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Entscheidung

1 StR 475/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:210125B1STR475
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:210125B1STR475.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 475/23 vom 21. Januar 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Bestechung u.a. zu 2.: Bestechlichkeit u.a. hier: Ablehnungsantrag des Angeklagten A. vom 4. April 2024 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts am 21. Januar 2025 gemäß § 27 Abs. 1 StPO beschlossen: Der gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer wegen Be- sorgnis der Befangenheit gerichtete Ablehnungsantrag des Ange- klagten A. vom 4. April 2024 wird als unbegründet zurück- gewiesen. Gründe: 1. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 12. Mai 2023 u.a. den Angeklagten A. wegen Bestechung in 67 Fällen und wegen Subven- tionsbetrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen ange- ordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten A. , mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, ist seit dem 14. Februar 2024 beim 1. Strafsenat anhängig. Am 27. März 2024 hat Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer, die als Mitglied der im Senat eingerichteten Spruchgruppe IV zur Entscheidung über die Revision berufen ist, „rein vorsorglich“ angezeigt, dass sie vormals Leiterin der Abteilung der Staatsanwaltschaft M. für Korruptionsstrafrecht und ärztlichen Abrechnungsbetrug gewesen sei. In dieser Funktion habe sie den Mit- angeklagten B. , ebenfalls als Oberstaatsanwalt auf dem gleichen Sachgebiet tätig, auf einer Fachtagung kennengelernt und auf weiteren wiedergetroffen; sie 1 2 - 3 - habe mit ihm u.a. über personelle Engpässe bei der Bearbeitung mancher bei der Staatsanwaltschaft M. anhängiger Ermittlungsverfahren gesprochen. Der Mitangeklagte B. habe daraufhin erwähnt, dass er selbst in vergleichba- ren Fällen die m. GmbH beauftrage. Gegen die m. GmbH ist im gegenständlichen Verfahren ebenfalls die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet worden; das Urteil hat die Einziehungsbeteiligte nicht angefochten. Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer hat weiter ausgeführt, Vertreter der Einziehungsbeteiligten hätten auf Vermittlung des Mitangeklagten B. die Gutachtertätigkeit in München vorgestellt; auch die Staatsanwaltschaft M. habe daraufhin die Einziehungsbeteiligte mehrfach beauftragt. Auf diese dienstliche Stellungnahme hat der Angeklagte A. mit Schriftsatz vom 4. April 2024 die Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer we- gen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dies im Wesentlichen damit be- gründet, bereits die Bekanntschaft mit dem Mitangeklagten B. erwecke den Eindruck einer Voreingenommenheit; dies sei hier umso mehr zu beachten, als der Beschwerdeführer die Befangenheit des Vorsitzenden Richters der Strafkam- mer ebenfalls aufgrund der Bekanntschaft mit dem Mitangeklagten B. mit einer Verfahrensrüge zur Überprüfung stellt. Wegen dieser Bekanntschaft sei zu besorgen, dass die Richterin „anders bzw. strenger“ entscheide, um jeglichen Anschein der Voreingenommenheit zu vermeiden, was sich auch auf ihn aus- wirke. Die Beauftragung der Einziehungsbeteiligten entspreche den verfahrens- gegenständlichen Vorwürfen. Schließlich sei die Stellungnahme der Richterin un- vollständig. Denn sie sei die Ansprechpartnerin gewesen und habe über die Be- auftragung der Einziehungsbeteiligten entschieden. Zudem habe sie die Kürzung mehrerer Rechnungen veranlasst, woraufhin die Einziehungsbeteiligte nicht mehr für die Staatsanwaltschaft M. tätig gewesen sei. 3 4 - 4 - Auf diesen Ablehnungsantrag hat Richterin am Bundesgerichtshof Wim- mer am 26. April 2024 ihre Stellungnahme dahin ergänzt, sie erinnere nach neun Jahren nicht mehr, ob sie stets selbst über die Beauftragung entschieden oder aber die Entscheidung des jeweiligen Sachbearbeiters (nur) genehmigt habe. Je- denfalls sei zutreffend, dass sie als Abteilungsleiterin die Ansprechpartnerin ge- wesen sei. Auch an Rechnungskürzungen oder die Umstände der Beendigung der Beauftragungen erinnere sie sich nicht, könne solches aber nicht ausschlie- ßen. 2. Mit alldem wird keine Besorgnis der Befangenheit, also kein geeigneter Grund für die Annahme eines Misstrauens gegen die Unparteilichkeit der Richte- rin (§ 24 Abs. 2 StPO), aufgezeigt. a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist nur anzunehmen, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachver- halts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit stö- rend beeinflussen kann. Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen sind dabei der Standpunkt eines besonnenen Angeklagten und die Vorstellun- gen, die er sich bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 14. November 2023 – 4 StR 239/23 Rn. 16 mwN). b) Nach diesen Maßstäben besteht kein Ablehnungsgrund. aa) Die dienstliche Bekanntschaft mit dem Mitangeklagten B. vermag einen solchen nicht zu begründen. Denn dienstliche Beziehungen zu einem Ver- fahrensbeteiligten können eine Besorgnis der Befangenheit allenfalls dann be- gründen, wenn sie besonders eng sind oder sich zu einem engen persönlichen 5 6 7 8 9 - 5 - Verhältnis entwickelt haben (BGH, Beschluss vom 14. November 2012 – 2 StR 391/12 Rn. 6 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. bb) Auch die mehrfache Beauftragung der Einziehungsbeteiligten lässt nicht besorgen, dass Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer nicht mehr unvor- eingenommen an der Entscheidung über die Revision mitwirken könnte. Auch insoweit ist keine besondere Nähe zu dieser Verfahrensbeteiligten zu erkennen. Der Umstand, dass die Auftragsvergaben durch die Staatsanwaltschaft M. der hier gegenständlichen Auftragsvergaben durch die Generalstaatsan- waltschaft F. ähneln, vermag daran nichts zu ändern. Nach dem Rechtsgedanken des § 22 Nr. 4 StPO und bei weitem Verständnis des Tatbe- standsmerkmals „der Sache“ (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Septem- ber 2018 – 1 StR 454/18 Rn. 12 f. mwN) wäre eine Befangenheit gegebenenfalls dann zu besorgen, wenn Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer als Ober- staatsanwältin gegen den Angeklagten A. im Zusammenhang mit den Auftragsvergaben durch die Staatsanwaltschaft M. ermittelt hätte. Aber auch dies war nicht der Fall. cc) Soweit der Angeklagte A. die Unvollständigkeit der ersten Stel- lungnahme beanstandet, hat Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer jedenfalls durch ihre zweite Stellungnahme (§ 26 Abs. 3 StPO) ihre Erinnerungslücken ein- gestanden und damit etwaige Bedenken ausgeräumt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 3 StR 208/12 Rn. 19 mwN; Beschluss vom 13. Oktober 2005 10 11 - 6 - – 5 StR 278/05 Rn. 10). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass sie Wissen zu- rückgehalten hat, um weiterhin zur Entscheidung berufene Richterin zu bleiben. Jäger Bär Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 12.05.2023 - 5/24 KLs 7/22