aus der Übertragung der Sicherheit auf die ablösende Bank zugleich Vorteile für diese und den Darlehensnehmer ergeben, ändert an dieser Beurteilung nichts, da diese Vorteile lediglich die Kehrseite der Erfüllung der Pflicht zur Rückgewähr der Sicherheit bilden (aA Haertlein/Stößer, BKR 2024, 668 f.). Auch stellt sich die Klausel nicht deshalb als angemessen dar, weil eine kompensatorische Erhöhung des Darlehenszinses durch die Beklagte Darle- hensnehmer belasten könnte, die ihren Kredit ohne Umschuldung über eine an- dere Bank zurückführen (aA Haertlein/Stößer aaO S. 669). Derartige preiskalku- latorische Erwägungen sind grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Ver- tragsgestaltungen zu rechtfertigen. Denn Kreditinstitute müssen ihre Angebote zu solchen Bedingungen kalkulieren, die sich mit den Geboten von Treu und Glauben vereinbaren lassen (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 89), zumal - was auch die Revision aufzeigt - der umschul- dende Darlehensnehmer durch die streitige Entgeltklausel doppelt belastet wer- den könnte. 2. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB und besteht entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ab dem 11. November 2021, nachdem die Klage am Vortag zuge- stellt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, BGHZ 238, 47 Rn. 44). III. Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 29 30 - 13 - ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei An- wendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächli- chen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils und zur Verurteilung der Be- klagten auf den in der Hauptsache verfolgten Zahlungsantrag hin. Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: AG Ahrensburg, Entscheidung vom 24.05.2022 - 47 C 637/21 - LG Lübeck, Entscheidung vom 22.02.2024 - 14 S 69/22 -