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Entscheidung

5 StR 438/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:150125B5STR438
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:150125B5STR438.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 438/24 vom 15. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin I vom 30. April 2024 - dahin abgeändert, dass der Teilfreispruch entfällt, - hinsichtlich der Tat 7 der Urteilsgründe sowie im gesamten Strafausspruch aufgehoben mit Ausnahme der Feststellun- gen; diese bleiben bestehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tatein- heit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des Herstellens einer kin- 1 - 3 - derpornographischen Schrift in drei Fällen sowie des Besitzes eines kinderpor- nographischen Inhaltes schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge und auf Verfahrensbeanstandungen gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrügen greifen aus den in der Zuschrift des Generalbun- desanwalts genannten Gründen nicht durch. 2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung der Urteilsgründe führt in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts zum Wegfall des Teilfreispruchs, des Schuldspruchs hinsichtlich Tat 7 der Urteilsgründe und des Strafausspruchs hinsichtlich der übrigen Taten. a) Der Senat lässt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Teilfreispruch des Angeklagten entfallen. Diesen hatte die Strafkammer für erforderlich erachtet, weil sie bei den Taten 3 und 4 der Anklage zugunsten des Angeklagten von einer tateinheitlichen Begehung am selben Tag ausging und daher nur einen Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen angenommen hat. Das Landge- richt hat insoweit jedoch sämtliche dem Angeklagten mit der Anklage als tatmehr- heitlich begangen zur Last gelegten Tatvorwürfe für erwiesen erachtet und abge- urteilt. In dem Fall, der dem Beschluss des Senats vom 13. Januar 2016 (5 StR 485/15) zugrunde lag und auf den sich die Strafkammer bezogen hat, war das gerade nicht geschehen. Für einen Teilfreispruch ist somit kein Raum, denn ein solcher hätte zur Folge, dass der Angeklagte wegen desselben Tatgesche- hens zugleich verurteilt und freigesprochen würde. Dies darf nicht sein (vgl. BGH, 2 3 4 - 4 - Beschlüsse vom 8. Mai 2019 – 4 StR 203/19, NStZ-RR 2019, 220, 221; vom 14. März 2024 – 5 StR 80/24 Rn. 8, NStZ 2024, 679). Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 2 StR 51/21). Mit der Aufhebung des Teilfreispruchs wird die ihn betreffende Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil gegenstandslos (BGH, Beschlüsse vom 29. August 2023 – 5 StR 297/23; vom 13. August 2024 – 5 StR 424/23, NJW 2024, 3080). b) Der Schuldspruch zu Tat 7 der Urteilsgründe wegen Besitzes eines kin- derpornographischen Inhaltes (§ 184b Abs. 3 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da er durch die Feststellungen nicht getragen wird. Die Urteilsgründe teilen insoweit nur mit, dass der Angeklagte am 12. Mai 2022 in seiner Wohnung einen Datenträger mit einer Bilddatei aufbewahrte, welche die Nebenklägerin ent- kleidet mit einem Buch auf dem Sofa sitzend zeigt, wobei der Fokus auf ihre un- bekleidete Brust gerichtet ist. Allein hierdurch wird jedoch keine der in § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorgesehenen Varianten pornographischer Inhalte be- legt. Der Wegfall des Schuldspruchs entzieht der für die Tat verhängten Einzel- strafe die Grundlage. c) Auch die für die Taten 1 bis 6 verhängten Einzelstrafen können nicht bestehen bleiben. Denn das Landgericht hat rechtsfehlerhaft bereits dort jeweils die erheblichen psychischen Folgen, die bei der Geschädigten infolge der Taten eingetreten sind, strafschärfend gewertet, diese Folgen aber mit unvermindertem Gewicht bei der Gesamtstrafenbildung nochmals eingestellt (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 27. Oktober 2021 – 5 StR 162/21 Rn. 9; vom 23. April 2024 – 4 StR 117/24; vom 18. Februar 2021 – 2 StR 7/21). Der Wegfall der Einzelstra- fen bedingt die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. 5 6 7 - 5 - 3. Über die Sache muss insoweit neu verhandelt und entschieden werden. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese von dem aufgezeig- ten Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Die Feststellungen dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 30.04.2024 - (508 KLs) 288 Js 346/22 (25/23) 8