Leitsatz
I ZR 53/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:230125BIZR53
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:230125BIZR53.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 53/24 vom 23. Januar 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein Energieeffizienzklasse IV Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 2 Nr. 13; Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/2013 Art. 4 Buchst. d Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhe- bung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28. Juli 2017, S. 1) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 (ABl. L 177 vom 5. Juni 2020, S. 1) geänderten Fassung und von Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elekt- ronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5. Dezember 2019, S. 1) in der zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2021/340 der Kommission vom 17. Dezember 2020 (ABl. L 68 vom 26. Februar 2021, S. 62) geän- derten Fassung folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist eine Person, die im Rahmen eines Online-Gewinnspiels einen Fernseher als Ge- winn auslobt, in Bezug auf diesen als "Händler" im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verord- nung (EU) Nr. 2017/1369 anzusehen und daher zur Erfüllung der sich aus Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 in Verbindung mit Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/2013 ergebenden Anforderun- gen verpflichtet? BGH, Beschluss vom 23. Januar 2025 - I ZR 53/24 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 2 Nr. 13 der Verord- nung (EU) Nr. 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28. Juli 2017, S. 1) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/740 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 (ABl. L 177 vom 5. Juni 2020, S. 1) geänderten Fassung und von Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergän- zung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchs- kennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5. Dezember 2019, S. 1) in der zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2021/340 der Kommission vom 17. Dezember 2020 (ABl. L 68 vom 26. Februar 2021, S. 62) geänderten Fassung folgende Frage zur Vorabentschei- dung vorgelegt: - 3 - Ist eine Person, die im Rahmen eines Online-Ge- winnspiels einen Fernseher als Gewinn auslobt, in Bezug auf diesen als "Händler" im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 anzuse- hen und daher zur Erfüllung der sich aus Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 in Verbindung mit Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/2013 erge- benden Anforderungen verpflichtet? Gründe: A. Die Beklagte ist die Betreiberin des Multipartner-Bonusprogramms P. , das der Kundenbindung und -gewinnung dient. Sie bewarb am 1. Februar 2022 in ihrem im Internet veröffentlichten Newsletter "Deine neuen Coupons sind da" ein Gewinnspiel mit der Aussage "Täglich ein neuer Gewinn, z.B. 2 x S. QLED 4K TV Q80A, 75 Zoll" wie aus der nachfolgenden Abbil- dung (Anlage K1, Seite 1) ersichtlich: 1 - 4 - Einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse oder das auf dem Etikett vor- handene Spektrum der Energieeffizienzklassen erteilte die Beklagte weder bei der Abbildung des TV-Geräts noch bei der nachfolgend abgebildeten tabellari- schen Auflistung der möglichen Gewinne (Anlage K1, Seite 2): 2 - 5 - Der Kläger, ein Wettbewerbsverein, mahnte die Beklagte wegen dieses Vorgehens erfolglos ab. Auf die daraufhin erhobene Klage ist die Beklagte im Wege eines Versäumnisurteils verurteilt worden, es bei Meidung der dort näher bezeichneten Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs visuell wahrnehmbar für ein bestimmtes Modell eines elektronischen Displays zu werben und/oder werben zu lassen, ohne die Ener- gieeffizienzklasse und das dazugehörige Spektrum der auf dem Etikett verfügba- ren Energieeffizienzklassen in der gesetzlich vorgesehenen graphischen Darstel- lung in Form eines Pfeils anzugeben, wenn dies wie aus der Anlage K1 ersichtlich geschieht. Außerdem ist die Beklagte zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 290 € nebst Zinsen verurteilt worden. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch der Beklagten hat das Landge- richt sein Versäumnisurteil aufrechterhalten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewie- 3 4 - 6 - sen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei- sung die Beklagte beantragt, begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Ver- säumnisurteils. B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 und Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/2013 ab. Vor einer Entscheidung über die Revision ist deshalb das Verfahren auszusetzen und ge- mäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. I. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig, aber unbegründet an- gesehen. Es hat gemeint, dem Kläger stehe der geltend gemachte wettbewerbs- rechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu, weil die Beklagte keine "Händlerin" im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 und daher von den aus Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 in Ver- bindung mit Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/2013 fol- genden Anforderungen nicht betroffen sei. Auch die weiteren Voraussetzungen für den Unterlassungsanspruch seien nicht erfüllt. Der Verbraucher benötige die von der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 vorgegebenen Informationen nicht, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten sei auch nicht geeignet, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlas- sen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. II. Die Revision hat Erfolg, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fas- sung (aF) beziehungsweise § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG in der ab dem 28. Mai 2022 geltenden Fassung (nF) in Verbindung mit Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a der 5 6 7 - 7 - Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 und Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/2013 verneint hat. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Zulässigkeit der Klage aus- gegangen. Insbesondere hat es zu Recht angenommen, dass der Kläger nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprü- che befugt ist. 2. Fraglich ist, ob das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht gemeint hat, dem Kläger stehe der verfolgte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu, weil die Beklagte nicht zur Erfüllung der aus Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 in Verbindung mit Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/2013 folgenden Anforderungen verpflich- tet sei. a) In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommer- zielle Kommunikation ist die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung allein nach § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG aF/§ 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG nF zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19, BGHZ 233, 193 [juris Rn. 16 und 23] - Knuspermüsli II; Urteil vom 11. Juli 2024 - I ZR 164/23, GRUR 2024, 1449 [juris Rn. 21] = WRP 2024, 1345 - nikotinhaltige Liquids, mwN). b) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 143/23, GRUR 2024, 1345 [juris Rn. 7] = WRP 2024, 1056 - durchschnittliche Sternebewertung, mwN). Nach Ver- öffentlichung des beanstandeten Newsletters am 1. Februar 2022 ist § 5a UWG 8 9 10 11 - 8 - durch das am 28. Mai 2022 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Verbrau- cherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden. Eine für den Streitfall maßgebliche Änderung der Rechtslage ergibt sich daraus nicht. c) Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, (Nr. 1) die der Verbraucher je nach den Umständen be- nötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und (Nr. 2) deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Ent- scheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5a Abs. 1 UWG nF handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Markt- teilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, (Nr. 1) die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Um- ständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und (Nr. 2) deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonsti- gen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5a Abs. 4 UWG aF und § 5b Abs. 4 UWG nF gelten als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG aF und § 5a Abs. 1 UWG nF auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marke- ting nicht vorenthalten werden dürfen. Die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF (§ 5a Abs. 1 UWG nF) dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Ge- schäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt. Danach gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie im konkreten Fall un- ter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des 12 13 - 9 - Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durch- schnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbrau- cher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, auf dessen Grundlage § 5a Abs. 4 UWG aF/§ 5b Abs. 4 UWG nF erlassen wurden (vgl. BGH, GRUR 2024, 1449 [juris Rn. 23] - nikotinhaltige Liquids, mwN), bestimmt, dass die im Unionsrecht festgelegten Informationsan- forderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II der Richt- linie verwiesen wird, als wesentlich gelten. d) Nach Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 weisen der Lieferant und der Händler in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienz- klasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienz- klassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hin. Nach Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/2013 stellen die Händler sicher, dass jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Modell eines elektronischen Displays, auch im Internet, die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß An- hang VII enthält. e) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die für den geltend gemachten Unterlassungsantrag maßgeblichen Gebote Informati- onspflichten in Bezug auf kommerzielle Kommunikation im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG aF und § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG nF betreffen (zum Begriff der kommerziellen Kommunikation vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - I ZR 176/19, GRUR 2023, 1704 [juris Rn. 22 bis 24] = WRP 2024, 65 - Zigaret- tenausgabeautomat III, mwN). 14 15 - 10 - Von dem Vorenthaltungsverbot gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG aF, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG nF sowie Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG sind alle Informationen umfasst, die - wie die Energieverbrauchs- kennzeichnung - dem Zweck dienen, dem Verbraucher eine informierte geschäft- liche Entscheidung zu ermöglichen. Das können auch Informationen sein, die Verbraucherinnen und Verbraucher von einem Vertragsschluss abhalten können (BGH, GRUR 2023, 1704 [juris Rn. 27] - Zigarettenausgabeautomat III; GRUR 2024, 1449 [juris Rn. 29] - nikotinhaltige Liquids, jeweils mwN). f) Fraglich ist, ob das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht gemeint hat, die Beklagte als Veranstalterin des streitgegenständlichen Gewinnspiels sei in Be- zug auf die als Gewinn ausgelobten Produkte keine "Händlerin" im Sinne von Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a, Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 und Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/2013 und daher zur Erfüllung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Anforderungen nicht verpflichtet. Dies soll mit der Vorlagefrage geklärt werden. aa) Nach Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 bezeichnet der Begriff "Händler" einen Einzelhändler oder eine andere natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich Produkte an beziehungsweise für Kunden oder Errichter zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt. bb) Das Berufungsgericht hat gemeint, die Beklagte sei nicht als "Händle- rin" im Sinne dieser Definition anzusehen. Die Veranstaltung eines Gewinnspiels diene nicht dem Anbieten oder Ausstellen der als Preis ausgelobten Produkte. Die in der Definition zum Ausdruck gebrachte Unentgeltlichkeit solle den Kreis der Händler über die Personen, die Produkte zum Kauf, zur Miete oder zum Ra- tenkauf anböten oder ausstellten, nicht erweitern. Dafür spreche auch der Zweck 16 17 18 19 - 11 - der Verordnung, Kunden in die Lage zu versetzen, sich für effizientere Produkte zu entscheiden, um ihren Energieverbrauch zu verringern. Mit ihrer Teilnahme am Gewinnspiel entschieden sich Kunden nicht für ein Produkt, sondern allein für die Teilnahme an dem Gewinnspiel selbst. cc) Hiergegen wendet sich die Revision mit der Argumentation, die in Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 enthaltenen Begriffe "Kauf", "Miete" und "Ratenkauf" seien nach der gebotenen autonomen Auslegung des Unions- rechts weit zu verstehen und ein Rückgriff auf die Begriffsbestimmungen des na- tionalen Rechts komme nicht in Betracht. Ausreichend sei ein wirtschaftliches Handeln jeglicher Art. Nach dem eindeutigen Wortlaut seien auch unentgeltliche Verträge erfasst. Dass sich der Begriff "unentgeltlich" nicht nur auf die Variante des Ausstellens von Produkten, sondern auf sämtliche Tätigkeitsvarianten und damit auch auf den Kauf beziehe, werde unter anderem durch die englische Textfassung verdeutlicht, in der der auf die mögliche Unentgeltlichkeit hinwei- sende Zusatz ("whether or not in return for payment") durch ein Komma abge- trennt am Ende der Definition erscheine. Unter einem "unentgeltlichen Kauf" sei nach der gebotenen unionsrechtlich autonomen Auslegung auch eine Schen- kung zu verstehen, wie sie hier in Rede stehe. dd) Zu klären ist, ob der Veranstalter eines Gewinnspiels in Bezug auf die als Gewinn ausgelobten Produkte als "Händler" im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 anzusehen ist. (1) Wie die Revision zu Recht hervorhebt, folgt aus den Erfordernissen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts und des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und 20 21 22 - 12 - einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kon- texts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (st. Rspr.; vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-228/23, juris Rn. 38 f. - AFAÏA, mwN). (2) Fraglich ist allerdings, ob die Ansicht der Revision zutrifft, wonach die Definition des Händlerbegriffs in Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/ 1369 bereits ihrem Wortlaut nach das Anbieten oder Ausstellen von Produkten an beziehungsweise für Kunden zum "unentgeltlichen Kauf" - und damit bei- spielsweise auch im Wege der Auslobung als Gewinn - umfasst (so OLG Düssel- dorf, GRUR-RS 2021, 61093 [juris Rn. 7]; LG Stuttgart, WRP 2018, 1023 [juris Rn. 42]). Eine solche Auslegung wäre möglich, wenn sich der Zusatz "unentgelt- lich" auch auf die in der Begriffsbestimmung angeführte Tatbestandsvariante des Kaufs bezieht. Die Figur eines "unentgeltlichen Kaufs" ist jedoch nicht nur dem deutschen Zivilrecht fremd, sie findet sich auch im Unionsrecht nicht. So bezeichnet bei- spielsweise nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte ver- tragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs "Kaufvertrag" jeden Vertrag, durch den der Verkäufer das Eigentum an Waren auf einen Verbraucher überträgt oder die Übertragung des Eigentums an dieser Ware auf den Verbraucher zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis dafür zahlt oder dessen Zahlung zusagt. Auch da- nach ist einem Kaufvertrag die Verpflichtung zur Zahlung eines Kaufpreises im- manent. Dieser Umstand spricht aus Sicht des Senats gegen eine Auslegung, der zufolge auch das Ausloben eines Gewinns (als "unentgeltlicher Kauf") von den in Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 aufgeführten Tatbe- standsvarianten umfasst sein soll. Entgegen der Ansicht der Revision dürfte sich auch dem Umstand, dass Art. 2 Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 einen "Kunden" als "natürliche 23 24 25 - 13 - oder juristische Person, die ein Produkt für den Eigengebrauch kauft, mietet oder erhält, …" definiert (vgl. dazu LG Duisburg, Urteil vom 29. Januar 2020 - 22 O 53/19, juris Rn. 44), nichts Gegenteiliges entnehmen lassen. Zwar setzt die Variante des "Erhaltens" keine Entgeltlichkeit voraus. Allein daraus folgt je- doch wohl nicht, dass nach dem Verständnis des Unionsrechtsgebers auch für die Tatbestandsvariante des Kaufs das Fehlen einer Gegenleistung denkbar ist. (3) Auf die zuvor erörterte Frage kommt es allerdings nicht an, wenn die Ansicht der Revision zutrifft, wonach sich aus den in Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 aufgeführten Tatbestandsvarianten (Kauf, Miete und Raten- kauf) keine Beschränkung auf bestimmte, zwischen einem Händler und einem Kunden denkbare Vertragsverhältnisse ergeben und durch den Zusatz "entgelt- lich oder unentgeltlich" verdeutlicht werden soll, dass eine Geschäftstätigkeit jeg- licher Art genügt, um eine Person als "Händler" ansehen zu können. (a) Zwar weist der Umstand, dass in Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 drei verschiedene Tatbestandsvarianten angeführt sind, auf ein solches, keinerlei Einschränkungen ausdrückendes Begriffsverständnis nicht unmittelbar hin. Hätte jegliches geschäftliche Handeln hierunter gefasst werden sollen, dürfte es nähergelegen haben, die Begriffe "Kauf, Miete und Ratenkauf" nicht aufzunehmen. (b) Für die von der Revision befürwortete Auslegung könnten jedoch die von der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 verfolgten Ziele sprechen, die darin be- stehen, den Verbraucher über die Energieeffizienz der betreffenden Geräte wäh- rend ihres Gebrauchs sowie über den Energieverbrauch energieverbrauchsrele- vanter Produkte zu informieren und es ihm zu ermöglichen, sachkundige Ent- scheidungen zu treffen (vgl. Erwägungsgründe 2 Satz 1 und 10 Satz 1 der Ver- ordnung (EU) Nr. 2017/1369 sowie EuGH, Beschluss vom 5. Oktober 2023 - C-761/22, GRUR 2024, 58 [juris Rn. 45] - Verband Wirtschaft im Wettbewerb; 26 27 28 - 14 - BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 184/17, GRUR 2019, 746 [juris Rn. 22] = WRP 2019, 874 - Energieeffizienzklasse III, mwN). Informationen über effizien- te und nachhaltige Produkte leisten einen wesentlichen Beitrag zur Energieein- sparung und zur Senkung von Energiekosten und fördern zugleich Innovationen und Investitionen in die Herstellung energieeffizienter Produkte (Erwägungs- grund 2 Satz 2). Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass dem Verbrau- cher eine informierte und sachkundige Entscheidung auch dann ermöglicht wer- den soll, wenn ihm ein Modell nicht entgeltlich zum Kauf, sondern beispielsweise als Gewinn eines ohne unmittelbare Gegenleistung veranstalteten Gewinnspiels angeboten wird. Auch in dieser Situation könnte ein anerkennenswertes Inter- esse des Verbrauchers daran bestehen, zu erfahren, ob es sich hierbei um ein energieeffizientes Produkt handelt oder nicht. (4) Möglich erscheint aus Sicht des Senats auch eine Auslegung, nach der sich der Zusatz "entgeltlich oder unentgeltlich" nicht auf die in der Begriffsbestim- mung aufgeführten Tatbestandsvarianten des Kaufs, der Miete und des Raten- kaufs bezieht, sondern auf die beiden dort enthaltenen alternativen Tätigkeitsva- rianten des "Anbietens" oder "Ausstellens". Unter Zugrundelegung dieses Ver- ständnisses könnte es für ein Auftreten als "Händler" allein darauf ankommen, ob ein entgeltliches oder unentgeltliches Anbieten oder Ausstellen von Produkten zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf erfolgt, was im Streitfall nicht der Fall war, weil die Produkte jedenfalls nicht zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf angeboten wurden (5) Ebenfalls denkbar ist allerdings, dass die in der Definition des Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 angeführte Variante des "Ausstel- lens" als selbständig gegenüber derjenigen des Anbietens zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anzusehen ist und daher keinen weiteren Einschränkungen unterliegt. Für diese Auslegung spricht, dass sich der Zusatz "oder ausstellt" bei- spielsweise in der deutschen (und entsprechend auch in der niederländischen) 29 30 - 15 - Sprachfassung am Ende der Begriffsbestimmung befindet und er auch in ande- ren (wie etwa der englischen, französischen und italienischen) Sprachfassungen als für sich alleinstehend gelesen werden kann. Trifft dieses Verständnis zu, ist klärungsbedürftig, ob die Beklagte das Fernsehgerät im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 "ausgestellt" hat, indem sie eine Abbildung hiervon in der be- anstandeten Werbung eingeblendet (vgl. Anlage K1) und/oder es im Rahmen der Auflistung der möglichen Gewinne beschrieben hat (vgl. Anlage K2). Das Beru- fungsgericht hat dies verneint und gemeint, unter "Ausstellen" sei allein ein kör- perliches Präsentieren von Produkten zu verstehen, welches im Streitfall nicht erfolgt sei. Eine Definition des Begriffs "ausstellen" findet sich in der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht. Auch aus dem Zusammenhang der dort getroffenen Regelungen lässt sich nicht erschließen, ob hierunter jede Art der Präsentation eines Produkts zu verstehen ist (und damit auch eine bildliche Darstellung und wörtliche Beschreibung des Fernsehers im Rahmen der Bewerbung eines Ge- winnspiels, wie sie im Streitfall beanstandet werden), oder ob sich der Begriff allein auf das spezifische Anbieten oder Bewerben von Produkten, etwa auf Mes- sen oder an Verkaufsständen, beschränkt. 3. Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. a) Ohne Erfolg hat die Revision erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, auf die zuvor erörterten Auslegungsfragen komme es nicht an, weil die Kunden der Beklagten für die Teilnahme am Gewinnspiel mit der Zurverfü- gungstellung ihrer Daten bezahlt hätten und sich hieraus eine Entgeltlichkeit des Handelns der Beklagten ergebe. 31 32 33 34 - 16 - Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich ein "Zahlen mit Daten" auch nicht ohne Weiteres aus dem auf der Abbildung gemäß der Anlage K1 erkennbaren QR-Code. Weder die über dem QR-Code befindliche Überschrift ("der grandiose P. Coupon-Kalender") noch die mittels eines Pfeils mit diesem verbundene Bemerkung "QR-Code scannen & Kalender in der App checken" weisen darauf hin, dass im Zusammenhang mit dem Scannen des QR-Codes persönliche Daten übertragen werden sollten. b) Sollte die Beklagte als "Händlerin" im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Ver- ordnung (EU) Nr. 2017/1369 anzusehen sein, hat sie die aus Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 und Art. 4 Buchst. d der Delegier- ten Verordnung (EU) Nr. 2019/2013 folgenden Informationspflichten verletzt. Sie hat im Rahmen der beanstandeten Werbung im Hinblick auf das als Hauptgewinn ausgelobte TV-Gerät weder bei dessen bildlicher Abbildung noch im Zusammen- hang mit dessen wörtlicher Beschreibung einen Hinweis auf die Energieeffizienz- klasse oder das auf dem Etikett vorhandene Spektrum der Energieeffizienzklas- sen erteilt. Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/2013 for- dert dies jedoch einschränkungslos für "jede visuell wahrnehmbare Werbung" für ein bestimmtes Modell eines elektronischen Displays (was Fernsehgeräte ein- schließt, vgl. Art. 1 Abs. 1 der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 2019/2013), auch im Internet. 35 36 - 17 - c) Auch die übrigen Voraussetzungen von § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG aF/§ 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG nF sind erfüllt. Insbesondere benötigt der Verbraucher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die von der Verord- nung (EU) Nr. 2017/1369 vorgegebenen Informationen, um eine informierte ge- schäftliche Entscheidung zu treffen, und ist deren Vorenthalten auch geeignet, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 23.01.2023 - 4 HK O 2759/22 - OLG München, Entscheidung vom 14.03.2024 - 6 U 681/23e - 37 - 18 - Verkündet am 23. Januar 2025 Wächter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle