Entscheidung
3 StR 512/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:210125B3STR512
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:210125B3STR512.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 512/24 vom 21. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 16. April 2024 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Kör- perverletzung schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehöri- gen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Verge- waltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit 1 - 3 - der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte fühlte sich in seiner Ehe in sexueller Hinsicht nicht mehr ausgelastet und hegte den Wunsch, wieder „sexuellen Schwung“ in diese zu brin- gen. Auch wollte er erneut Analverkehr mit seiner Ehefrau praktizieren. Er fasste daher gegen Ende des Jahres 2022 den Entschluss, ihr zu diesem Zweck und ohne ihr Wissen sog. K.O.-Tropfen zu verabreichen. Er begab sich deshalb im Internet auf die Suche und stieß auf das Mittel „Multi Gel Remover“, auch als liquid ecstasy, date-rape-drug oder K.O.-Tropfen bezeichnet. Dieses Mittel ent- hält in hoher Konzentration GBL (Gamma-Butyrolacton) und ferner GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure). Es wirkt zentral dämpfend und kann bei einem Abusus oder einer Überdosierung schwere, unter Umständen tödliche Intoxikati- onen verursachen. Die Dosierung, die zu der gewünschten Wirkung führt, ist nur wenig von einer toxischen oder lebensbedrohenden Menge entfernt. Bei gleich- zeitigem oder zeitnahem Konsum von Alkohol und/oder anderen dämpfenden Mitteln wie Antidepressiva, welche die Nebenklägerin in Kenntnis des Angeklag- ten im Tatzeitraum einnahm, rufen auch geringe Mengen des Mittels leicht eine Vertiefung der Bewusstlosigkeit bis hin zum Koma mit lebensgefährlichen Folgen hervor. Am Abend des 6. Januar 2023 saßen die Eheleute zusammen, schauten fern und tranken beide ein Glas Likör mit Milch. Das Getränk der Nebenklägerin hatte der Angeklagte mittels einer Pipette mit 0,7 ml „Multi Gel Remover“ versetzt. Nachdem sie das präparierte Glas vollständig ausgetrunken hatte, bemerkte sie 2 3 4 - 4 - bereits eine Beeinträchtigung ihres Bewusstseins. Beide Eheleute begaben sich sodann ins Schlafzimmer und entkleideten sich. Anschließend setzte die Erinne- rung der Nebenklägerin vollständig aus, was der Angeklagte wahrnahm. Obwohl sie nicht mehr in der Lage war, einen entgegenstehenden Willen zu bilden, was er ebenfalls erkannte, führte er, wie von ihm geplant, den Analverkehr unter Ver- wendung von Gleitgel aus, was sie aufgrund ihres Zustandes nicht mehr be- merkte. Beim Eindringen verletzte er ihren Schließmuskel. In der Nacht wachte die Nebenklägerin verwirrt auf. Am nächsten Morgen hatte sie Schmerzen sowie Blutungen im Analbereich und fühlte sich nach wie vor benommen. Zudem war ihr übel und sie hatte Kopfschmerzen. 2. Das Landgericht hat den festgestellten Sachverhalt rechtlich als beson- ders schwere Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 StGB gewürdigt. II. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Über- prüfung des Urteils führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhe- bung des Strafausspruchs. Die weitergehende Revision ist unbegründet. 1. Auf Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Kör- perverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 StGB schuldig. Die Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB hat hingegen keinen Bestand. Im Einzelnen: 5 6 7 - 5 - a) Zu Recht hat die Strafkammer angenommen, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklichte. Daneben wendete er durch die heimliche Verabreichung von GBL-Tropfen Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB an und erfüllte das Regelbeispiel gemäß § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB, indem er den Analverkehr an der Nebenklägerin vollzog. Zugleich ist er aufgrund der Verwendung der K.O.-Tropfen der schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB schuldig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Okto- ber 2024 - 5 StR 382/24, NJW 2024, 3735 Rn. 28; vom 24. Mai 2016 - 5 StR 163/16, juris Rn. 3). Tateinheitlich hierzu verwirklichte er eine gefährliche Körper- verletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB, wobei er entgegen der Wertung des Land- gerichts nicht die Tatvariante Nr. 2 Alternative 2, sondern diejenigen nach Nr. 1, 3 und 5 erfüllte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2024 - 5 StR 382/24, NJW 2024, 3735 Rn. 28; vom 24. Mai 2016 - 5 StR 163/16, juris Rn. 3; vom 23. Februar 2010 - 1 StR 652/09, juris Rn. 5). b) Es hält allerdings der materiellrechtlichen Prüfung nicht stand, dass die Strafkammer das Verabreichen von K.O.-Tropfen mittels einer Pipette als ein Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des Qualifikationstatbe- stands des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alternative 2 StGB gewertet hat (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 - 5 StR 382/24, NJW 2024, 3735 Rn. 12 ff.). Auch belegen die Feststellungen nicht, dass der Angeklagte eine konkrete Todesgefahr für die Geschädigte im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b StGB herbeiführte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 226 f.). c) Der Senat ändert aufgrund dessen den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körper- verletzung schuldig ist. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen kön- nen. 8 9 10 - 6 - 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der verhängten Freiheitsstrafe. Da der Rechtsfehler die zugrundeliegenden Feststellungen nicht betrifft, können diese bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können um sol- che ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 16.04.2024 - 8 KLs - 71 Js 449/23 9/23 11