Entscheidung
II ZA 2/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:220125BIIZA2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:220125BIIZA2.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 2/24 vom 22. Januar 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richter Wöstmann, Dr. Bernau, Dr. von Selle und die Richterin Dr. C. Fischer beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe wird abgelehnt. Gründe: I. Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Ehemanns der Beklagten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Auszahlung hinterlegter Gelder zuzustimmen, die aus der Versteigerung gemein- schaftlichen Immobilieneigentums stammen, und ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Den Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu bewilligen, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit an den Bundesgerichtshof gerich- tetem Anwaltsschreiben hat die Beklagte beantragt, "ihr PKH zu gewähren, den Unterzeichner ihr beizuordnen, die gesamten bisherigen Entscheidungen von dem Landgericht … und dem OLG … aufzuheben und die Klage zurückzuwei- sen". 1 - 3 - II. 1. Der Senat legt den Antrag der Beklagten in ihrem Kosteninteresse ins- gesamt als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus. 2. Prozesskostenhilfe kann der Beklagten nicht bewilligt werden, da die von ihr beabsichtigte Rechtsverteidigung vor dem Bundesgerichtshof keine hin- reichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). a) Die von der Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung ist ohne Aus- sicht auf Erfolg, soweit sie sich gegen die Entscheidungen des Landgerichts wen- det. Soweit sie die Aufhebung des Urteils des Landgerichts begehrt, wäre dies dem Bundesgerichtshof nur auf Sprungrevision möglich, die hier sowohl mangels Einwilligung des Gegners (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) als auch deshalb un- statthaft wäre, weil keiner der im Gesetz (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Sprungrevision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeu- tung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; von einer näheren Begründung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. - zur entsprechenden Anwendung von § 544 Abs. 6 ZPO - BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, Stand 1.12.2024, § 566 Rn. 14). Für sofortige Beschwerden gegen die Beschlüsse, mit denen das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, für die ohnehin das Oberlan- desgericht zuständig wäre (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG), kann nicht ihrerseits Pro- zesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311, 312; Beschluss vom 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03, BGHZ 159, 263, 265). 2 3 4 - 4 - b) Auch soweit sich die Beklagte gegen die Zurückweisung ihres Prozess- kostenhilfegesuchs durch das Oberlandesgericht wendet, hat ihre Rechtsvertei- digung keine Aussicht auf Erfolg. Soweit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe verweigernde Ent- scheidung eröffnet, betrifft dies - wie sich aus § 567 Abs. 1 ZPO ergibt - allein erstinstanzliche Entscheidungen (etwa BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - I ZB 12/11, juris Rn. 3). Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich be- stimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zu- gelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Zulassungs- voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO können bei der Bewilligung von Prozess- kostenhilfe zudem nur vorliegen, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht. Hängt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, wie im vorliegenden Fall, allein von der Frage ab, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aus- sicht auf Erfolg bietet, kommt eine Rechtsbeschwerde dagegen nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 76/04, VersR 2006, 718). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der 5 - 5 - Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (etwa BGH, Beschluss vom 6. November 2024 - II ZB 12/24, juris Rn. 2 mwN). Born Wöstmann Bernau von Selle C. Fischer Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.05.2024 - 20 O 4509/23 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.07.2024 - 12 U 1170/24 -