Entscheidung
AnwZ (Brfg) 30/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:240125BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:240125BANWZ.BRFG.30.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 30/24 vom 24. Januar 2025 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richterinnen Grüneberg und Ettl sowie die Rechtsanwälte Dr. Lauer und Prof. Dr. Schmittmann am 24. Januar 2025 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2024 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin ist seit dem 8. Januar 2013 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugelassen. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2023, zugestellt am 14. Dezember 2023, widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulas- sung der Berufung. 1 - 3 - II. Der Zulassungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Zulassungs- grund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Es kann dahinstehen, ob der Zulassungsantrag form- und fristgerecht eingereicht worden ist. Die Zulässigkeit eines Rechtsmit- tels kann offenbleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und sei- ner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen oder das Rechtsmittelgericht formell rechtskräftig abschließend auf die Unbegründetheit der Berufung erkennen kann, ohne dass schutzwürdige Interes- sen der Parteien entgegenstehen (Senat, Beschluss vom 25. April 2024 - AnwZ (Brfg) 34/22, NJW-RR 2024, 867 Rn. 7 mwN). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall hinsichtlich des Antrags der Klägerin auf Zulassung der Berufung vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungs- grund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergeb- nisses erfassen (Senat, Beschluss vom 23. Mai 2024 - AnwZ (Brfg) 12/24, juris Rn. 4 mwN). Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insbesondere beruht die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). 2 3 - 4 - 1. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie weder Post von der Beklag- ten noch vom Anwaltsgerichtshof erhalten und daher auch keine Klage einge- reicht habe und dass ihr Kollege F. (im Folgenden F.) ohne ihre Kenntnis die Post angenommen und die Sache bearbeitet habe, kann dies keinen Zulas- sungsgrund begründen. a) Der Bescheid der Beklagten ist der Klägerin nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs am 14. Dezember 2023 zugestellt worden. Ladungen zum Termin vor dem Anwaltsgerichtshof sind der Klägerin gemäß Postzustel- lungsurkunden am 9. Februar 2024 und am 6. März 2024 durch Einlegung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs ist gemäß Postzustellungsurkunde am 15. Juni 2024 eben- falls durch Einlegung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zuge- stellt worden. Die Klägerin wendet sich auch nicht gegen den Zugang der Post, sondern beruft sich nur darauf, dass F. diese an sich genommen habe, ohne ihr etwas davon zu sagen. Dies ändert aber an der Wirksamkeit der Zustellung nichts. Die Schreiben sind in den Verantwortungsbereich der Klägerin gelangt. Sie muss dementsprechend auch das Risiko tragen, dass Personen, die eben- falls dem Briefkasten Post entnehmen konnten, an sie gerichtete Schreiben ihr vorenthalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 10 S 1197/16, juris Rn. 6). Dass die Klägerin im Widerrufsverfahren und im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nach ihren Angaben keine Stellung nehmen konnte, ist somit weder der Beklagten noch dem Anwaltsgerichtshof anzulasten. Eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs scheidet daher aus. b) Soweit die Klägerin unter Vorlage einer Erklärung von F. anführt, dass die Klage durch F. ohne ihr Wissen eingereicht worden sei, steht dies in Wider- spruch dazu, dass sowohl die Klage zum Anwaltsgerichtshof als auch der Antrag 4 5 6 - 5 - auf Zulassung der Berufung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspost- fach der Klägerin versandt worden sind. Wird ein Schriftsatz gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 55a Abs. 1 VwGO als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht, muss er nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO mit einer qualifizierten elektro- nischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von ihr (min- destens einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 55a Abs. 4 VwGO) eingereicht werden. Bei lediglich ein- fach signierten Dokumenten - wie hier -, die aus einem besonderen elektroni- schen Anwaltspostfach übermittelt werden, ist dazu eine Versendung durch die Person erforderlich, die den Schriftsatz einfach signiert und damit verantwortet (BVerwG, NVwZ 2022, 649 Rn. 5 mwN). Die erforderliche eigenhändige Versen- dung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach wird durch den ver- trauenswürdigen Herkunftsnachweis (vHN) dokumentiert (BVerwG, aaO Rn. 6). Er wird bei der Versendung eines elektronischen Dokuments aus einem beson- deren elektronischen Anwaltspostfach angebracht, wenn dessen Inhaber zur Übermittlung des Dokuments mit seiner persönlichen Kennung bei dem Ver- zeichnisdienst angemeldet war. In diesem Fall erscheint beim Eingang der Nach- richt (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 55a Abs. 5 Satz 1 VwGO) im Transferver- merk gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m § 298 Abs. 2 ZPO in der Zeile "Informationen zum Übermittlungsweg" der Eintrag "Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach" (BVerwG, aaO Rn. 7). Dies ist hier bei der Klage und dem Antrag auf Zulassung der Berufung der Fall. Vor diesem Hintergrund ist der Anwaltsgerichtshof zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage zulässig erhoben worden ist. Die Klägerin führt nicht aus, wie F. es geschafft haben soll, sich mit ihrer Kennung anzumelden. Die Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse 7 8 - 6 - und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (RAVPV) bestimmt, dass das Recht, nicht qualifiziert-elektronisch signierte Dokumente alternativ formwah- rend über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu versenden, nicht auf Dritte übertragen werden darf (§ 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV); denn das Vertrauen in die Authentizität der mit einfacher Signatur übermittelten elektronischen Doku- mente stützt sich auf die Erwartung, dass dieser sichere elektronische Übermitt- lungsweg ausschließlich von den Inhabern des Anwaltspostfachs selbst genutzt wird und die das Dokument einfach signierende Person mit der des Versenders übereinstimmt (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2023 - 2 StR 39/23, wistra 2023, 519 Rn. 9). Nach § 26 Abs. 1 RAVPV darf der Inhaber eines für ihn erzeugten Zertifikates dieses keiner anderen Person überlassen; er hat auch die zugehörige PIN geheim zu halten. 2. Nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs wurde die Klägerin als Gesamtschuldnerin mit ihren beiden Kollegen F. und S. durch Versäumnisur- teil des Landgerichts Aachen vom 31. März 2023 zur Rückzahlung von Fremd- geldern in Höhe von 175.255,59 € nebst Zinsen verurteilt. Der gegen das Ver- säumnisurteil eingelegte Einspruch wurde mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. August 2023 als unzulässig verworfen. Klägerin des Verfahrens vor dem Landgericht Aachen war eine GmbH mit gemeinnütziger Ausrichtung (im Folgen- den: R. ). Der Anwaltsgerichtshof ging davon aus, dass diese Forderung im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids noch nicht beglichen war, und dass daher ein Vermögensverfall der Klägerin vorlag. Auch insoweit zeigt die Klägerin keinen Zulassungsgrund auf. a) Soweit die Klägerin geltend macht, es handele sich um Schulden, die der mittlerweile aus der Kanzlei ausgeschiedene Kollege S. verursacht habe, und das Verfahren der R. gegen die Kanzlei sei ihr nicht bekannt gewesen, ist dies bereits deshalb unerheblich, weil für den Widerruf nicht entscheidend ist, aus 9 10 - 7 - welchen Gründen der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und ob er dies verschuldet hat oder nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 2024 - AnwZ (Brfg) 16/24, juris Rn. 26 mwN). b) Selbst wenn die Klägerin und F. - wie die Klägerin angibt - mit der Gläu- bigerin R. eine Vereinbarung geschlossen hätten und monatliche Raten in Höhe von 1.500 € an diese leisteten, ändert dies nichts an dem von dem Anwalts- gerichtshof festgestellten Vermögensverfall zum Zeitpunkt des Widerrufs der Zu- lassung. aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Widerrufsvorausset- zungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Zeitpunkt des Ab- schlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens; spätere Entwicklungen sind erst in einem etwaigen Wiederzulassungsverfahren zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2024 - AnwZ (Brfg) 16/24, juris Rn. 23 mwN). Lassen Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Vollstre- ckungshandlungen den Schluss auf einen Vermögensverfall zu, kann der be- troffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbe- scheids gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2024 - AnwZ (Brfg) 16/24, juris Rn. 20 mwN). Von einem Vermögensverfall kann in diesem Fall nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Rechtsan- walt sich in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubi- gern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ra- tenzahlungen nachkommt und währenddessen keine (weiteren) Vollstreckungs- maßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (Senat, Beschluss vom 23. Mai 2024 11 12 13 - 8 - - AnwZ (Brfg) 12/24, juris Rn. 14). Außerdem bedarf es auch zur Entkräftung vor- liegender Beweisanzeichen der Vorlage eines vollständigen und detaillierten Ver- zeichnisses der Gläubiger und Verbindlichkeiten und konkreten Darlegung nach- haltig geordneter Vermögens- und Einkommensverhältnisse (Senat, Beschluss vom 23. Mai 2024 - AnwZ (Brfg) 12/24, aaO). bb) Die Klägerin hat zwar ein Schreiben von F. vom 23. Juni 2023 vorge- legt, in dem dieser gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der R. angibt, drei Auszahlungen in Höhe von 50.000, 20.000 und nochmals 20.000 € veran- lasst zu haben und sodann ab 15. Juli 2023 einen monatlichen Betrag von 1.500 € auf die Restschuld zu zahlen. Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 hat der Prozessbevollmächtigte der R. das Zustandekommen des Vergleichs bestätigt mit der Maßgabe, dass die Zahlungseingänge zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung verrechnet werden sollten. Die Klägerin geht aber nicht darauf ein, in welcher Höhe die Forderung der R. zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids im Dezember 2023 noch bestand, und stellt nicht näher dar, ob bis dahin die Raten pünktlich und vollständig und ohne Ein- leitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezahlt wurden. Dazu hätte jedoch schon deshalb Anlass bestanden, weil der gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 31. März 2023 eingelegte Ein- spruch mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. August 2023 als unzulässig verworfen worden und somit der Titel erst nach der behaupteten teilweisen Erfül- lung und der Ratenzahlungsvereinbarung rechtskräftig geworden ist. Der An- waltsgerichtshof hat zudem ausgeführt, dass die Zulassungen der beiden Kolle- gen der Klägerin, die zusammen mit ihr als Gesamtschuldner vom Landgericht zur Zahlung verurteilt worden seien, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf der Zulassung der Klägerin von der Beklagten widerrufen worden 14 15 - 9 - seien, so dass davon auszugehen sei, dass die titulierte Forderung zum maß- geblichen Zeitpunkt noch bestanden habe. Die Klägerin führt in ihrem Schriftsatz vom 7. August 2024 selbst aus, dass angesichts des ihr erst jetzt bekannt gewor- denen Zulassungsverfahrens Verhandlungen mit Banken und Dritten aufgenom- men worden seien, "um die Verbindlichkeiten vollständig zu tilgen", was ebenfalls Zweifel begründet, ob die Ratenzahlungen bis Dezember 2023 in der erforderli- chen Weise erfolgt sind. c) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. November 2024 mitgeteilt hat, ihr sei zur Kenntnis gelangt, dass die Forderung der R. durch einen Dritten (Versicherung) vollständig beglichen worden sei und dass dies bereits Ende des letzten/Anfang diesen Jahres erfolgt sei, ändert dies nichts an der Beurteilung. Denn nach dem Vortrag der Klägerin ist die Erfüllung der Forderung erst nach dem Widerrufsbescheid erfolgt und kann somit erst für ein mögliches Wiederzu- lassungsverfahren Bedeutung haben. d) Zu der im Widerrufsbescheid aufgeführten Klage der Rechts- schutz-Versicherungs-AG mit dem Vorwurf, Fremdgelder nicht ausgekehrt zu ha- ben, hat die Klägerin nur vorgebracht, dass die Angelegenheit "zwischenzeitlich" erledigt sei. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass dies schon zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids der Fall war. 16 17 - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Guhling Grüneberg Ettl Lauer Schmittmann Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 19.04.2024 - 1 AGH 2/24 - 18