Entscheidung
3 StR 524/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:220125B3STR524
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:220125B3STR524.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 524/24 vom 22. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 9. Juli 2024 im Ausspruch über die den An- geklagten betreffende Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe 12.855,62 € angeordnet wird; im Übrigen entfällt sie. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tat- einheit mit Handeltreiben mit Cannabis, und wegen Handeltreibens mit Cannabis in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 21.255,62 € sowie sichergestellten Bargeldes in Höhe von 4.084,38 € und die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 16.700 € angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der 1 - 3 - Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbe- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Über- prüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch aus den in der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Die Einziehungsanordnungen sind weitgehend ohne Rechtsfehler. Al- lerdings hält die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB lediglich in Höhe von 12.855,62 € der revisionsrechtlichen Kontrolle stand; im Übrigen entfällt diese in Höhe von 8.400 €. Im Einzelnen: a) Die Anordnungen der Einziehung von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1 StGB in Höhe von 4.084,38 € und der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in Höhe von 16.700 € lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. b) Hingegen erweist sich die Einziehung des Wertes von Taterträgen ge- mäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB als durchgreifend rechtsfehlerhaft, soweit sie einen Betrag in Höhe von 12.855,62 € übersteigt. aa) Der Angeklagte erlangte durch die jeweilige Tat in den Fällen II. 2.a, c, d, e, h und 4.b der Urteilsgründe einen Gesamtbetrag in Höhe von 16.940 € (§ 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB). Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer hiervon das bei ihm sichergestellte Bargeld in Höhe von 4.084,38 € in Abzug gebracht, welches aus den festgestellten Taten stammt. Insgesamt ergibt sich insoweit ein Einziehungsbetrag in Höhe von 12.855,62 €. Da das jeweilige Bargeld nicht mehr vorhanden war und seine Einziehung daher nicht möglich gewesen ist, ist in Höhe 2 3 4 5 6 - 4 - des vorgenannten Betrages die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB anzuordnen gewesen. bb) Soweit das Landgericht darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.400 € betreffend die Fälle II. 3.c und 3.f der Urteils- gründe angeordnet hat, wird dies von den Feststellungen nicht getragen. (1) Die Einziehung des vorgenannten Betrages kann nicht auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt werden. Eine Einziehung des Wertes von Taterträgen setzt voraus, dass es sich um Erträge aus den urteilsgegenständlichen Taten handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 - 3 StR 83/24, juris Rn. 11 mwN). Dies wird durch die Feststellungen nicht belegt. (2) Eine Abschöpfung des Betrages in vorgenannter Höhe kann auch nicht mit Blick auf § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB Bestand haben. Denn die Voraus- setzungen für eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen sind nicht dargetan. (a) Die Anwendung des § 73a Abs. 1 StGB, auch in Verbindung mit § 73c Satz 1 StGB, setzt voraus, dass die Herkunft der Einziehungsgegenstände aus rechtswidrigen Taten feststeht, aber eine sichere Zuordnung zu konkreten oder zumindest konkretisierbaren einzelnen Taten nach Ausschöpfung aller Beweis- mittel ausgeschlossen ist. Sofern die betreffenden Gegenstände einzelnen rechtswidrigen Herkunftstaten zugeordnet werden können oder könnten, schei- det eine erweiterte Einziehung von Taterträgen (§ 73a Abs. 1 StGB) beziehungs- weise ihres Wertes (§ 73c StGB) aus. Vielmehr ist dann eine Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB beziehungsweise des Wertes von Taterträ- gen nach § 73c StGB einem (gesonderten) Verfahren wegen dieser anderen Straftaten vorbehalten. § 73a Abs. 1 StGB ist mithin subsidiär gegenüber § 73 7 8 9 10 - 5 - Abs. 1 StGB (st. Rspr.; s. insgesamt etwa BGH, Beschluss vom 21. Dezem- ber 2021 - 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109, 110 mwN). (b) Nach diesen Maßstäben scheidet eine auf § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützte erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen aus. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erlangte der Angeklagte durch den Verkauf von Marihuana im Fall II. 3.c der Urteilsgründe einen Betrag in Höhe von 8.000 € und im Fall II. 3.f der Urteilsgründe einen solchen in Höhe von 400 €. Da der Angeklagte hinsichtlich dieser Taten jedoch weder angeklagt noch abgeurteilt worden ist, hat die Einziehung von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1 StGB oder des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB (gegebenenfalls) in einem gesonderten Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen der Herkunftstaten zu erfolgen. cc) Der Senat setzt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Betrag der Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.400 € herab; dieser entfällt. 11 12 - 6 - 3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten, § 473 Abs. 4 StPO. Schäfer Präsident des Landgerichts Prof. Dr. Paul ist aus dem Bun- desgerichtshof ausgeschieden und deshalb gehindert zu unter- schreiben. Schäfer Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 09.07.2024 - 1 KLs 2090 Js 49581/21 13