Entscheidung
5 StR 728/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:280125B5STR728
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:280125B5STR728.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 728/24 vom 28. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in 21 Fällen, davon in 15 Fällen in je zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, zu einer – zur Bewährung ausgesetzten – Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, hier- von drei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen geführte Revision der Angeklagten ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: Die Revision der Angeklagten … ist unzulässig, weil die allein erhobene Verfahrensrüge ihrerseits unzulässig ist. Die auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gestützte Verfahrensrüge genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Dem Sachvortrag lässt sich nicht entneh- men, zu welcher (bestimmt zu bezeichnenden) Beweistatsache mit welchem (bestimmt zu bezeichnenden) Beweisergebnis das Landgericht sich hätte gedrängt sehen müssen, die benannte 1 - 3 - Zeugin zu vernehmen … Mangels zulässigem Rechtsmittel un- terliegt auch die Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss nicht der Prüfung durch das Revisionsgericht (vgl. § 305a Abs. 2 StPO). Dem schließt sich der Senat an. Cirener Gericke Mosbacher von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 17.07.2024 - 641 KLs 4/24 vormals 603 KLs 13/21 3503 Js 1/19 2