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Leitsatz

I ZR 197/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:230125UIZR197
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:230125UIZR197.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 197/22 vom 23. Januar 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein Desinfektionsschaum Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Art. 72 Abs. 3 Satz 2 a) Die Angaben "Sanft zur Haut", "Hautfreundliche Produktlösung als Schaum" und "Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit" in der Werbung für ein Biozidprodukt stellen Angaben dar, die als "ähnliche Hinweise" un- ter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 fal- len (Fortführung von EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-296/23, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 48] - dm-Drogerie Markt; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2024 - I ZR 108/22, GRUR 2024, 1736 - Hautfreundliches Desinfektionsmittel II). b) Der Kreis der Angaben, die als "ähnliche Hinweise" unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 fallen, hängt nicht von dem Gefährdungspotenzial des jeweils konkret betroffenen Biozidprodukts ab. c) Dem konkret angesprochenen Verkehrskreis kommt im Rahmen des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 keine Relevanz zu, weil der Vorschrift eine abstrakte Irreführungsgefahr zugrunde liegt und es daher nicht auf eine kon- krete Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise im Einzelfall ankommt (Fort- führung von BGH, Urteil vom 10. Oktober 2024 - I ZR 108/22, GRUR 2024, 1736 [juris Rn. 29] - Hautfreundliches Desinfektionsmittel II). BGH, Urteil vom 23. Januar 2025 - I ZR 197/22 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 5. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Dr. Schwonke, Pohl und Dr. Schmaltz sowie den Richter Odörfer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 9. November 2022 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilanerkenntnis- und -endur- teil des Landgerichts Mannheim - 14. Zivilkammer - vom 20. Oktober 2021 teilweise abgeändert: 1. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzen- den Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beige- trieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungs- haft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zur Vollstreckung an dem Geschäftsführer) zu unterlassen, im ge- schäftlichen Verkehr in Anzeigen oder sonst werblich für das Produkt "T. Desinfektions-Hand-Schaum" mit den Aussa- gen zu werben a) "Sanft zur Haut" und/oder b) "Hautfreundliche Produktlösung als Schaum" und/oder c) "Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Haut- verträglichkeit". - 3 - 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 374,50 € zu- züglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweili- gen Basiszinssatz seit dem 9. Juli 2021 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Die Beklagte ist das deutsche Tochterunternehmen des schwedischen E. - Konzerns. Sie vertreibt in Deutschland Produkte unter der Marke "T. ". Die Beklagte warb am 30. April 2021 in der Lebensmittel Zeitung wie aus der nachstehend abgebildeten Aufmachung ersichtlich für einen Desinfektions- Hand-Schaum mit der - auch auf dem Etikett des abgebildeten Produkts ersicht- lichen - Angabe "Sanft zur Haut" sowie den weiteren Angaben "Hautfreundliche Produktlösung als Schaum" und "Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestäti- gen die Hautverträglichkeit". 1 2 - 4 - Das Produkt, das frei von Alkohol und Duftstoffen ist, enthält als einzigen aktiven Wirkstoff Milchsäure in einer Konzentration von 1,75 g/100 g. Nach erfolgloser Abmahnung wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozid-VO) hat die Klägerin mit ihrer der Be- klagten am 8. Juli 2021 zugestellten Klage beantragt, 3 4 - 5 - 1. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verur- teilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Anzeigen oder sonst werblich für das Produkt "T. Desinfektions-Hand-Schaum" mit den Aus- sagen zu werben a) "Sanft zur Haut" und/oder b) "Hautfreundliche Produktlösung als Schaum" und/oder c) "Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit"; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 374,50 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Den mit dem Antrag 1 c geltend gemachten Unterlassungsanspruch hat die Klägerin neben einem Verstoß gegen die Biozidverordnung auch mit einer Irreführung begründet, weil es an einer ausreichend repräsentativen Studie fehle, die die angegriffene Aussage rechtfertige. Insoweit hat die Beklagte den An- spruch in erster Instanz anerkannt. Das Landgericht hat die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen (LG Mannheim, GRUR-RS 2021, 60585). Die Berufung der Klägerin, mit der sie auch den Klageantrag 1 c gestützt auf einen Verstoß gegen die Biozidverordnung weiterverfolgt hat, ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe, GRUR 2023, 424). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelasse- nen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter, soweit hierüber nicht durch Anerkenntnisurteil entschie- den worden ist. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: 5 6 7 - 6 - Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass dem Klagebe- gehren mit Blick auf den ursprünglichen Klageantrag 1 c zwei kumulativ geltend gemachte Streitgegenstände zugrunde lägen. Der Handdesinfektionsschaum sei ein Biozidprodukt im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Biozid-VO. Die Beklagte habe mit den angegriffenen Angaben "Sanft zur Haut", "Hautfreundliche Produkt- lösung als Schaum" und "100 % bestätigen die Hautverträglichkeit" nicht gegen Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO verstoßen. Die Angaben seien keine "ähnlichen Hinweise" im Sinn dieser Vorschrift. Sie seien auch nicht irreführend im Sinn des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Biozid-VO. Abmahnkosten stünden der Klägerin ebenfalls nicht zu, weil die allein auf Verstöße gegen die Biozidverordnung gestützte Ab- mahnung unberechtigt gewesen sei. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur teilweisen Abän- derung des landgerichtlichen Urteils dahingehend, dass der Klage auch im Übri- gen stattgegeben wird. Die Klage ist zulässig (dazu II 1). Der Klägerin stehen sowohl die geltend gemachten Unterlassungsansprüche (dazu II 2) als auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nebst Zinsen zu (dazu II 3). 1. Die Klage ist zulässig. a) Die Vorinstanzen sind allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, be- reits der ursprüngliche Antrag 1 c habe zwei Streitgegenstände umfasst, weil die Klägerin die diesem Antrag zugrundeliegende Angabe sowohl unter dem Ge- sichtspunkt einer lauterkeitsrechtlichen Irreführung als auch wegen eines Versto- ßes gegen die Biozidverordnung beanstande. 8 9 10 11 - 7 - aa) Richtet sich das Klagebegehren - wie im Streitfall - gegen die Verwen- dung einer bestimmten Angabe, deren Verbot losgelöst von dem konkreten wett- bewerblichen Umfeld begehrt wird, wird der Streitgegenstand wie bei Klagen, die sich gegen die konkrete Verletzungsform richten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 [juris Rn. 24 f.] - Biomineral- wasser), durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Unterlassungsklägers bezieht. Es liegt in der Hand des Klägers, die verschiedenen Aspekte, unter denen er die fragliche Angabe beanstanden möchte, mit verschiedenen Anträgen im Weg der kumula- tiven Klagehäufung anzugreifen. Wird dagegen nur ein Unterlassungsbegehren formuliert und mit verschiedenen Begründungen untermauert, muss davon aus- gegangen werden, dass der Streitgegenstand generell die Verwendung der An- gabe für das im Antrag genannte Produkt umfassen soll (vgl. BGHZ 194, 314 [juris Rn. 26] - Biomineralwasser). bb) Danach umfasste der ursprüngliche Antrag 1 c nur einen Streitgegen- stand. Die Klägerin hat hinsichtlich der Angabe "Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit" ein Unterlassungsbegehren formuliert und dieses lediglich mit zwei unterschiedlichen rechtlichen Aspekten begründet. Sie hat dies selbst als "einheitlichen Streitgegenstand" bezeichnet. Die vom Be- rufungsgericht bestätigte Auslegung des Landgerichts ist vor diesem Hintergrund rechtsfehlerhaft. b) In der Berufungsinstanz hat die Klägerin jedoch unter Bezugnahme auf die vom Landgericht ausgesprochene Teilabweisung des Antrags 1 c ihre Klage erweitert und die Angabe "Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit" unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO zu einem gesonderten Klageziel gemacht. Diese Klageänderung war zulässig. Das Berufungsgericht hätte die Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht 12 13 14 - 8 - verneinen können, weil die Klageänderung sachdienlich im Sinn von § 533 Nr. 1 ZPO war und auf Tatsachen gestützt werden konnte, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte (§ 533 Nr. 2 ZPO). c) Der Antrag 1 c ist auch hinreichend bestimmt (zu den Anforderungen vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 145/23, GRUR 2024, 1129 [juris Rn. 16] = WRP 2024, 939 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III, mwN). Auf etwaige Bedenken gegen die Bestimmtheit des Klageantrags unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot kommt es nicht mehr an, nachdem hierüber bereits durch Anerkenntnisurteil entschieden worden ist. Da die beanstandete Angabe für das Produkt "T. Desinfektions-Hand- Schaum" nunmehr allein wegen eines Verstoßes gegen die Biozidverordnung und zudem schlechterdings verboten werden soll, bedarf es keiner weiteren kon- kretisierenden Angaben zu den Umständen der Werbung oder einer Bezug- nahme auf die konkrete Verletzungsform. 2. Der Klägerin, die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 30. No- vember 2021 geltenden Fassung (vgl. § 15a Abs. 1 UWG) klagebefugt ist, stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen Zuwiderhandlungen ge- gen die Biozidverordnung zu. Die Angaben "Sanft zur Haut", "Hautfreundliche Produktlösung als Schaum" und "Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestäti- gen die Hautverträglichkeit" verstoßen gegen Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO und stellen damit nach § 3a UWG unlautere und nach § 3 Abs. 1 UWG unzuläs- sige geschäftliche Handlungen dar, die wegen der hier vorliegenden Wiederho- lungsgefahr Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG begründen. a) Die beanstandete Bewerbung des Desinfektionsschaums stellt eine ge- schäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. 15 16 17 - 9 - b) Die Vorschrift des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO ist eine Marktverhal- tensregelung im Sinn von § 3a UWG. aa) Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beein- trächtigen. Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO darf die Werbung für ein Biozidpro- dukt auf keinen Fall die Angaben "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial", "ungiftig", "unschädlich", "natürlich", "umweltfreundlich", "tierfreundlich" oder ähn- liche Hinweise enthalten. bb) Die Vorschrift des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO ist auch dazu be- stimmt, das Marktverhalten der Unternehmer im Interesse der Verbraucher zu regeln. Das Ziel der Biozidverordnung nach ihrem Art. 1 Abs. 1 ist es, das Funk- tionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu verbessern. Die Bestimmungen der Ver- ordnung beruhen auf dem Vorsorgeprinzip, mit dem der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt sichergestellt werden soll (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Biozid-VO). Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO enthält Regelungen zur Wer- bung für Biozidprodukte, mit denen Verharmlosungen der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt oder seiner Wirksam- keit unterbunden werden sollen (vgl. BeckOK.UWG/Niebel/Kerl, 26. Edition [Stand 1. Oktober 2024], § 3a Rn. 195 mwN). Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO 18 19 20 21 - 10 - regelt mithin das Verhalten der Unternehmer betreffend die Werbung für Biozid- produkte zum Schutz der Gesundheit und damit im Interesse der Verbraucher. cc) Ein Verstoß gegen Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinn von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Verstöße gegen Markt- verhaltensregelungen, die den Schutz der Gesundheit der Verbraucher be- zwecken, ohne weiteres geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinn von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - I ZR 243/14, GRUR 2016, 833 [juris Rn. 11] = WRP 2016, 858 - Bio-Gewürze I, mwN). Bei Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO handelt es sich um eine solche, (auch) dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung. dd) Der Verfolgung eines Verstoßes gegen Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid- VO als unlautere geschäftliche Handlung steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken die Vorschriften der Mitgliedstaa- ten über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrau- chern vollständig harmonisiert (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG). Die Richtlinie lässt nach ihrem Art. 3 Abs. 3 die Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt. Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO ist eine solche Rechts- vorschrift. c) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem von der Klägerin beanstandeten Desinfektionsschaum um ein Biozidpro- dukt im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Biozid-VO handelt, also um einen Stoff oder ein Gemisch, das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physi- kalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu bekämpfen. 22 23 24 - 11 - Die beanstandeten Angaben sind ferner Teil der von Art. 72 Biozid-VO ge- regelten Werbung. Nach der Legaldefinition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. y Biozid-VO bezeichnet "Werbung" ein Mittel zur Förderung des Verkaufs oder der Verwen- dung von Biozidprodukten durch gedruckte, elektronische oder andere Medien und erfasst damit jede Werbung, nicht nur die gegenüber Verbrauchern, sondern auch die gegenüber Händlern und Fachkreisen. d) Die Aussage, der Desinfektionsschaum sei "Sanft zur Haut", die Be- zeichnung des Produkts als "Hautfreundliche Produktlösung als Schaum" sowie die Angabe "Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträg- lichkeit" fallen aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts als "ähnliche Hinweise" unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, als "ähnlich" vom Verbot er- fasst seien Hinweise auf die Eigenschaften des Biozids hinsichtlich seiner Risi- ken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit, die in ihrer pauschalen Verharmlosung den in der Vorschrift bei- spielhaft genannten Angaben gleichstünden. Zur Feststellung des generalisie- renden Gehalts des Hinweises, der den Verbotstatbestand kennzeichne, genüge es nicht, wenn der in Rede stehende Hinweis sich einer der beispielhaft genann- ten Angaben in der Weise zuordnen lasse, dass letztere den Oberbegriff bilde. Danach seien die drei angegriffenen Angaben nicht als "ähnliche Hin- weise" gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO untersagt. Das Attribut "Sanft zur Haut" relativere das Risikopotenzial des Produkts oder seiner Wirkungen und deren Schädigungsneigung weder allgemein (wie "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial", "unschädlich", "ungiftig") noch wenigstens speziell hinsichtlich eines der Schutzgüter umfassend in pauschaler Weise. Es beschreibe vielmehr - wenn auch insoweit sehr allgemein - die Produktwirkung auf ein spezifisches 25 26 27 28 - 12 - Organ, nämlich die Haut des Menschen. Gleiches gelte für die Bezeichnung "Hautfreundliche Produktlösung als Schaum". Insoweit trete hinzu, dass diese Angabe die Hautfreundlichkeit zusätzlich zur Darreichungsform des angebotenen Produkts in Relation setze. Die Angabe werde der Verkehr allein spezifisch be- zogen auf die Haut verstehen und gerade nicht pauschal bezogen auf die sonstigen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt. Hinsichtlich der Aussage "Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit" werde der Verkehr dieser Angabe das Attribut "hautverträglich" entnehmen, was er mit den Wertungen "schonend für die Haut, ihr nicht schadend, sie nicht angreifend" gleichsetze. Hierdurch werde jedoch nicht pauschal der "ungiftige", "unschädli- che" Charakter des Produkts oder ein "niedriges Risikopotenzial" herausgestellt. Der Verkehr entnehme der Angabe nur eine Relativierung schädlicher Nebenwir- kungen für das Organ, mit dem das Produkt bestimmungsgemäß in Berührung komme. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO dahin auszulegen, dass der Begriff "ähnliche Hinweise" im Sinn dieser Bestimmung jeden Hinweis in der Werbung für Biozid- produkte umfasst, der - wie die in dieser Bestimmung genannten Angaben - diese Produkte in einer Art und Weise darstellt, die hinsichtlich der Risiken dieser Pro- dukte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder ihrer Wirksamkeit irreführend ist, indem er diese Risiken verharmlost oder sogar ne- giert, ohne jedoch zwingend allgemeinen Charakter zu haben (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-296/23, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 48] = WRP 2024, 908 - dm-Drogerie Markt). 29 30 - 13 - Aus dem Wortlaut von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO ergibt sich, dass die Gemeinsamkeit der in dieser Bestimmung aufgezählten Angaben darin be- steht, dass sie die Risiken von Biozidprodukten für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder hinsichtlich ihrer Wirksamkeit verharmlosen oder diese Risiken sogar negieren, ohne jedoch einen zwingenden allgemeinen Charakter zu haben (EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 33] - dm-Drogerie Markt). Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO schafft unter Berücksichtigung des systemati- schen Zusammenhangs eine allgemeine Regelung für die Werbung für Biozid- produkte, die sich auf die Reaktion der Verbraucher auf die Wahrnehmung der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt stützt und unabhängig von den tatsächlichen Risiken und Eigenschaften dieser Produkte gilt. Die in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO genannten Angaben einschließlich der "ähnlichen Hinweise" stellen Beispiele für Angaben dar, die hinsichtlich dieser Risiken offensichtlich irreführend sind und für die daher das in Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO vorgesehene Verbot der Verwendung in der Werbung für Biozidprodukte gilt (vgl. EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 37 f.] - dm-Dro- gerie Markt). Den in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO genannten Angaben ein- schließlich der "ähnlichen Hinweise" liegt damit eine abstrakte Irreführungsgefahr zugrunde, die das Verbot entsprechender Werbeaussagen rechtfertigt. Auf eine konkrete Irreführung im Einzelfall kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 10. Okto- ber 2024 - I ZR 108/22, GRUR 2024, 1736 [juris Rn. 29] = WRP 2024, 1484 - Hautfreundliches Desinfektionsmittel II). Dabei kann sowohl ein allgemeiner als auch ein spezifischer Hinweis hin- sichtlich der mit der Verwendung von Biozidprodukten verbundenen Risiken offensichtlich irreführend sein, indem er die Risiken dieser Biozidprodukte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder hinsichtlich ihrer 31 32 33 - 14 - Wirksamkeit verharmlost oder diese Risiken sogar negiert, so dass ein allgemei- ner Charakter für die Feststellung, ob ein Hinweis, der sich auf ein Biozidprodukt bezieht, unter den Begriff "ähnliche Hinweise" im Sinn von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO fällt, nicht von Belang sein kann (vgl. EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 39] - dm-Drogerie Markt). Unter Berücksichtigung des Ziels der Biozidverordnung fallen Hinweise, die die Risiken dieser Biozidprodukte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder hinsichtlich ihrer Wirksamkeit weder verharmlosen noch ausschließen, grundsätzlich nicht unter das in Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO vorgese- hene Verbot der Verwendung in der Werbung für Biozidprodukte. Dagegen kann es nicht erlaubt sein, Werbeaussagen für Biozidprodukte zu verwenden, die sich auf das Fehlen von Risiken oder ein geringes Risiko oder auf bestimmte positive Wirkungen dieser Produkte beziehen, um diese Risiken zu verharmlosen oder sie sogar zu negieren. Solche Angaben können eine übermäßige, nachlässige oder fehlerhafte Verwendung dieser Produkte fördern, was dem Ziel zuwiderläuft, ihren Einsatz zu minimieren (vgl. EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 44 f.] - dm- Drogerie Markt). cc) Nach diesen Maßstäben fallen die von der Klägerin beanstandeten Aussagen "Sanft zur Haut", "Hautfreundliche Produktlösung als Schaum" sowie die Angabe "Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträg- lichkeit" als "ähnliche Hinweise" unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO. (1) Alle drei Angaben heben eine positive Eigenschaft des beworbenen Desinfektionsmittels hervor, während sie keinerlei Risiken erwähnen. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung unerheblich, dass mit den Angaben konkret auf das Empfinden und die Reaktion der Haut abgestellt wird 34 35 36 - 15 - und keine generalisierenden Begriffe verwendet werden. Für die Feststellung, ob ein Hinweis, der sich auf ein Biozidprodukt bezieht, unter den Begriff "ähnliche Hinweise" im Sinn von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO fällt, ist ein möglicher all- gemeiner (oder spezifischer) Charakter der Angabe nicht von Belang (vgl. EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 39] - dm-Drogerie Markt). Die mit der Klage beanstandeten Angaben sind dadurch auch geeignet, die Risiken des Biozidprodukts, insbesondere schädliche Nebenwirkungen des Produkts, zu verharmlosen. Anders als die Revisionserwiderung meint, gilt dies unabhängig davon, ob in der angegriffenen Werbung darüber hinaus gesagt oder suggeriert wird, das Produkt sei insgesamt und mit allen seinen Wirkungen un- schädlich, natürlich, ungiftig oder ähnlich harmlos. Die Betonung positiver Eigenschaften kann zudem in Widerspruch zu dem von der Biozidverordnung verfolgten Ziel, den Einsatz von Biozidprodukten zu minimieren, zu einer über- mäßigen Verwendung des Desinfektionsmittels führen (zur Angabe "Hautfreund- lich" vgl. EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 46] - dm-Drogerie Markt; BGH, GRUR 2024, 1736 [juris Rn. 32] - Hautfreundliches Desinfektionsmittel II). Da die in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO genannten Angaben einschließlich der "ähnli- chen Hinweise" eine abstrakte Irreführungsgefahr begründen, bedarf es keiner tatgerichtlichen Feststellungen zu einer konkreten Irreführung durch die streitge- genständlichen Angaben (vgl. BGH, GRUR 2024, 1736 [juris Rn. 32] - Haut- freundliches Desinfektionsmittel II). (2) Dem Verbot steht im Streitfall auch nicht ein möglicherweise geringes Gefährdungspotenzial des angegriffenen Biozidprodukts oder der Umstand ent- gegen, dass es im vereinfachten Verfahren zugelassen worden ist. Die Biozid- verordnung differenziert zwar grundsätzlich nach dem Grad der Gefährlichkeit der Biozidprodukte (vgl. zum Beispiel Erwägungsgründe 38 und 69 sowie das vereinfachte Verfahren nach Art. 25 Biozid-VO). Schon das Berufungsgericht hat 37 38 - 16 - aber zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kreis der Angaben, die als "ähnli- che Hinweise" verboten sind, nicht von dem Gefährdungspotenzial des jeweils konkret betroffenen Biozidprodukts abhängt. Das ergibt sich bereits daraus, dass nach dem klaren Wortlaut des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Fall 1 Biozid-VO die Werbung für ein Biozidprodukt auf keinen Fall die Angabe "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial" enthalten darf. Dieses absolute Verbot gilt unabhängig davon, ob es sich tatsächlich um ein Biozidpro- dukt mit geringen Risiken für Mensch, Tier und Umwelt handelt sowie ungeachtet des Umstands, dass solche Produkte nach Erwägungsgrund 38 Satz 2 der Bio- zidverordnung bevorzugt, und Biozidprodukte, die Tiere, welche Schmerz und Leid empfinden können, verletzen, töten oder vernichten sollen, nur als letztes Mittel verwendet werden sollten. Das entspricht auch der Auslegung des Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO durch den Gerichtshof der Europäischen Union, der darin eine allgemeine Regelung für die Werbung für Biozidprodukte sieht, die sich auf die Reaktion der Verbraucher auf die Wahrnehmung der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt stützt und unabhängig von den tatsächlichen Risiken und Eigenschaften dieser Produkte gilt (EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 37] - dm-Drogerie Markt). Darüber hinaus bestimmen nicht nur das Maß der Schädigungseignung des Biozidprodukts, sondern auch der Umgang mit diesem Produkt, ob das Ziel der Biozidverordnung, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten (vgl. Erwägungsgründe 3 und 76 sowie Art. 1 Abs. 1 Biozid-VO), erreicht wird. Auch bei weniger schädlich wirken- den Produkten kann deren unsachgemäße oder übermäßige Handhabung Ge- fahren für Mensch, Tier oder Umwelt begründen. Das absolute Verbot der Wer- bung mit den in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO genannten Angaben einschließ- lich "ähnlicher Hinweise" ist geeignet, auch diesen Gefahren entgegenzuwirken 39 40 - 17 - (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 1620 [juris Rn. 53]). Für den von der Revi- sionserwiderung behaupteten "Regelungsüberschuss" ist nichts ersichtlich. (3) Der Bejahung eines Verstoßes gegen Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO steht im Streitfall auch nicht der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismä- ßigkeit entgegen (zu diesem Einwand vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 83/11, GRUR 2012, 1058 [juris Rn. 18] = WRP 2012, 1091 - Euminz). Das Verbot der streitgegenständlichen Werbung ist geeignet, die von der Biozidver- ordnung verfolgten Ziele des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu erreichen. Es geht unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips, auf dem die Biozidverordnung beruht (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Biozid-VO), auch nicht über das zur Erreichung der verfolgten Ziele Erforderliche hinaus. Im Streitfall ist allein das wirtschaftliche Interesse der Beklagten betroffen, für den von ihr ange- botenen Desinfektionsschaum mit positiv besetzten Angaben zu werben, die - wie ausgeführt - zu einer dem Ziel der Verordnung, den Einsatz von Biozidpro- dukten zu minimieren, widersprechenden übermäßigen Verwendung des Pro- dukts führen können. Mit Blick auf die ihr verbleibende Vielzahl anderer Werbe- möglichkeiten ist es der Beklagten ohne weiteres zuzumuten, auf die beanstan- dete Werbung mit den Angaben "Sanft zur Haut", "Hautfreundliche Produktlö- sung als Schaum" und "Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit" zu verzichten. (4) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht einem Verbot im Streitfall auch nicht entgegen, dass die Werbeaussage in der Lebensmittel Zeitung er- schienen ist, die sich insbesondere an gewerbsmäßig in der Lebensmittelbran- che Tätige richtet. Unabhängig davon, ob insofern überhaupt ein vom Durch- schnittsverbraucher abweichendes Verständnis zu erwarten ist, kommt dem kon- kret angesprochenen Verkehrskreis im Rahmen des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid- 41 42 - 18 - VO keine Relevanz zu, weil der Vorschrift eine abstrakte Irreführungsgefahr zu- grunde liegt und es daher nicht auf eine konkrete Irreführung der angesproche- nen Verkehrskreise im Einzelfall ankommt (vgl. BGH, GRUR 2024, 1736 [juris Rn. 29] - Hautfreundliches Desinfektionsmittel II). 3. Der Klägerin steht nach § 13 Abs. 3 UWG auch ein Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen nebst Rechtshängigkeits- zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). III. Danach ist auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil auf- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Berufung der Klägerin ist das Urteil des Landgerichts insoweit abzuändern, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, und der Klage auch insoweit stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Koch Schwonke Pohl Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 20.10.2021 - 14 O 107/21 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.11.2022 - 6 U 322/21 - 43 44 45 - 19 - Verkündet am 23. Januar 2025 Wächter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle