Entscheidung
3 StR 435/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:150125B3STR435
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:150125B3STR435.24.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 435/24 vom 15. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. hier: Antrag auf Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung - 2 - Der Vorsitzende des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 15. Ja- nuar 2025 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt D. als Pflichtverteidiger wird abgelehnt. Gründe: 1. Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten am 5. Dezem- ber 2023 wegen Untreue sowie veruntreuender Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und vier Monate der Strafe für vollstreckt erklärt. Der jetzige Pflichtverteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt D. hat gegen das Urteil Revision eingelegt und diese im März 2024 mit Ver- fahrensbeanstandungen und einer ausgeführten Sachrüge begründet. Der Ange- klagte beantragt, die Bestellung seines Pflichtverteidigers D. wegen „erheb- licher Störung“ des Vertrauensverhältnisses aufzuheben. Zuvor hatte ihm das Landgericht am 12. Juli 2019 zunächst Rechtsanwalt K. , nach dessen Aus- scheiden aus der Anwaltschaft am 14. September 2021 Rechtsanwalt E. und statt seiner am 16. Mai 2023 konsensual Rechtsanwalt Dr. W. als Pflicht- verteidiger bestellt. Ferner hatte es am 29. August 2023 Rechtsanwältin Dr. L. zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet und am 15. Dezember 2023 die Bestellung der beiden letztgenannten Verteidiger aufgehoben sowie Rechtsan- walt D. für die Revisionsinstanz zum Pflichtverteidiger bestellt. 1 - 3 - 2. Der Antrag auf Aufhebung der Bestellung bleibt ohne Erfolg, da ein Grund hierfür nicht vorliegt. Insbesondere ist eine endgültige Zerstörung des Ver- trauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Angeklagtem (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO) nicht gegeben. Eine solche ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 - StB 24/21, juris Rn. 4 mwN). Die vom Angeklagten angeführten Gesichtspunkte betreffen im Wesentlichen von ihm begehrten Zugriff auf Aktenbestandteile sowie die Kom- munikation mit seinem Verteidiger; sie genügen nicht, um das Vertrauensverhält- nis als endgültig zerstört anzusehen. a) Nach der Konzeption des § 147 Abs. 1 und 4 StPO erhält bei einem verteidigten Angeklagten der Verteidiger Akteneinsicht. In welcher Weise er die so erlangten Kenntnisse mit dem Mandanten teilt, ist gesetzlich nicht vorgegeben und liegt - unter Beachtung sonstiger, etwa grund- und datenschutzrechtlicher Anforderungen - in der Hand des Verteidigers. Dass der Pflichtverteidiger der danach notwendigen Information des Angeklagten nicht gerecht geworden ist, erschließt sich nicht. Soweit der Angeklagte beanstandet, von ihm begehrte Ak- tenbestandteile in einer Cloud nicht zur Verfügung gestellt bekommen zu haben, besteht hierauf kein Anspruch. b) Im Übrigen liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Ver- teidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Angeklagten Kontakt hält, sofern die unverzichtbaren Mindeststandards gewahrt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2023 - StB 49/23, juris Rn. 10 mwN). Daher führt es unter den hier gegebenen Umständen nicht zu einer endgültigen Zerrüt- tung des Vertrauensverhältnisses, wenn der Verteidiger nicht auf umfangreiche Fragen- und Aufforderungskataloge des Angeklagten antwortet und mit Blick auf den konkreten Verfahrensstand die Ansicht vertritt, die Nachfragen seien nicht 2 3 4 - 4 - mandatsbezogen und lediglich im Rahmen eines neuen, gesondert gebühren- pflichtigen Mandatsverhältnisses zu beantworten. Schäfer Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 05.12.2023 - 10 KLs 4/19