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Entscheidung

X ZR 54/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR54
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR54.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 54/22 Verkündet am: 28. Januar 2025 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis 2. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß und die Richterinnen Dr. Marx und Dr. von Pückler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2022 aufgeho- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin beansprucht die Rückzahlung des restlichen Reisepreises für eine Pauschalreise. Am 18. Oktober 2019 buchte die 77 Jahre alte Klägerin bei der Beklagten eine Reise ab Bremen nach Singapur, Java und Bali, die vom 21. März bis 4. April 2020 stattfinden und 3.524 Euro kosten sollte. Die Klägerin zahlte den vollständigen Reisepreis an die Beklagte. Mit Schreiben vom 2. März 2020 erklärte die Klägerin aufgrund der Covid- 19-Pandemie den Rücktritt von der Reise. Die Beklagte zahlte 2.012,80 Euro an die Klägerin zurück. Am 11. März 2020 sagte sie die Reise unter Bezugnahme auf die damals aktuelle Situation ab. Dem Begehren der Klägerin nach Rückzahlung des restlichen Reisepreises kam sie nicht nach. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 1.511,20 Euro nebst Zinsen verurteilt und die Klage abgewiesen, soweit sie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtet war. Das Berufungs- gericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungs- gericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 1 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Amtsgericht habe die Beklagte zu Recht zur Rückzahlung des restli- chen Reisepreises verurteilt. Die Beklagte könne gegenüber der Klägerin nicht mit einem Entschädigungsanspruch aufrechnen, da die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB erfüllt seien. Der Ausbruch der Corona-Pandemie habe im Frühjahr 2020 zu einer na- hezu weltweiten Abschottung und vollständigen Einstellung des internationalen Flugverkehrs geführt und stelle einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Um- stand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB dar. Die Klägerin schulde gemäß § 651h Abs. 3 BGB keine Entschädigungs- leistung. Dies gelte unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die geplante Reise infolge der Corona-Pandemie nicht stattfinden kann. Eine ex-ante-Betrach- tung sei jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn der Reiseveranstalter die Reise vor deren Beginn selbst aufgrund eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstandes abgesagt habe. II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Die Beklagte hat gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Anspruch auf den Reisepreis verloren, weil die Klägerin nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam vom Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist. Damit ist die Beklagte zur Rückzahlung des restlichen Reisepreises verpflichtet. 6 7 8 9 10 11 12 - 5 - 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Entschädigungsanspruch aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB, den die Beklagte dem Anspruch der Klägerin entgegenhalten könnte, nicht ausgeschlossen werden. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Covid-19-Pandemie im vorgesehenen Reisezeitraum einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB dar- stellt. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand wertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21; Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 115/22, NJW-RR 2024, 193 Rn. 18; Urteil vom 23. Januar 2024 - X ZR 4/23, NJW-RR 2024, 466 Rn. 17; Urteil vom 23. April 2024 - X ZR 58/23 Rn. 21). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juni 2023 - C-407/21, RRa 2023, 183 Rn. 45 - UFC; Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 48 - Kiwi Tours) und gilt auch für den im Streitfall maßgeblichen Reisezeitraum im März/April 2020. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darf eine erhebli- che Beeinträchtigung im Streitfall jedoch nicht schon deshalb bejaht werden, weil die Reise nach der Rücktrittserklärung abgesagt worden ist. Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichts- hofs der Europäischen Union ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 da- hin auszulegen, dass für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist 13 14 15 16 17 - 6 - (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 28 ff. - Kiwi Tours). III. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). 1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Klage nicht schon dann ohne weiteres begründet, wenn die Beklagte für die wirksame Einbeziehung ihrer Allgemeinen Reisebedingungen, die eine pauschalierte Ent- schädigung vorsehen, keinen Beweis angetreten hat. Falls der Beklagten ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zu- steht, die in ihren Allgemeinen Reisebedingungen enthaltenen Regelungen zur Höhe des Anspruchs aber nicht zum Bestandteil des Vertrags geworden oder unwirksam sind, steht der Beklagten eine Entschädigung in der im Gesetz (§ 651h Abs. 2 Satz 2 BGB) vorgesehenen Höhe zu. Der Beklagten wird gege- benenfalls Gelegenheit gewährt werden müssen, zu den hierfür maßgeblichen Umständen vorzutragen. 2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Klage auch nicht deshalb ohne weiteres begründet, weil die Reise später abgesagt wor- den ist. Nach § 651h Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt sich die Höhe der Entschädi- gung mangels abweichender vertraglicher Regelung nach dem Reisepreis abzü- glich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie ab- züglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen er- wirbt. Eine Absage der Reise führt nicht ohne weiteres dazu, dass die Höhe der ersparten Aufwendungen dem Reisepreis entspricht oder diesen sogar über- steigt. IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). 18 19 20 21 22 23 - 7 - Das Berufungsgericht hat sich - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - nicht mit der Erwägung des Amtsgerichts, dass der Reiseantritt für einen altersbedingten Risikopatienten unzumutbar sei, auseinandergesetzt und auch keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit bereits zum Zeitpunkt des Rücktritts der Klägerin konkrete Umstände absehbar waren, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB begründen. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Hierbei wird das Berufungsgericht insbesondere auch zu berücksichtigen haben, dass eine im Zeitpunkt des Rücktritts begründete Ungewissheit über die weitere Entwicklung ein starkes Indiz dafür bilden kann, dass die Durchführung der Reise schon aus damaliger Sicht nicht zumutbar war. Hierbei sind gegebe- nenfalls auch individuelle Gesundheitsrisiken zu berücksichtigen, denen die Rei- senden bei Durchführung der Reise ausgesetzt wären (BGH, Urteil vom 30. Au- gust 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 62 ff.; Urteil vom 23. Januar 2024 - X ZR 4/23, NJW-RR 2024, 466 Rn. 31 ff.). Wie der Senat be- reits entschieden hat, ist dem Reisenden auch nicht ohne weiteres zuzumuten, mit einer Entscheidung über den Rücktritt bis kurz vor Reisebeginn zuzuwarten (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - X ZR 79/22, MDR 2024, 1570 Rn. 43 ff.). Entgegen der Auffassung der Revision wird es bei diesen Feststellungen auch nicht zwingend des Vortrags belastbarer Tatsachen bedürfen, aufgrund de- rer im Rücktrittszeitpunkt am Bestimmungsort der Reise mit einer höheren An- steckungsgefahr als am Heimatort zu rechnen war. Wie der Senat bereits ent- schieden hat, ist § 651h Abs. 3 BGB auch dann anwendbar, wenn dieselben oder vergleichbare Beeinträchtigungen im vorgesehenen Reisezeitraum auch am Heimatort des Reisenden vorliegen (BGH, Beschluss vom 30. August 2022 - X ZR 3/22 Rn. 22). 24 25 26 27 - 8 - Entgegen der Auffassung der Revision wird es bei den zu treffenden Fest- stellungen auch nicht auf die konkrete Kenntnis des Reisenden bezüglich kon- kreter (Schutz-)Maßnahmen am Bestimmungsort der Reise ankommen. Maß- geblich sind nicht die konkreten Kenntnisse des vom Vertrag zurücktretenden Reisenden, sondern die Erkenntnismöglichkeiten aus der Sicht eines normal in- formierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisen- den zum Rücktrittszeitpunkt (EuGH, Urteile vom 29. Februar 2024 - C-299/22, RRa 2024, 186 Rn. 72 - Tez Tour; C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 32 - Kiwi Tours). Bacher Hoffmann Deichfuß Marx von Pückler Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.07.2021 - 383 C 417/20 (43) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.04.2022 - 2-24 S 163/21 - 28