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Entscheidung

1 StR 512/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:220125B1STR512
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:220125B1STR512.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 512/24 vom 22. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 22. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Dortmund vom 26. Januar 2024 im Ausspruch über die Ein- ziehung aufgehoben; diese entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des An- geklagten und die Kosten, die die Einziehung betreffen, trägt die Staatskasse; der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten sei- nes Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Verun- treuens von Arbeitsentgelt in 61 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, von der drei Monate als vollstreckt gelten, sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 255.000 € angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); lediglich im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat sie Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1 - 3 - 1. Zur Verfahrensrüge, mit welcher der Angeklagte die rechtsfehlerhafte Ablehnung seines unter 2.4 gestellten Antrags beanstandet, ist ergänzend aus- zuführen: Zwar kann die Behauptung, ein Unternehmen sei als Subunternehmer tätig geworden, eine ausreichend konkrete Tatsache beinhalten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 StR 379/13 Rn. 13-19). Hier handelt es sich jedoch deswegen nicht um einen nach § 244 Abs. 3 StPO zu bescheidenden Beweisantrag, weil es jedenfalls an der sogenannten Konnexität fehlt (vgl. dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2024 – 1 StR 299/24 Rn. 8 mwN). Denn es bleibt offen, warum die beiden Poliere eine echte Subunternehmertätigkeit hätten bestätigen können. So teilt der Antrag bereits nicht mit, auf welchen Bau- stellen und in welchem Zeitraum die beiden Zeugen tätig waren. Erst recht fehlt jeglicher Vortrag dazu, warum diese beiden Zeugen hätten erkennen können, wer tatsächlich Arbeitgeber der Bauarbeiter war. 2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat im Schuld- und Straf- ausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Aller- dings erweist sich die Einziehungsentscheidung des Landgerichts als rechtsfeh- lerhaft. a) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass eine Einziehung nicht auf § 73 Abs. 1 Alternative 1 („durch die Tat“), § 73c Satz 1 StGB gestützt werden kann; denn die aus den Taten – kausal – resultierenden abschöpfbaren Vermögensvorteile bestanden ausschließlich in der Ersparnis weiterer Sozialver- sicherungs- und Sozialkassenbeiträge sowie weiterer Lohnsteuern in Bezug auf die nicht angemeldeten Baustellenmitarbeiter. Diese Ersparnisse schlugen sich jedoch allein im Vermögen der jeweiligen Gesellschaft nieder, die Arbeitgeberin der Schwarzarbeiter war (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 7. Januar 2025 – 1 StR 393/23 Rn. 4). Angesichts der nach den Urteilsfeststellungen bei allen 2 3 4 - 4 - Gesellschaften durchgehend fehlenden Liquidität der Gesellschaften, infolge de- rer sich der Angeklagte selbst keinen Lohn auszahlen konnte, ist eine Abschöp- fung auch nicht über die Alternative des Tatlohns (§ 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB) eröffnet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. September 2024 – 1 StR 197/24 Rn. 10 mwN). b) Einen anderen Anknüpfungspunkt, auf den die Einziehung gestützt wer- den könnte, gibt es nicht. „Durch die Tat“ im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB erlangte der Angeklagte insbesondere nicht die offensichtlich unversteuer- ten Mieteinnahmen, die ihm als Gegenleistung für die Logis seiner Schwarzar- beiter in Zimmern seiner Immobilie zuflossen. Die Regelung des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB setzt Kausalität voraus („durch die Tat“); der abzuschöpfende Vermögensvorteil muss die Kehrseite des durch die Tathandlung erzielten Tater- folgs darstellen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. März 2023 – 1 StR 22/23 Rn. 10 und vom 8. Februar 2022 – 1 StR 376/22 Rn. 7). Die festgestellten Ein- künfte aus der Vermietung gehen nicht kausal auf die Tathandlungen, das Vor- enthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt oder die Lohnsteuerhinterziehung, zurück. Die Verkürzung von Einkommensteuer ist nicht verfahrensgegenständ- lich. 5 - 5 - c) Da der Senat auschließen kann, dass weitere den Einziehungsaus- spruch tragende Feststellungen getroffen werden können, lässt er diesen entfal- len. Jäger Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 26.01.2024 - 55 KLs-700 Js 2839/15-3/22 6