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Leitsatz

XII ZB 148/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:220125BXIIZB148
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:220125BXIIZB148.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 148/24 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB § 1603 Abs. 1; SGB XII § 94 Abs. 1a Zur Bemessung des angemessenen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen beim Eltern- unterhalt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 6/24 - juris). BGH, Beschluss vom 22. Januar 2025 - XII ZB 148/24 - OLG München AG München - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Be- schluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge- richts München vom 6. März 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober- landesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Der Antragsteller macht als Sozialhilfeträger gegen den Antragsgegner El- ternunterhalt aus übergegangenem Recht geltend. Der Antragsteller erbrachte der Mutter des Antragsgegners (im Folgenden: Hilfeempfängerin), die psychisch erkrankt ist, für die Zeit von August 2020 bis 1 2 - 3 - Dezember 2021 Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von insgesamt 61.663,29 €. Der alleinstehende Antragsgegner erzielte nach den getroffenen Feststellungen ein um berufsbedingte Aufwendungen und Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung bereinigtes Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit von monatlich rund 5.300 € netto. Der Antragsteller hat zunächst beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 11.517 € zu verpflichten. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde, mit welcher er noch einen Zahlungsantrag in Höhe von 8.517 € gestellt hat, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der sein zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde- gericht. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2024, 940, veröffentlicht ist, ist der Antragsgegner zur Zahlung von El- ternunterhalt nicht leistungsfähig. Die mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10. Dezember 2019 getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, nur noch leistungsstarke Kinder zur Finanzierung des Elternunterhalts in Anspruch zu neh- men, könne nicht ohne Einfluss auf die Bemessung des Selbstbehalts und da- mit die Leistungsfähigkeit in derartigen Fällen sein. Das sei auch von den Süd- deutschen Leitlinien für die Zeit ab 2021 vorgegeben, gelte aber entsprechend 3 4 5 - 4 - dem Angehörigen-Entlastungsgesetz bereits für das Jahr 2020. Unter Berück- sichtigung von Zweck und Rechtsgedanken dieses Gesetzes erscheine es ange- messen, den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen auf einen Betrag zu erhöhen, der dem mit einem Gesamtbruttoeinkommen von 100.000 € erzielbaren durch- schnittlichen monatlichen Nettoeinkommen entspreche, das je nach Familien- stand und Beschäftigungsart zwischen 5.000 € und 5.500 € liegen dürfte. Dem entspreche auch der „Grundsatz des Gleichlaufs von Unterhaltsrecht und Sozial- hilferecht“ mit dem Grundgedanken, dass der Unterhaltspflichtige unterhalts- rechtlich nicht schlechter gestellt werden solle als sozialhilferechtlich. Angesichts dessen sei der Selbstbehalt mit 5.500 € netto anzusetzen. Das entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ehegatten- unterhalt, wonach im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon auszugehen sei, dass ein Einkommen bis zum Doppelten des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle von Ehegatten konsumiert werde, was zur Folge habe, dass bis zu einem Unterhaltsbedarf von bis zu 5.500 € von dessen vollständigem Verzehr auszuge- hen sei. Es sei konsequent, den Selbstbehalt beim Elternunterhalt auf dieses Ni- veau anzuheben. Dafür spreche zudem, dass so eine nicht zu legitimierende Un- gleichbehandlung von Geschwisterkindern mit Einkünften von bis zu 100.000 € und über 100.000 € vermieden werde. In welchem Umfang weitere Abzüge zu berücksichtigen seien, könne im vorliegenden Fall dahinstehen, weil das Monatseinkommen des Antragsgegners in beiden streitgegenständlichen Jahren unter dem angenommenen Selbstbehalt von 5.500 € liege. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 6 7 8 - 5 - a) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts lag für den streitbe- fangenen Unterhaltszeitraum ein den geltend gemachten Unterhalt rechtfertigen- der Bedarf der Hilfeempfängerin vor und ebenfalls eine entsprechende Bedürf- tigkeit. Das Beschwerdegericht ist ferner bedenkenfrei davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 94 Abs. 1a SGB XII nicht vorliegen. Rechtsfehlerfrei und im Einklang mit der Recht- sprechung des Senats hat das Beschwerdegericht hinsichtlich des streitbefange- nen Zeitraums eine Verwirkung nach § 242 BGB verneint. b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen nicht von einer fehlenden Leistungsfähig- keit des Antragsgegners gemäß § 1603 Abs. 1 BGB ausgegangen werden. Der vom Beschwerdegericht angenommene Selbstbehalt ist vom tatrichterlichen Er- messenspielraum nicht mehr gedeckt und lässt sich insbesondere nicht mit den Grundgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöri- ger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135, im Folgenden: Angehörigen-Entlastungsgesetz) rechtfertigen. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, hat der Umstand, dass der Träger der Sozialhilfe für gewährte Hilfen in den Zeiträumen seit dem Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes am 1. Januar 2020 keinen Rückgriff auf die durch die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € privilegierten Kinder mehr nehmen kann, die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten von Kindern gegenüber ihren Eltern - als Ausdruck der fami- liären Beziehungen und Bindungen - unberührt gelassen. Mit seiner Entschei- dung, das bürgerliche Unterhaltsrecht nicht zu ändern, hat der Gesetzgeber gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass er die rechtsethische Legitimation des Elternunterhalts weiterhin nicht in Frage stellt und ein berechtigtes Unterhaltsin- 9 10 11 - 6 - teresse hilfebedürftig gewordener Eltern anerkennt, welches in einen angemes- senen Ausgleich mit den Interessen der unterhaltspflichtigen Kinder zu bringen ist (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 6/24 - juris Rn. 30 mwN). Die durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz geschaffene Rechtslage zielt nicht auf eine Begünstigung von Angehörigen, welche mit ihren Einkünften die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € überschreiten (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 6/24 - juris Rn. 31 ff.). Der Umfang der sozialhilferechtlichen Rückgriffsmöglichkeiten kann dabei schon im Grundsatz nicht unmittelbar dafür maßgeblich sein, welchen Umfang die zivilrechtliche Unterhaltspflicht hat. Denn der Regress knüpft an das Beste- hen eines Unterhaltsanspruchs an, was umgekehrt nicht der Fall ist. Ordnet das Gesetz daher in § 94 Abs. 1a Satz 1 und 2 SGB XII an, dass Unterhaltsansprü- che gegenüber unterhaltspflichtigen Kindern mit einem Jahreseinkommen von nicht mehr als 100.000 € nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergehen, stellt das Sozialhilferecht - ungeachtet der mit dem Regressverzicht verfolgten gesetz- geberischen Ziele - nicht in Frage, dass auch die durch die Einkommensgrenze privilegierten Kinder ihren Eltern gegenüber zivilrechtlich zum Unterhalt verpflich- tet sein können. Es ist dann bereits ein logischer Widerspruch, aus dem gleichen Gesetz die Wertung entnehmen zu wollen, dass der bürgerlich-rechtliche Unter- haltsanspruch der Eltern gegenüber einem privilegierten Kind schon im Vorfeld des Regressverzichts an dessen mangelnder unterhaltsrechtlicher Leistungsfä- higkeit scheitern müsste. Überschreitet das unterhaltspflichtige Kind mit seinen Einkünften die Jahreseinkommensgrenze des § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII, ge- hen nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die gesamten Unterhaltsan- sprüche des unterhaltsberechtigten Elternteils nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über, also nicht nur der Teil, der sich auf das über 100.000 € liegende Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes bezieht. Die weitgehende 12 - 7 - Unvereinbarkeit zwischen unterhaltsrechtlicher und sozialhilferechtlicher Beurtei- lung der Zumutbarkeit von Unterhaltszahlungen am Maßstab einer festen Ein- kommensgrenze würde bei der vom Beschwerdegericht für angemessen erach- teten Festlegung eines Mindestselbstbehalts von 5.500 € demgegenüber faktisch zu einer deutlichen Erhöhung der den Unterhaltsrückgriff ausschließenden Jah- reseinkommensgrenze von 100.000 € führen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Ok- tober 2024 - XII ZB 6/24 - juris Rn. 35 ff.). Das verdeutlicht auch der vorliegende Fall, in dem der Antragsgegner im Jahr 2020 über ein Bruttoeinkommen von rund 121.000 € verfügte. Eine Ausrichtung des unterhaltsrechtlichen Mindestselbstbehalts an der Einkommensgrenze des § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII ist auch nicht geboten, um verfassungsrechtlich bedenkliche Verwerfungen bei der Ungleichbehandlung von Kindern mit steuerrechtlichen Einkünften knapp oberhalb und knapp unter- halb der Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € zu vermeiden (Senatsbe- schluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 6/24 - juris Rn. 40 ff.). Sind die durch die Einkommensgrenze nach § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII privilegierten Kinder aus der Sicht des Unterhaltsrechts in der Lage, mit ihrem unterhalb des Grenzbetra- ges von 100.000 € liegenden Bruttoeinkommen zum Unterhalt des hilfebedürfti- gen Elternteils beizutragen, beschränkt sich die zivilrechtliche Unterhaltspflicht des nicht privilegierten Geschwisterkindes bei einer Mehrzahl von leistungsfähi- gen Unterhaltspflichtigen der Höhe nach von vornherein auf einen nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bemessenen Haftungsanteil am gesamten Bedarf des Leis- tungsberechtigten. Schon der Umstand, dass der unterhaltsrechtlich nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB von den privilegierten Geschwistern geschuldete Unterhalts- anteil nicht dem zum Unterhaltsregress herangezogenen Kind, sondern dem So- zialhilfeträger auferlegt wird, trägt wesentlich zur Vermeidung eines innerfamiliä- ren Streits der anteilig haftenden Geschwister untereinander bei (Senatsbe- schluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 6/24 - juris Rn. 43 mwN). 13 - 8 - Schließlich findet die vom Beschwerdegericht für angemessen erachtete Ausrichtung der Mindestselbstbehalte an der Einkommensgrenze des § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII auch in der Rechtsprechung des Senats zum (vermute- ten) Verbrauch des Familieneinkommens durch Ehegatten bei besonders guten Einkommensverhältnissen keine Stütze (Senatsbeschluss vom 23. Okto- ber 2024 - XII ZB 6/24 - juris Rn. 44 ff. mwN). Der Senat hält vielmehr daran fest, dass ein Ausgleich zwischen den Un- terhaltsinteressen des hilfebedürftigen Elternteils und dem Interesse des unter- haltspflichtigen Kindes an der Aufrechterhaltung seines berufs- und einkom- menstypischen Lebensstandards nur dadurch gefunden werden kann, dass der angemessene Eigenbedarf anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inan- spruchnahme auf Elternunterhalt vorliegen, zu ermitteln ist. Das setzt voraus, dass zum einen von den Einkünften des Kindes die vorrangigen Unterhaltsver- pflichtungen sowie die - nach den großzügigen Maßstäben des Elternunterhalts - berücksichtigungswürdigen Belastungen und vermögensbildenden Aufwendun- gen abgezogen werden und dass zum anderen dem Kind von dem auf diese Weise bereinigten Einkommen ein individuell bemessener Betrag belassen wird, der sich aus einem Mindestselbstbehalt und einem Bruchteil des diesen Freibe- trag übersteigenden Einkommens zusammensetzt. Auch für Unterhaltszeiträume nach dem Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes am 1. Ja- nuar 2020 bleibt es dabei, dass beim Elternunterhalt weiterhin durchschnittliche Einkommensverhältnisse den Bezugspunkt für die Bemessung des Mindest- selbstbehalts bilden. Der Mindestselbstbehalt kann nicht in einer Weise angeho- ben werden, dass dies eine weitgehende Nivellierung unterschiedlicher Verhält- nisse bei den unterhaltspflichtigen Kindern zur Folge hätte, bei denen es (von sehr wenigen Spitzenverdienern abgesehen) auf die tatsächliche Höhe des Ein- 14 15 - 9 - kommens und auf das Bestehen von vorrangigen Unterhaltspflichten oder sons- tigen Verbindlichkeiten praktisch nicht mehr ankommt (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 6/24 - juris Rn. 48 mwN). 3. Da das Beschwerdegericht den angemessenen Eigenbedarf des An- tragsgegners hiernach nicht rechtsfehlerfrei ermittelt hat, kann die angefochtene Entscheidung insgesamt keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. a) Hinsichtlich der Höhe des Mindestselbstbehalts dürfte der in Anmer- kung D I. zur Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Januar 2020) sowie in Nr. 21.3.3 der Süddeutschen Leilinien (Stand: 2020) für den Elternunterhalt noch ausgewie- sene Betrag von 2.000 € rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden sein. Gleiches gilt für die in einigen unterhaltsrechtlichen Leitlinien für den Zeitraum ab 2021 festgesetzten Mindestselbstbehalte. Die Ermittlung des Anteils des den Mindestselbstbehalt übersteigenden bereinigten Einkommens, der vom Unter- haltspflichtigen für Zwecke des Elternunterhalts einzusetzen ist, hat der Senat der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters überlassen. In Anbetracht des in § 94 Abs. 1a SGB XII bestimmten Regressverzichts und des darin enthaltenen Grundgedankens dürfte es aus Rechtsgründen allerdings grundsätzlich nicht zu beanstanden sein, wenn der Tatrichter für Zeiträume nach dem Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes dem Unterhaltspflichtigen einen über die Hälfte hinausgehenden Anteil - etwa 70 % - des seinen Mindestselbstbehalt übersteigenden bereinigten Einkommens zusätzlich belässt (vgl. Senatsbe- schluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 6/24 - juris Rn. 50 ff. mwN). 16 17 - 10 - b) Die nicht entscheidungstragenden Erwägungen des Beschwerdege- richts zu einer geänderten Berücksichtigung von Abzügen, insbesondere für eine zusätzliche Altersvorsorge, beruhen auf einem unzutreffenden rechtlichen An- satz. Ein Abgehen von den in der bisherigen Senatsrechtsprechung angewende- ten Grundsätzen zur Einkommensermittlung und -bereinigung beim Elternunter- halt ist nicht veranlasst. Guhling Klinkhammer Botur Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 04.10.2023 - 554 F 1833/23 - OLG München, Entscheidung vom 06.03.2024 - 2 UF 1201/23 e - 18 - 11 - Verkündet am: 22. Januar 2025 Pfirrmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle