Leitsatz
4 ARs 11/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:160125B4ARS11
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:160125B4ARS11.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 11/24 vom 16. Januar 2025 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja JNEU: nein –––––––––––––––––––––––––– EMRK Art. 3, 9, 15; GG Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 3, Art. 12a, 115a; IPbpR Art. 18; IRG §§ 42, 73; KDVG § 11 Verweigert der Verfolgte im Auslieferungsverfahren nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe und ist nicht gewährleistet, dass er nach seiner Auslieferung nicht zum Kriegsdienst im ersuchenden Staat herangezogen wird und im Fall seiner Verweigerung keine Bestrafung zu erwarten hat, begründet dies jedenfalls dann kein Auslieferungshindernis, wenn sein um Auslieferung er- suchendes Heimatland völkerrechtswidrig mit Waffengewalt angegriffen wird und ein Recht zur Kriegsdienstverweigerung deshalb nicht gewährleistet. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2025 ‒ 4 ARs 11/24 ‒ Oberlandesgericht Dresden in dem Auslieferungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2025 gemäß § 42 IRG beschlossen: Verweigert der Verfolgte im Auslieferungsverfahren nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe und ist nicht gewährleistet, dass er nach seiner Auslieferung nicht zum Kriegsdienst im ersuchenden Staat herangezogen wird und im Fall seiner Verweigerung keine Bestrafung zu erwarten hat, be- gründet dies jedenfalls dann kein Auslieferungshindernis, wenn sein um Auslieferung ersuchendes Heimatland völkerrechtswidrig mit Waffengewalt angegriffen wird und ein Recht zur Kriegsdienst- verweigerung deshalb nicht gewährleistet. Gründe: I. Die Strafverfolgungsbehörden der Ukraine haben auf der Grundlage eines Haftbefehls des Bezirksgerichts der Region Zhytomyr in E. vom 19. De- zember 2023 (Az. ) um Auslieferung des ukrainischen Staatsangehö- rigen M. zur Strafverfolgung ersucht. Diesem wird zur Last gelegt, am 29. Juli 2018 in den Räumlichkeiten des Bezirkskrankenhauses in E. in polizeilichem Gewahrsam nach Abnahme der Handschellen zur Durchführung 1 - 3 - einer Blutentnahme einen Polizeibeamten beleidigt, bedroht und körperlich an- gegriffen zu haben, indem er diesem drei Schläge gegen den Kopf und in den Leistenbereich versetzte, wodurch der Beamte ein subkutanes Hämatom am lin- ken Jochbein erlitt, strafbar als Drohung oder Gewalt gegen einen Polizeibeam- ten gemäß § 345 Abs. 2 des ukrainischen Strafgesetzbuches und bedroht mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von fünf Jahren. 1. In der am 28. Mai 2024 nach vorläufiger Festnahme des Verfolgten durchgeführten Anhörung hat sein Pflichtbeistand erklärt, der Verfolgte habe die Befürchtung, dass er zum Militärdienst eingezogen werde und an die Front müsse. Im Rahmen einer weiteren Vernehmung hat der Pflichtbeistand des Ver- folgten gegen die Auslieferung eingewendet, sein Mandant lehne den Dienst an der Waffe ab. Es sei nicht gewährleistet, dass er nicht nach Abschluss des Straf- verfahrens in die Armee eingezogen werde. Er habe eineinhalb Jahre Grundaus- bildung bei der Armee geleistet, dann die Armee verlassen. Der Verfolgte hat ergänzend hierzu ausgeführt, er habe den „ganz normalen“ Grundwehrdienst ab- geleistet, und schriftsätzlich weiter vorbringen lassen, die Möglichkeit, den Kriegsdienst zu verweigern oder von der Wehrpflicht zurückgestellt zu werden, sei derzeit in der Ukraine nahezu ausgeschlossen. Die reale Möglichkeit, jeman- den während des Dienstes an der Waffe zu töten, könne er aber nicht mit seinem Gewissen vereinbaren. Daher sei seine Auslieferung aus den derzeitigen Um- ständen nicht mit Art. 4 Abs. 3 GG zu vereinbaren. Zu einem schriftlichen Asyl- antrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angehört, gab der Ver- folgte weiter an, er sei anti-politisch und gegen den Krieg. Nach Ableistung seines eineinhalbjährigen Wehrdienstes habe er einen Vertrag geschlossen, den man eigentlich erst nach drei Jahren hätte kündigen dürfen. Er habe es aber geschafft, den Vertrag eher zu beenden. Er habe gesehen, welche Anforderungen man an die Leute stelle, das sei „ganz schlimm“ gewesen. 2 - 4 - 2. Mit Beschluss vom 5. Juni 2024 hat das Oberlandesgericht die vorläu- fige Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet und durch Beschluss vom 26. Juni 2024 deren Fortdauer unter Wegfall ihrer Vorläufigkeit angeordnet. Die vom Verfolgten erhobenen Einwendungen hat es durch Beschluss vom 9. August 2024 unter neuerlicher Anordnung der Haftfortdauer zurückgewiesen und durch Beschluss vom selben Tag folgende Rechtsfrage gemäß § 42 IRG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt: „Verstößt die Auslieferung eines Verfolgten in sein Heimatland ge- gen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung, wenn sich der Verfolgte im Auslieferungsverfahren darauf beruft, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, und im Falle seiner Überstellung nicht gewährleistet ist, dass er nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht dennoch zum Kriegsdienst herangezogen wird und im Falle der Verweigerung Be- strafung zu erwarten hat?“ Das Oberlandesgericht beabsichtigt, die Rechtsfrage dahin zu beantwor- ten, dass Art. 4 Abs. 3 GG den Verfolgten nicht vor Auslieferung schütze, wenn ihm bei Übergabe an sein Heimatland drohe, entgegen seiner erklärten Gewis- sensentscheidung zum Militärdienst mit der Waffe herangezogen und bei Ver- weigerung bestraft zu werden. Es sieht sich hieran jedoch durch die Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs gehindert und misst der Rechtsfrage zudem grundsätzliche Bedeutung bei. a) Nach der durch das Oberlandesgericht herangezogenen Rechtspre- chung des Senats zu Art. 6 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Auslieferungs- vertrags vom 26. November 1970 – wonach der ersuchte Staat die Personen nicht ausliefert, deren Auslieferung er nach seiner Verfassung nicht für zulässig hält – ist eine Auslieferung unzulässig, wenn sie dazu führt, dass der Verfolgte 3 4 5 - 5 - unmittelbar nach der Verbüßung der Strafe, noch ehe er das Land, an das er ausgeliefert wird, wieder verlassen kann, zum Wehrdienst mit der Waffe heran- gezogen wird und, falls er aus Gewissensgründen diesen Dienst verweigert, Be- strafung zu gewärtigen hat (BGH, Beschluss vom 24. Mai 1977 – 4 ARs 6/77, BGHSt 27, 191, 194 f., juris Rn. 10). aa) Zur Begründung hat der Senat seinerzeit ausgeführt, dass das Grund- recht des Art. 4 Abs. 3 GG ein in der Verfassung der Bundesrepublik verankertes, auf dem Grundrecht der Glaubensfreiheit und Gewissensfreiheit beruhendes all- gemeines Grundrecht sei, das ohne Einschränkung für jeden gelte, der zum Kriegsdienst mit der Waffe herangezogen werden könne. Dies ergebe sich ins- besondere aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen auf dem Grundsatz der Freiheit des Gewissens und seiner Entscheidungen (Art. 4 Abs. 1 GG) beruhe, welcher der freien menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde un- mittelbar zugeordnet sei. Das Bundesverwaltungsgericht spreche sogar von ei- nem allgemeinen Menschenrecht im Sinne des Grundgesetzes (BGH, Beschluss vom 24. Mai 1977 – 4 ARs 6/77, BGHSt 27, 191, 193 f., juris Rn. 7). bb) Eine Entscheidung, die zur Folge habe, dass jemand gegen sein Ge- wissen zum Wehrdienst mit der Waffe gezwungen werde, verstoße deshalb un- abhängig davon, ob dieser Dienst im Inland oder im Ausland abgeleistet werden solle und ob der Betroffene nach deutschem Recht wehrpflichtig sei oder nicht, stets gegen Art. 4 Abs. 3 GG (BGH, Beschluss vom 24. Mai 1977 – 4 ARs 6/77, BGHSt 27, 191, 194, juris Rn. 10; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. März 1984 – 4 ARs 23/83, BGHSt 32, 314, 324, juris Rn. 27). Allerdings könne die Befürch- tung einer entsprechenden Folge durch eine förmliche Zusicherung des ersu- 6 7 - 6 - chenden Staates ausgeräumt werden, wenn sie die Gewähr gebe, dass der Ver- folgte im Anschluss an die Strafverbüßung innerhalb der Frist, in welcher ihm die Ausreise aus dem ersuchenden Staat gestattet sei, nicht zum Wehrdienst mit der Waffe einberufen werde (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 1977 – 4 ARs 6/77, BGHSt 27, 191, 195 f., juris Rn. 12). b) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts widerspricht es demgegen- über wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung im Sinne von § 73 IRG nicht, die Auslieferung eines Verfolgten, der sich darauf beruft, den Dienst an der Waffe in seinem Heimatland zu verweigern, für zulässig zu erklären, wenn diesem nach dem dort für alle Staatsbürger gleichermaßen geltenden Recht droht, trotz seiner erklärten Gewissensentscheidung zum Kriegsdienst herange- zogen und im Fall der Verweigerung bestraft zu werden. Einer Zusicherung, dass die Verweigerung beachtet und nicht sanktioniert werde, bedürfe es daher nicht. aa) Art. 4 Abs. 3 GG erfasse an sich nur die prinzipielle Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aufgrund einer Gewissensentscheidung des Einzel- nen, der für sich den Dienst mit der Waffe in Krieg und Frieden schlechthin und allgemein ablehne. Auf die situationsbedingte Verweigerung, die sich gegen be- stimmte Kriege, Situationen oder Waffen wende, beziehe sich Art. 4 Abs. 3 GG hingegen nicht, diese könne aber von der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG erfasst werden. Vorliegend sei dies jedoch nicht von entscheidender Bedeu- tung, da der Verfolgte, der in der Vergangenheit bereits einen Militärdienst abge- leistet habe, aufgrund von Überlegungen, die für die konkrete Situation Gültigkeit hätten, zu einer generellen Ablehnung des Kriegsdienstes gelangt sein könne. Die Prüfung sei daher an den Maßgaben des Art. 4 Abs. 3 GG auszurichten. 8 9 - 7 - bb) Nach den im Auslieferungsrecht geltenden Maßstäben gehöre dieses Grundrecht trotz seiner grundsätzlich universellen Geltung und Bedeutung nicht zu dem elementar zu gewährleistenden Kern- und Wesensgehalt der deutschen Rechtsordnung und garantiere nicht die Kriegsdienstverweigerung eines Auslän- ders in seinem Heimatland. Der persönliche Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 GG sei grundsätzlich auf nach deutschem Recht Wehrpflichtige beschränkt. Entspre- chend habe ein Ausländer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts weder einen Anspruch auf Durchführung eines Anerkennungsverfahrens als Kriegsdienstverweigerer, noch begründe es einen Asylgrund, wenn dem Aus- länder bei Rückführung in sein Heimatland die Heranziehung zum Kriegsdienst gegen sein Gewissen sowie Sanktionierung bei Verweigerung drohe, solange kein sonstiges asylerhebliches Merkmal vorliege. Anderes folge auch nicht aus Art. 9 EMRK oder Art. 10 Abs. 2 EuGrCh, sondern könne nur gelten, wenn der Anwendungsbereich von Art. 3 EuAIÜbK oder § 6 IRG eröffnet sei. 3. Der Generalbundesanwalt ist dem Standpunkt des Oberlandesgerichts im Wesentlichen beigetreten und beantragt, wie folgt zu erkennen: „Die Auslieferung eines Verfolgten in die Ukraine verstößt nicht ge- gen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung, wenn sich der Verfolgte im Auslieferungsverfahren darauf beruft, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, und im Falle seiner Überstellung nicht gewährleistet ist, dass er nach dem Recht der Ukraine nicht dennoch zum Kriegsdienst her- angezogen wird und im Falle der Verweigerung Bestrafung zu er- warten hat.“ 10 11 12 - 8 - Er führt ergänzend aus, dass eine Ausweitung des persönlichen und sach- lichen Schutzbereichs des Art. 4 Abs. 3 GG mit erheblichen praktischen Schwie- rigkeiten verbunden wäre, da dann mangels Durchführung eines förmlichen An- erkennungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland bereits die einseitige Berufung auf Art. 4 Abs. 3 GG geeignet wäre, dessen Schutzbereich zu eröffnen. Zwar könne das Recht auf Kriegsdienstverweigerung als Ausfluss der Art. 79 Abs. 3 GG unterfallenden Gewissensfreiheit angesehen werden; um einen inte- gralen Bestandteil der Gewissensfreiheit und damit der Menschenwürde handle es sich aber nicht. Auch ergebe sich kein Auslieferungshindernis aus dem nach Art. 25 GG verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard, da es hierfür an ei- ner überwiegenden Staatenpraxis oder dem Vorliegen von Völkergewohnheits- recht fehle. Selbst bei Art. 9 Abs. 1 EMRK, der über seinen Wortlaut hinaus grundsätzlich auch das Recht auf Wehrdienstverweigerung garantiere, handele es sich zudem um einschränkbares Recht. 4. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2024 hat das Oberlandesgericht die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet und ausgeführt, dass nunmehr auch eine seinerzeit noch ausstehende Zusicherung der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine im Hinblick auf Art. 6 EMRK vorliege, der zufolge der Verfolgte über die Vorwürfe umfassend informiert werde, ausreichend Zeit zur Vorbereitung sei- ner Verteidigung erhalte, ihm in allen Stadien des Verfahrens ein Verteidiger zur Seite gestellt werde und er das Recht zur persönlichen Teilnahme an der durch- zuführenden gerichtlichen Verhandlung habe. 13 - 9 - II. Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 42 Abs. 1 IRG sind erfüllt, da der Vorlegungsbeschluss eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, deren Beantwortung für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist. 1. Ob auch die Voraussetzungen einer Divergenzvorlage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alternative 2 IRG gegeben sind, weil das Oberlandesgericht mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung von dem genannten Beschluss des Bun- desgerichtshofs vom 24. Mai 1977 (4 ARs 6/77, BGHSt 27, 191) abwiche, er- scheint zweifelhaft. Denn dieser Beschluss betraf nicht den Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen, sondern eine Ausliefe- rung nach dem deutsch-jugoslawischen Auslieferungsvertrag, weshalb für diese Entscheidung mit Art. 6 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Auslieferungsver- trags ein abweichender rechtlicher Ausgangspunkt bestand. Der Senat braucht diese Frage jedoch nicht zu entscheiden, da sich die hier vorgelegte Rechtsfrage im Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen jederzeit wieder stellen kann. Ihre Klärung ist daher jedenfalls von grundsätzli- cher Bedeutung (§ 42 Abs. 1 Alternative 1 IRG). 2. Die Rechtsfrage ist auch, wie § 42 IRG ferner voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2022 – 4 ARs 13/21 Rn. 12 mwN), für den Fortgang des im Ausgangsverfahren anhängigen Auslieferungsverfahrens von Bedeutung. a) Das Oberlandesgericht hat in vertretbarer Rechtsauffassung und Tat- sachenbewertung und damit für den Senat bindend (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 1993 – 4 ARs 13/93, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 19. Juni 1986 14 15 16 17 - 10 - ‒ 4 StR 622/85, juris Rn. 7, BGHSt 34, 101, 105) angenommen, dass der Auslie- ferung nicht unabhängig von der Beantwortung der Vorlegungsfrage gemäß Art. 10 EuAlÜbk die Verjährung der Strafverfolgung nach dem Recht des ersu- chenden oder des ersuchten Staates entgegensteht. aa) Für den durch das Oberlandesgericht vertretbar angenommenen Fall, dass sich der Verfolgte dem Verfahren entzieht, ordnet der für einschlägig befun- dene Art. 49 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des ukrainischen Strafgesetzbuchs an, dass der Lauf der Verjährungsfrist (von hier fünf Jahren) so lange ruht, bis sich der Ver- folgte stellt oder gefasst wird; absolute Verfolgungsverjährung tritt in diesem Fall 15 Jahre nach Tatbegehung ein. bb) Keine Zweifel wirft auch die durch das Oberlandesgericht vorgenom- mene Beurteilung der Verjährungsfrage nach deutschem Strafrecht auf. Es hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass für eine entsprechende Tat nach deut- schem Strafrecht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ebenfalls eine Verjährungsfrist von fünf Jahren zu veranschlagen sei. Nachvollziehbar ist zudem, dass das Ober- landesgericht den Beschluss des ukrainischen Ermittlungsrichters vom 11. No- vember 2022 – mit dem dieser die Festnahme des Verfolgten zwecks Vorführung zur gerichtlichen Anhörung über die Anordnung und den Vollzug von Untersu- chungshaft veranlasst hat – und den Haftbefehl vom 19. Dezember 2023 als funktionsäquivalente Unterbrechungstatbestände im Sinne von § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB i.V.m. § 134 StPO beziehungsweise § 114 StPO eingestuft hat, weshalb (auch mit Blick auf die sich aus § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB ergebende Höchstfrist) nach deutschem Strafrecht bislang keine Verfolgungsverjährung ein- getreten sei. 18 19 - 11 - b) Auch ein Auslieferungshindernis im Hinblick auf Art. 6 EMRK hat das Oberlandesgericht jedenfalls angesichts der zwischenzeitlichen Verfahrenszusi- cherungen der Generalstaatsanwaltschaft nachvollziehbar verneint. Anhalts- punkte für dem Verfolgten drohende Folter oder unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) sind gleichfalls nicht erkennbar. 3. Die Vorlegungsfrage des Oberlandesgerichts ist jedoch zu weit gefasst, soweit sie nach ihrem Wortlaut auch Fallgestaltungen erfasst, die den Rechtshil- feverkehr jenseits des Europäischen Auslieferungsübereinkommens berühren, und die deshalb nach Maßstäben zu entscheiden wären, die für die rechtliche Beurteilung des Ausgangsfalls nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2022 – 4 ARs 13/21 Rn. 13 mwN). Überdies berücksichtigt die Vorlegungsfrage nicht die Begründung, mit der der ersuchende Staat den nach seinem Recht Wehrpflichtigen ein Kriegsdienstverweigerungsrecht versagt, wo- von die Beantwortung der Vorlegungsfrage jedoch angesichts der Vielzahl inso- weit denkbarer Gründe nicht absehen kann. Auf der Grundlage der im Ausgangs- verfahren hierfür leitenden Umstände ist die Vorlegungsfrage daher wie folgt zu fassen: „Verstößt die Auslieferung eines Verfolgten in sein Heimatland ge- gen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung, so- dass ein Auslieferungshindernis besteht, wenn sich der Verfolgte im Auslieferungsverfahren nach dem Europäischen Auslieferungs- übereinkommen vom 13. Dezember 1957 darauf beruft, den Kriegs- dienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, und im Falle seiner Überstellung nicht gewährleistet ist, dass er nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht dennoch zum Kriegsdienst herangezogen wird und im Falle der Verweigerung keine Bestra- 20 21 - 12 - fung zu erwarten hat, wenn der ersuchende Staat völkerrechtswid- rig mit Waffengewalt angegriffen wird und ein Recht zur Kriegs- dienstverweigerung deshalb nicht gewährleistet?“ III. Der Senat entscheidet die Vorlegungsfrage wie aus der Beschlussformel ersichtlich. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter- liegen die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslie- ferung der verfassungsrechtlichen Pflicht, zu prüfen, ob die erbetene Ausliefe- rung die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 GG unab- dingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabding- bare Maß an Grundrechtsschutz verletzt (vgl. BVerfGE 59, 280, 282 f.; 63, 332, 337; 108, 129, 136; 140, 317, 346 f. Rn. 60; BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2018 – 2 BvR 107/18 Rn. 23; Beschluss vom 21. Mai 2024 – 2 BvR 1694/23 Rn. 55). a) Der Schutz eines rechtsstaatlichen, von der Achtung der Würde des Menschen bestimmten Kernbereichs kann im völkerrechtlichen Verkehr nicht identisch sein mit den innerstaatlichen Rechtsauffassungen. Das Grundgesetz geht von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die Völkerrechts- ordnung der Staatengemeinschaft aus. Es gebietet damit, insbesondere im Rechtshilfeverkehr Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -an- schauungen grundsätzlich zu achten (vgl. BVerfGE 75, 1, 16 f.; 108, 129, 137; 113, 154, 162 f.), auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaat- lichen Auffassungen übereinstimmen. Sofern der in gegenseitigem Interesse be- 22 23 24 - 13 - stehende zwischenstaatliche Auslieferungsverkehr erhalten und auch die außen- politische Handlungsfreiheit der Bundesregierung unangetastet bleiben soll, dür- fen deutsche Gerichte nur die Verletzung der unabdingbaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung als unüberwindbares Hindernis für eine Auslieferung zugrunde legen (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2018 – 2 BvR 107/18 Rn. 23). b) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung sind die deut- schen Gerichte ferner − insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind − verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren (vgl. BVerfGE 59, 280, 282 f.; 63, 332, 337 f.; 75, 1, 19; 108, 129, 136; 113, 154, 162; BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2018 – 2 BvR 107/18 Rn. 24; Beschluss vom 21. Mai 2024 – 2 BvR 1694/23 Rn. 55). c) Gemäß Art. 25 GG sind bei der Auslegung und Anwendung von Vor- schriften des innerstaatlichen Rechts zudem die allgemeinen Regeln des Völker- rechts zu beachten. Hieraus folgt insbesondere, dass Behörden und Gerichte grundsätzlich daran gehindert sind, innerstaatliches Recht in einer Weise auszu- legen und anzuwenden, welche die allgemeinen Regeln des Völkerrechts ver- letzt. Sie sind auch verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nicht- deutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und sind gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völ- kerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mit- zuwirken (vgl. BVerfGE 75, 1, 18 f.; BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2018 – 2 BvR 107/18 Rn. 25; Beschluss vom 21. Mai 2024 – 2 BvR 1694/23 Rn. 56). 25 26 - 14 - d) Zur Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) ge- hört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen Menschen- rechtskonvention und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sind für die Beurteilung eines Sachverhalts Entscheidungen des Gerichtshofs ein- schlägig, so sind die von diesem in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte auch in die verfassungsrechtliche Würdigung einzubeziehen und es hat eine Aus- einandersetzung mit den vom Gerichtshof gefundenen Abwägungsergebnissen stattzufinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2018 – 2 BvR 107/18 Rn. 26; Beschluss vom 21. Mai 2024 – 2 BvR 1694/23 Rn. 56; Beschluss vom 5. Juli 2006 – 2 BvR 1317/05 Rn. 12; Beschluss vom 2. Mai 2007 – 2 BvR 411/07 Rn. 6; vgl. auch BVerfGE 111, 307, 323 f.). e) Nicht nur im Rechtshilfeverkehr unter Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen ent- gegenzubringen ist (vgl. BVerfGE 109, 13, 35 f.; 109, 38, 61; 140, 317, 349 Rn. 68). Auch im allgemeinen Auslieferungsverkehr hat der ersuchende Staat ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung und Funktionsfähigkeit der ge- genseitigen Rechtshilfe. Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zu- künftige Funktionsfähigkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsläufig beeinträch- tigen würden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelmäßig Abstand nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 2 BvR 1694/23 Rn. 57; Be- schluss vom 8. Dezember 2021 – 2 BvR 1282/21 Rn. 18 mwN). Dieser Grund- satz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa systemische Defizite im Zielstaat, erschüttert wird (vgl. BVerfGE 27 28 - 15 - 109, 13, 35 f.; 109, 38, 61; BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 2 BvR 1694/23 Rn. 58). - 16 - 2. An diesen Maßstäben gemessen, steht die im ersuchenden Staat dro- hende sanktionsbewehrte Heranziehung eines Verfolgten zum Kriegsdienst mit der Waffe, den dieser aus Gewissensgründen ablehnt, seiner Auslieferung je- denfalls dann nicht entgegen, wenn sein um Auslieferung ersuchendes Heimat- land völkerrechtswidrig mit Waffengewalt angegriffen wird und ein Recht zur Kriegsdienstverweigerung deshalb nicht gewährleistet. a) Die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 4 Abs. 3 GG oder Art. 4 Abs. 1 GG auf den zugrundeliegenden Sachverhalt auch nur – rechtlich (aa) wie tatsächlich (bb) – unterstellt, gebietet die deutsche verfassungsrechtliche Ord- nung nicht die Annahme eines unüberwindbaren Auslieferungshindernisses für den Fall einer kriegsbedingten Aussetzung des Kriegsdienstverweigerungsrechts im Zielstaat. Ein unabdingbarer Grundsatz der einschränkungslosen Aufrechter- haltung des Kriegsdienstverweigerungsrechts auch im Verteidigungsfall lässt sich ihr bereits auf nationaler Ebene nicht entnehmen (cc). Ein abweichendes Schutzniveau des Kriegsdienstverweigerungsrechts folgt aber auch weder aus einer Parallelbetrachtung des Abschiebungsrechts, das im Asylrecht eine ver- gleichbare Gefährdungslage zu gewärtigen hat (dd), noch aus der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 9 EMRK. Zwar erkennt diese in jüngerer Zeit den Schutz des Kriegsdienstverweigerungsrechts grundsätzlich an. Sie bleibt jedoch im Schutzniveau hinter dem des Grundgeset- zes zurück (ee). Für den durch Art. 18 Abs. 1 IPbpR garantierten Schutz gilt dies gleichermaßen (ff). aa) Es kann offenbleiben, ob an der Rechtsprechung des Senats festzu- halten ist, wonach das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG nicht nur für Personen 29 30 31 - 17 - gilt, die in der Bundesrepublik nach dem Wehrpflichtgesetz wehrpflichtig sind, sondern ohne Einschränkung für jeden, der zum Kriegsdienst mit der Waffe her- angezogen werden kann, und ob Art. 4 Abs. 3 GG damit nicht nur die Verweige- rung des Dienstes mit der Waffe in den deutschen Streitkräften erfasst, sondern auch die Heranziehung zu ausländischen Streitkräften (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 1977 – 4 ARs 6/77, BGHSt 27, 191, 193 f., juris Rn. 7; Beschluss vom 15. März 1984 – 4 ARs 23/83, BGHSt 32, 314, 324, juris Rn. 27; Mager in von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl., Art. 4 Rn. 131; a.A. Bethge in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 2. Aufl., Band IV, § 137 Rn. 52; de Wall in Stern/So- dan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., Band IV, § 113 Rn. 8; Mückl in Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum GG, Stand: Februar 2021, Art. 4 Rn. 232; Wolff in Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl., Art. 4 Rn. 23; Starck in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 176; Stein, NJW 1978, 2426, 2428; ungeachtet der Reichweite von Art. 4 Abs. 3 GG jeden- falls einen Anspruch nicht der deutschen Wehrpflicht unterliegender Ausländer auf Durchführung eines förmlichen Anerkennungsverfahrens verneinend BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2004 – 6 B 54/04 Rn. 8). Denn selbst ein persönlich solchermaßen weit gefasster Schutzbereich von Art. 4 Abs. 3 GG könnte lediglich – wie durch den Senat seinerzeit bejaht – die Konsequenz eines besonders hohen Schutzniveaus sein, das das Grundgesetz dem Kriegsdienst- verweigerungsrecht beimisst, nicht aber ein solches Schutzniveau sachlich be- gründen. Auch die Vorlegungsfrage lässt sich daher nicht anhand des persönli- chen Anwendungsbereichs von Art. 4 Abs. 3 GG beantworten. Ihre Klärung ist vielmehr zunächst davon abhängig, ob das hohe Schutzniveau von Art. 4 Abs. 3 GG auch für den Fall einer kriegsbedingten Aussetzung des Kriegsdienstverwei- gerungsrechts uneingeschränkt Geltung beansprucht. Erst dann ist zu prüfen, ob es für diesen Fall auch einer Auslieferung entgegensteht. - 18 - bb) Für die Beantwortung der Vorlegungsfrage ohne Bedeutung ist daher auch, ob der Verfolgte im Einzelfall – wie sich dem Vorlegungsbeschluss für das Ausgangsverfahren nicht zweifelsfrei entnehmen lässt – den Kriegsdienst mit der Waffe generell ablehnt, oder ob er sich lediglich gegen die Entschließung der Staatsgewalt wendet, die bewaffnete Macht überhaupt oder mit bestimmten Mit- teln zu einem konkreten politischen oder militärischen Zweck einzusetzen, also gegen eine Teilnahme an bestimmten Kriegen, gegen bestimmte Gegner, unter bestimmten Bedingungen, in bestimmten historischen Situationen oder mit be- stimmten Waffen. Denn auch wenn eine solche situationsbezogene Gewissens- entscheidung nicht dem Schutzgehalt des Art. 4 Abs. 3 GG unterfiele (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1960 – 1 BvL 21/60, BVerfGE 12, 45 Rn. 35 f., 39), sondern der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG betroffen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2005 – 2 WD 12/04, BVerwGE 127, 302 Rn. 143 ff.), vermöchte eine Erstreckung des persönlichen Anwendungsbereichs auch von Art. 4 Abs. 1 GG auf im Inland nicht Wehrpflichtige ebenso wenig, das Schutzniveau dieses Grundrechts für die mit dem Ausgangsverfahren vorgelegte Auslieferungskonstellation zu bestimmen. cc) Nach der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung erfährt der Schutz, den das Grundgesetz dem freien Gewissen des Einzelnen mit Art. 4 GG einräumt, im Verteidigungsfall – mithin dem Fall, dass die Bundesrepublik Deutschland mit Waffengewalt angegriffen wird (Art. 115a Abs. 1 GG) – nicht un- beträchtliche Modifikationen sowohl auf der Ebene der Verfassung (1) wie auf der Ebene des das Nähere nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG und Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG regelnden einfachen Rechts (2). Setzt das deutsche Verfassungsrecht der Pflicht, sich an der Sicherung der staatlichen Existenz zu beteiligen, mit Art. 4 32 33 - 19 - Abs. 3 GG gleichwohl hohe Schranken entgegen (3), etabliert es zwar ein im Vergleich mit anderen demokratisch-rechtsstaatlichen Verfassungen besonders weitgehendes Schutzniveau (4). Soweit der Verteidigungsfall mit einer Gefähr- dungslage nicht nur für die Landesverteidigung, sondern für die Grundrechtsver- wirklichung eines jeden einhergeht, gilt dies indes ebenso für Schutzgehalte, die Art. 4 GG für zur Landesverteidigung berufene Wehrpflichtige gewährleistet. Da- her erscheint es auch nach deutschem Verfassungsrecht nicht von vornherein undenkbar, dass Wehrpflichtige in außerordentlicher Lage zusätzlichen Ein- schränkungen unterliegen und in letzter Konsequenz sogar gehindert sein könn- ten, den Kriegsdienst an der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern (5). (1) Der Schutz, den das Grundgesetz dem freien Gewissen des Einzelnen mit Art. 4 GG einräumt, erfährt im Verteidigungsfall ebenso wie andere grund- rechtliche Gewährleistungen bereits auf Verfassungsebene nicht unbeträchtliche Modifikationen. So können Wehrpflichtige, die aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern, gemäß Art. 12a Abs. 3 Satz 1 GG im Ver- teidigungsfall durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleis- tungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevöl- kerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden, die nach Art. 12a Abs. 3 Satz 2 GG auch bei den Streitkräften und im Bereich ihrer Versorgung begründet wer- den können. Kann im Verteidigungsfall der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettor- ganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, können gemäß Art. 12a Abs. 4 GG auch Frauen zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Ge- setzes zudem nach Art. 12a Abs. 5 Satz 2 GG die Teilnahme an Ausbildungsver- anstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Kann im Verteidigungsfall der Bedarf 34 - 20 - an Arbeitskräften für die vorgenannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, kann zur Sicherung dieses Bedarfs überdies gemäß Art. 12a Abs. 6 Satz 1 GG die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes ein- geschränkt werden. (2) Nach den – freilich einfachrechtlichen – Bestimmungen des das Nä- here eines Ersatzdienstes regelnden Kriegsdienstverweigerungsgesetzes ist die Einberufung eines die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragenden Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall ge- mäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 KDVG nicht erst dann zulässig, wenn der Antrag unan- fechtbar abgelehnt oder zurückgenommen worden ist. Zudem kann im Span- nungs- und Verteidigungsfall die Frist zur ergänzenden schriftlichen Äußerung des Antragstellers nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 KDVG von einem Monat auf zwei Wo- chen verkürzt werden und ist der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für den Zivildienst gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 KDVG innerhalb einer Woche nach ihrer Bekanntgabe zu erheben. Entsprechendes gilt im Spannungs- und Verteidigungsfall nach § 11 Abs. 2 KDVG für Wehrübungen und Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind. (3) Unbeschadet dessen und auch des Umstands, dass Art. 4 GG in Art. 79 Abs. 3 GG nicht genannt wird, stellt das Bundesverfassungsgericht zum Rang der Gewissensfreiheit innerhalb der verfassungsrechtlichen Ordnung aller- dings in ständiger Rechtsprechung fest, dass das Grundgesetz von der Würde der freien, sich selbst bestimmenden Person als höchstem Rechtswert ausgeht (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG), es in Art. 4 Abs. 1 GG die Unverletzlichkeit des Ge- wissens garantiert und damit die Freiheit, nicht zu einem Verhalten gegen dessen als bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfahrene Gebote gezwungen 35 36 - 21 - zu werden. Hieran knüpft Art. 4 Abs. 3 GG nach der Rechtsprechung des Bun- desverfassungsgerichts an und räumt selbst in ernsten Konfliktlagen, in denen der Staat seine Bürger besonders fordert, dem Schutz des freien Gewissens des Einzelnen den Vorrang ein. Das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen setzt hiernach der verfassungsrechtlich verankerten Pflicht, sich an der bewaffneten Landesverteidigung und damit insoweit an der Sicherung der staatlichen Existenz zu beteiligen, eine „unüberwindliche“ Schranke entge- gen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1960 – 1 BvL 21/60, BVerfGE 12, 45 Rn. 27; Urteil vom 13. April 1978 – 2 BvF 1/77, BVerfGE 48, 127 Rn. 65; Urteil vom 24. April 1985 ‒ 2 BvF 2/83, BVerfGE 69, 1 Rn. 45). (4) Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach auch darauf hingewiesen, dass der Vorrang, den der Schutz des freien Gewissens nach der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung selbst in ernsten Konfliktla- gen erfährt, im Vergleich mit anderen demokratisch-rechtsstaatlichen Verfassun- gen bemerkenswert weit geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1960 – 1 BvL 21/60, BVerfGE 12, 45 Rn. 27; Urteil vom 13. April 1978 – 2 BvF 1/77, BVerfGE 48, 127 Rn. 65; Urteil vom 24. April 1985 – 2 BvF 2/83, BVerfGE 69, 1 Rn. 45). Deren Strukturen und Inhalte sind im Rechtshilfeverkehr jedoch grund- sätzlich – wie eingangs ausgeführt – selbst dann zu achten, wenn sie mit dem innerstaatlichen Schutz eines rechtsstaatlichen, von der Achtung der Würde des Menschen bestimmten Kernbereichs nicht identisch sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2018 – 2 BvR 107/18 Rn. 23). (5) Explizit offengelassen – und ohne dabei auch nur die Wesensgehalts- garantie des Art. 19 Abs. 2 GG vorzubehalten – hat das Bundesverfassungsge- richt zudem, ob selbst jemand, der an sich zur Kriegsdienstverweigerung berech- 37 38 - 22 - tigt erscheint, durch überragende Treuepflichten in außerordentlicher Lage ge- hindert sein kann, das Grundrecht geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1960 – 1 BvL 21/60, BVerfGE 12, 45 Rn. 37), und ob die für das Anerkennungsverfahren im Frieden geltenden Maßstäbe im Kriegsfall im Hinblick auf die dann bestehenden außergewöhnlichen Verhältnisse zu modifi- zieren sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1970 – 1 BvR 83/69, BVerfGE 28, 243, 263, juris Rn. 62). Überdies entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass sowohl die Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte gegen das Interesse des Kriegsdienstverweigerers an der Freiheit von jeglichem Zwang gegenüber seiner Gewissensentscheidung abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 28, 243, 261, juris Rn. 59) wie auch dass miteinander kollidie- rende Grundrechtspositionen darüber hinaus in ihrer Wechselwirkung zu erfas- sen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen sind, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 7, 198, 204 ff.; 148, 267, 280 Rn. 32; 152, 152, 185 Rn. 76). An- gesichts dessen erachtet es der Senat für – jedenfalls prinzipiell – nicht undenk- bar, dass ungeachtet des besonders hohen Rangs der in Art. 4 GG verbürgten Gewissensfreiheit auch die deutsche verfassungsrechtliche Ordnung es gestat- ten oder sogar erfordern könnte, den Schutz des Kriegsdienstverweigerungs- rechts in außerordentlicher Lage gegenüber anderen hochrangigen Verfassungs- werten zurücktreten zu lassen. dd) Soweit die rechtlichen Maßstäbe des Aufenthalts- und Abschiebungs- rechts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf Ausliefe- rungen angesichts der vergleichbaren Gefährdungslage grundsätzlich zu über- tragen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 2 BvR 1694/23 Rn. 62; Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 2 BvR 2735/14, BVerfGE 140, 317 Rn. 106), folgt hieraus nichts Abweichendes. Vielmehr schließt das Asylrecht des 39 - 23 - Art. 16a Abs. 1 GG das Grundrecht auf Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit ein (zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 – 9 C 6/80, BVerwGE 62, 123 Rn. 12). Staatliche Maßnahmen wegen Wehrdienstentziehung werden vielmehr nur dann als asylerheblich be- trachtet, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht gelten, sondern darüber hinaus den Wehrpflichtigen auch wegen asylerheblicher Merkmale, insbesondere wegen einer wirklichen oder vermuteten missliebigen politischen Überzeugung, treffen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 – 9 C 22/88, BVerwGE 81, 41 Rn. 10). ee) Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte hat sich zu der Frage der Kriegsdienstverweigerung im Kontext des Aus- lieferungsrechts und zu einer etwaigen Pflichtenbindung des ausliefernden Ver- tragsstaats bislang nicht verhalten (1). Die Relevanz von Art. 9 EMRK im Auslie- ferungsverkehr auch nur unterstellt, gewährleistet die Norm nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar ein Recht auf Verweigerung des Kriegs- dienstes aus Gewissensgründen. Als Gewährleistung, die Einschränkungen nach Art. 9 Abs. 2 EMRK zugänglich ist, bleibt sie jedoch hinter dem Schutzni- veau von Art. 4 GG zurück (2) und unterliegt im Notstandsfall weitergehenden Einschränkungen (3). (1) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte kann eine Pflicht des ausliefernden oder sonst ausweisenden Ver- tragsstaats, von der Auslieferung einer Person abzusehen, vor allem dann be- stehen, wenn dieser am Auslieferungsziel eine Strafe oder Behandlung droht, die die Schwelle einer die absolut geltende Gewährleistung des Art. 3 EMRK verlet- zenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung überschreitet (vgl. 40 41 - 24 - EGMR [GK], Khasanov and Rakhmanov v. Russia, Urteil vom 29. April 2022, Nr. 28492/15 und 49975/15, § 94; M.G. c. Bulgarie, Urteil vom 25. März 2014, Nr. 59297/12, § 74), insbesondere die Verhängung der gemäß Art. 1 des Zusatz- protokolls Nr. 6 zur EMRK sowie Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 13 zur EMRK abgeschafften Todesstrafe (vgl. EGMR, A.L. [X.W.] v. Russia, Urteil vom 29. Ok- tober 2015, Nr. 44095/14, § 64). Jenseits von Art. 3 EMRK hat der Gerichtshof ein mögliches Auslieferungshindernis auch für den Fall einer drohenden eklatan- ten Rechtsschutzverweigerung im Zielstaat bejaht, sofern sie einer Aufhebung oder Zerstörung des Wesenskerns des durch diese Artikel garantierten Rechts gleichkommt (vgl. EGMR [GK], Harkins v. the United Kingdom, Entscheidung vom 15. Juni 2017, Nr. 71537/14, § 64 – dort zu dem Recht auf ein faires Verfah- ren aus Art. 6 EMRK). Ob auch die Gewährleistungen des Art. 9 EMRK im Kon- text eines strafrechtlichen Auslieferungsverfahrens Anwendung finden, hat der Gerichtshof bislang dahinstehen lassen (vgl. EGMR, M.A.M. c. Suisse, Urteil vom 26. April 2022, Nr. 29836/20, § 81, 84) und betont, jenseits der absolut geltenden Verbote nach Art. 3 EMRK könne aus pragmatischer Sicht jedenfalls nicht ver- langt werden, eine Person nur in ein Land zurückzuführen, in dem die Lebensbe- dingungen den Gewährleistungen der EMRK in vollem Umfang entsprechen (vgl. EGMR, Z and T v. the United Kingdom, Entscheidung vom 28. Februar 2006, Nr. 27034/05, BeckRS 2006, 143954 Rn. 26). (2) Gleichwohl auch nur unterstellt, dass die Art. 9 EMRK in der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs entnommenen Garantien ebenfalls geeignet sind, ein Auslieferungshindernis zu begründen, entnimmt der Gerichtshof dem Umstand, dass die in Art. 4 Abs. 3 b) EMRK enthaltene Herausnahme des Wehr- oder Ersatzdienstes vom Zwangs- oder Pflichtarbeitsverbot des Art. 4 Abs. 2 EMRK nur für Länder gilt, in denen die Dienstverweigerung aus Gewissensgrün- den anerkannt ist, nicht (mehr), dass das Übereinkommen als solches kein Recht 42 - 25 - auf Verweigerung aus Gewissensgründen gewährleiste (vgl. EGMR [GK], Bayatyan v. Armenia, Urteil vom 7. Juli 2011, Nr. 23459/03, § 96, 109). (a) Der in der Sanktionierung einer alternativlosen Heranziehung zum Wehrdienst von ihm nunmehr angenommene Eingriff in die Gewissensfreiheit ist aber der Rechtfertigung nach Art. 9 Abs. 2 EMRK zugänglich. Die Gewährleis- tung kann mithin Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgese- hen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (vgl. EGMR [GK], Bayatyan v. Armenia, Urteil vom 7. Juli 2011, Nr. 23459/03, § 112; Adyan and others v. Armenia, Urteil vom 12. Oktober 2017, Nr. 75604/11, § 65). Bei der Entschei- dung, ob und in welchem Umfang ein Eingriff erforderlich ist, belässt der Ge- richtshof den Vertragsstaaten der EMRK allerdings einen gewissen Ermessens- spielraum und beschränkt sich auf die Prüfung, ob die auf nationaler Ebene ge- troffenen Maßnahmen grundsätzlich gerechtfertigt und verhältnismäßig waren (vgl. EGMR [GK], Bayatyan v. Armenia, Urteil vom 7. Juli 2011, Nr. 23459/03, § 121; Kanatli c. Türkiye, Urteil vom 12. März 2024, Nr. 18382/15, § 63). Bei die- ser Prüfung berücksichtigt er auch einen etwaigen Konsens und gemeinsame Werte, die sich aus der Praxis der Vertragsstaaten ergeben (vgl. EGMR [GK], Bayatyan v. Armenia, Urteil vom 7. Juli 2011, Nr. 23459/03, § 122). Er hat in die- sem Zusammenhang jedoch darauf hingewiesen, dass fast alle Mitgliedstaaten des Europarats, in denen jemals eine Wehrpflicht galt oder vorgesehen ist, Alter- nativen zu diesem Wehrdienst eingeführt haben, um den möglichen Konflikt zwi- schen individuellem Gewissen und militärischen Verpflichtungen in Einklang zu bringen (vgl. EGMR [GK], Bayatyan v. Armenia, Urteil vom 7. Juli 2011, Nr. 23459/03, § 123). 43 - 26 - (b) Dementsprechend verfügt ein Staat, der keine Alternative zum Wehr- dienst einrichtet, lediglich über einen begrenzten Ermessensspielraum und muss überzeugende und zwingende Gründe vorbringen, um einen Eingriff in die Ge- währleistungen aus Art. 9 EMRK zu rechtfertigen. Hierzu muss er dartun, dass der Eingriff einem „dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis“ entspricht (vgl. EGMR [GK], Bayatyan v. Armenia, Urteil vom 7. Juli 2011, Nr. 23459/03, § 123) und es keine gangbaren und wirksamen Alternativen gibt, um den konkurrieren- den Interessen Rechnung zu tragen (EGMR [GK], Bayatyan v. Armenia, aaO § 124). Eine allgemeine Wehrpflicht ohne jede Ausnahmemöglichkeit ist hiernach grundsätzlich nicht geeignet, den erforderlichen Interessenausgleich herzustel- len (vgl. EGMR, Adyan and others v. Armenia, Urteil vom 12. Oktober 2017, Nr. 75604/11, § 66; unter der zusätzlichen Voraussetzung fehlenden Rechts- schutzes auch EGMR, Savda c. Turquie, Urteil vom 12. Juni 2012, Nr. 42730/05, § 100; Tarhan c. Turquie, Urteil vom 17. Juli 2012, Nr. 9078/06, § 62), wenn hier- für keine überzeugenden Gründe angeführt werden (vgl. EGMR, Kanatli c. Türkiye, Urteil vom 12. März 2024, Nr. 18382/15, § 42). (3) Wird das Leben einer Nation durch Krieg oder einen anderen öffentli- chen Notstand bedroht, so kann jeder Vertragsstaat gemäß Art. 15 Abs. 1 EMRK Maßnahmen treffen, die von den in der Konvention vorgesehenen Verpflichtun- gen abweichen, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnah- men nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen. Soweit Art. 15 Abs. 2 EMRK dieser Derogationsmög- lichkeit Grenzen zieht, ergibt sich hieraus nicht, dass auch die Gewährleistungen des Art. 9 EMRK zu den notstandsfesten Rechten zählen (vgl. Council of Europe, Legal Analysis of the derogation made by Ukraine under Article 15 of the Euro- pean Convention of Human Rights u.a., 2022 – https://rm.coe.int/legal-analysis- 44 45 - 27 - of-the-derogation-made-by-ukraine-under-article-15-of-t/1680aa8e2c [letzter Ab- ruf am 16. Januar 2025]). Unbeschadet dessen verbleibt es den Vertragsstaaten auch und erst recht im Notstandsfall, Rechte aus Art. 9 Abs. 1 EMRK den Ein- schränkungen nach Art. 9 Abs. 2 EMRK zu unterwerfen. ff) Soweit nach Art. 18 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (IPbpR – BGBl. 1973 II S. 1533) jedermann das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit hat, fällt es nach der Auslegung des Ausschusses für Menschenrechte der Vereinten Na- tionen (nachfolgend: Menschenrechtsausschuss) auch in den Anwendungsbe- reich dieser Gewährleistung, eine Person nicht zur Anwendung tödlicher Gewalt zu zwingen, obwohl dies in ernsthaftem Widerspruch zu ihrer Gewissensfreiheit oder ihrer Religions- oder Glaubensfreiheit steht (vgl. Menschenrechtsaus- schuss, Allgemeine Bemerkung Nr. 22, 1993, Ziff. 11 – https://www.ref- world.org/legal/general/hrc/1993/en/13375; Mitteilungen Nr. 1321/2004 und 1322/2004 vom 3. November 2006 – Yoon u.a./Republik Korea Rn. 8.3 f. – https://digitallibrary.un.org/record/591719?v=pdf; Mitteilungen Nr. 1642- 1741/2007 vom 24. März 2011 – Jeong u.a./Republik Korea Rn. 7.3 ‒ https://documents.un.org/doc/undoc/der/g11/424/11/pdf/g1142411.pdf [letzter Abruf jeweils am 16. Januar 2025]). Allerdings reicht das Art. 18 IPbpR entnom- mene Recht auf Kriegsdienstverweigerung in seinem Schutzniveau nicht über die Schutzgehalte des Art. 9 Abs. 1 EMRK hinaus. Zwar zählt Art. 4 Abs. 2 IPbpR die Gewährleistungen des Art. 18 Abs. 1 IPbpR zu den Rechten, die auch im Notstandsfall im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IPbpR nicht außer Kraft gesetzt werden dürfen. Auch Art. 18 Abs. 3 IPbpR gestattet es jedoch, die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen zu unterwerfen, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesund- heit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind 46 - 28 - (vgl. Mitteilungen Nr. 1321/2004 und 1322/2004 vom 3. November 2006 – Yoon u.a./Republik Korea Rn. 8.3 f. – https://digitallibrary.un.org/record/591719?v=pdf; Mitteilungen Nr. 1642-1741/2007 vom 24. März 2011 – Jeong u.a./Republik Korea, a.a.O. Rn. 7.2 und 7.3 [letzter Abruf jeweils am 16. Januar 2025]). b) Lässt sich nach dem Vorstehenden weder dem Grundgesetz noch der Europäischen Menschenrechtskonvention oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte eine uneingeschränkte Aufrechterhaltung des Kriegsdienstverweigerungsrechts auch im Verteidigungsfall entnehmen, ist es der Bundesrepublik Deutschland nach den eingangs genannten Maßstäben ver- wehrt, die kriegsbedingte Aussetzung des Kriegsdienstverweigerungsrechts im ersuchenden Staat als unüberwindbares Auslieferungshindernis zu betrachten. aa) Die Maßstäbe des Grundgesetzes gebieten im Auslieferungsverkehr einen Vergleich der Rechtsordnung des ersuchenden Staates mit der Rechtsord- nung der Bundesrepublik Deutschland und auf dessen Grundlage, Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu ach- ten, auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auf- fassungen übereinstimmen, solange sie nicht unabdingbare Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung verletzen (vgl. BVerfGE 59, 280, 282 f.; 63, 332, 337; 108, 129, 136 f.; 113, 154, 162 f.; 140, 317, 346 f. Rn. 60; BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2018 – 2 BvR 107/18 Rn. 23; Beschluss vom 21. Mai 2024 – 2 BvR 1694/23 Rn. 55). bb) Dies vorausgesetzt, liegt es nahe, Maßnahmen im Zielstaat bereits dann nicht als unüberwindbare Auslieferungshindernisse zu betrachten, wenn sie in Einklang mit völkerrechtlichen Bestimmungen stehen, denen sich auch die 47 48 49 - 29 - Bundesrepublik Deutschland unterworfen hat. Erlaubt es der Einschränkungsvor- behalt aus Art. 9 Abs. 2 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte grundsätzlich, auch die fehlende Gewährleistung eines Kriegsdienstverweigerungsrechts zu rechtfertigen (wie vergleichbar auch Art. 18 Abs. 3 IPbpR), dürfte mithin bereits dies der Annahme eines Ausliefe- rungshindernisses entgegenstehen, wenn der um Auslieferung ersuchende Staat – wie im Ausgangsverfahren die Ukraine – völkerrechtswidrig mit Waffengewalt angegriffen wird und deshalb ein Recht zur Kriegsdienstverweigerung in Einklang mit Art. 9 Abs. 2 EMRK beziehungsweise Art. 18 Abs. 3 IPbpR nicht gewährleis- tet. cc) Wie gesehen, sind Grundrechtsverkürzungen im Verteidigungsfall aber auch der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung selbst – auch in Bezug auf die Gewissensfreiheit – nicht fremd, sondern in ihr angelegt. Dabei erscheinen sogar weitergehende verfassungsimmanente Einschränkungen des Kriegs- dienstverweigerungsrechts bis hin zu dessen Aussetzung in existenziellen Krisen des Staates prinzipiell nicht undenkbar. Liegt in diesem Ausgangspunkt schon keine Divergenz beider Rechtsordnungen vor und kommt es nach den im Auslie- ferungsverkehr geltenden Maßstäben auf Abweichungen beider Rechtsordnun- gen im Einzelnen nicht an, braucht zur Beantwortung der Vorlegungsfrage nicht auch geklärt werden, unter welchen außerordentlichen Umständen im Einzelnen und mit welchen möglicherweise auch dann noch gebotenen Abstufungen solche Einschränkungen nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland allein denk- bar sein könnten. dd) Sind im Verteidigungsfall weitergehende Verkürzungen des Grund- rechtsschutzes auch nach deutschem Verfassungsrecht prinzipiell nicht undenk- bar, scheidet es nach den für den Auslieferungsverkehr geltenden Maßstäben 50 51 - 30 - zudem aus, das Kriegsdienstverweigerungsrecht als einen unabdingbaren Grundsatz der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung zu begreifen, also als ein Recht, das auch für den Fall, dass die Bundesrepublik Deutschland völker- rechtswidrig mit Waffengewalt angegriffen wird, uneingeschränkt Geltung bean- sprucht und deshalb im Auslieferungsverkehr bei für den vergleichbaren Fall feh- lender Gewährleistung im Zielstaat jede Auslieferung hindert. c) Da an dem geringeren Schutzniveau, mit dem Art. 9 EMRK und Art. 18 IPbpR das Kriegsdienstverweigerungsrecht gewährleisten, kein Zweifel besteht – die Relevanz dieser Gewährleistungen im Auslieferungsverkehr weiterhin un- terstellt – und erst recht nicht zweifelhaft ist, ob eine entsprechende allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist, war eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG nicht veranlasst. d) Soweit auch Art. 10 Abs. 2 EuGrCh ein Recht auf Wehrdienstverweige- rung aus Gewissensgründen grundsätzlich anerkennt, gilt diese Vorschrift ge- mäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EuGrCh ausschließlich bei der Durchführung von Un- ionsrecht. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV kam daher von vornherein nicht in Betracht. 52 53 - 31 - 3. Ob die Zulässigkeit einer Auslieferung unbeschadet § 1 Abs. 3 IRG auch im völkervertraglich geregelten Auslieferungsverkehr bereits unter dem ein- fachrechtlichen Vorbehalt des § 73 IRG steht, kann offenbleiben, da der auslie- ferungsrechtliche Prüfungsmaßstab kein anderer wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2018 – 2 BvR 107/18 Rn. 23). Quentin Maatsch Marks Tschakert Gödicke 54