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Entscheidung

2 StR 414/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:280125B2STR414
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:280125B2STR414.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 414/24 vom 28. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2025 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2024 mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. Januar 2025 hat der Verurteilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben. Er macht insbesondere geltend, dass der Senat die Ausführungen der Verteidigung im Schrift- satz vom 12. September 2024 nicht beachtet habe. 1. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbe- gründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Ver- urteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Ver- urteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Der Senat hat über die Revision eingehend und umfassend beraten. Gegenstand der Beratung waren auch die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 12. September 2024. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die Argumentation der Ver- teidigung im hiesigen Verfahren nicht für durchgreifend gehalten hat, noch daraus, dass der Beschluss sich hierzu nicht ausdrücklich verhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Begründung des die Revision verwerfenden Be- schlusses nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463, und vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11, StraFo 2014, 391, 392). Dies gilt auch dann, wenn der 1 1 2 2 3 4 - 3 - Beschwerdeführer in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesan- walts weitere Ausführungen macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2023 ‒ 2 StR 230/22, Rn. 3; vom 12. September 2024 – 4 StR 10/23, Rn. 3, und vom 26. November 2024 – 6 StR 383/24, Rn. 2). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2023 – 4 StR 149/23, Rn. 4). Menges Zeng Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 30.01.2024 - 5/03 KLs 4781 Js 234851/22 (10/23) 5