Entscheidung
X ZR 85/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR85
10Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR85.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 85/22 Verkündet am: 28. Januar 2025 Wetzel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis 2. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß und die Richterinnen Dr. Marx und Dr. von Pückler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver- wiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Rückzahlung des restlichen Reisepreises für eine Pauschalreise. Der Kläger buchte am 24. November 2019 bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau und zwei weitere Mitreisende zu einem Gesamtpreis von 3.776 Euro eine Flug-Pauschalreise "Mallorca zum Verlieben", die vom 17. bis 26. März 2020 stattfinden sollte. Der Kläger hat den gesamten Reisepreis gezahlt. Am 9. März 2020 erklärte der Kläger telefonisch unter Bezugnahme auf die Corona-Pandemie für sich und seine drei Mitreisenden den Rücktritt von der Reise. Die Beklagte konnte die Reise wegen der Corona-Pandemie nicht durch- führen. Sie zahlte einen Teilbetrag von 755,20 Euro an den Kläger zurück. Dem Begehren nach Erstattung des gesamten Reisepreises kam sie nicht nach. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 3.020,80 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revi- sion begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen. 1 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Amtsgericht habe die Beklagte zu Recht zur Rückzahlung des Reise- preises verurteilt. Die Beklagte könne gegenüber dem Kläger keinen Entschädi- gungsanspruch geltend machen, da die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB erfüllt seien. Der Ausbruch der Corona-Pandemie habe im Frühjahr 2020 zu einer na- hezu weltweiten Abschottung und zur Annullierung sämtlicher internationaler Flüge geführt und stelle einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB dar. Der Kläger schulde gemäß § 651h Abs. 3 BGB keine Entschädigungsleis- tung. Dies gelte unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nach einer ex-ante-Betrachtung bereits hinreichende Anhaltspunkte bestanden hätten, dass die vom Reiseveranstalter geplante Reise infolge der Corona-Pandemie nicht stattfinden kann. Eine ex-ante-Betrachtung sei jedenfalls dann nicht maß- geblich, wenn der Reiseveranstalter die Reise vor deren Beginn selbst aufgrund eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstandes abgesagt habe. Die von der Beklagten geltend gemachte Stornopauschale sei individual- vertraglich nicht vereinbart worden. Ob sich der Kläger entsprechend der Be- hauptung der Beklagten telefonisch mit einer Stornopauschale einverstanden er- klärt habe, müsse nicht aufgeklärt werden, da eine solche Individualvereinbarung als unzulässige Abweichung von § 651h Abs. 3 BGB gegen § 651y BGB ver- stoße und demnach unwirksam sei. An die Stelle der unwirksamen Individualver- einbarung trete die gesetzliche Regelung. 6 7 8 9 10 11 - 5 - Der Kläger sei auch aktivlegitimiert. Der Anmeldende einer Reise sei bei einem Vertragsschluss für sich und seine Angehörigen regelmäßig alleiniger Ver- tragspartner des Reiseveranstalters. Der Anspruch der weiteren, nicht in erkenn- barem Näheverhältnis zum Kläger stehenden Mitreisenden sei jedenfalls unbe- stritten in der Berufungsinstanz an den Kläger abgetreten worden. II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entschei- denden Punkt nicht stand. 1. Die Beklagte hat gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Anspruch auf den Reisepreis verloren, weil der Kläger nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirk- sam vom Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist. Damit ist die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet. 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Entschädigungsanspruch aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB, den die Beklagte dem Anspruch des Klägers entgegenhalten könnte, nicht ausgeschlossen werden. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Covid-19-Pandemie im vorgesehenen Reisezeitraum einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB dar- stellt. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand wertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21; Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 115/22, NJW-RR 2024, 193 Rn. 18; Urteil vom 23. Januar 2024 - X ZR 4/23, NJW-RR 2024, 466 Rn. 17; Urteil vom 23. April 2024 - X ZR 58/23 Rn. 21). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juni 2023 - C-407/21, RRa 2023, 183 Rn. 45 - UFC; Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 48 12 13 14 15 16 17 - 6 - - Kiwi Tours) und gilt auch für den im Streitfall maßgeblichen Reisezeitraum im März 2020. b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht von einer Beweis- aufnahme zur Frage eines Anerkenntnisses des Klägers abgesehen. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob eine Vereinbarung, in der ein Reisender nach erfolgtem Rücktritt eine Entschädigungsforderung des Reiseveranstalters anerkennt, nach § 651y BGB unwirksam ist. Eine Beweisauf- nahme war im Streitfall jedenfalls deshalb entbehrlich, weil sich aus dem Vorbrin- gen der Beklagten kein Anerkenntnis des Klägers ergibt. Nach dem insoweit von der Revision angeführten Vorbringen der Beklag- ten hat diese in dem Telefonat vom 9. März 2020 darauf hingewiesen, dass in- folge des Rücktritts Stornokosten in Höhe von 80 % des Reisepreises anfielen, und der Kläger habe sich damit einverstanden erklärt. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Erklärung allenfalls zu entnehmen ist, dass sich der Kläger mit der in den Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen der Beklagten vorgesehenen Pauschalierung einverstanden erklärt hat, nicht aber, dass er das Bestehen eines Anspruchs in dieser Höhe rechtsverbindlich anerkennt. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erken- nen. c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darf eine erhebli- che Beeinträchtigung im Streitfall jedoch nicht schon deshalb bejaht werden, weil die Reise nach der Rücktrittserklärung abgesagt worden ist. Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichts- hofs der Europäischen Union ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 da- hin auszulegen, dass für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort 18 19 20 21 22 23 - 7 - erheblich beeinträchtigen, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 28 ff. - Kiwi Tours). III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). 1. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Aktivlegitima- tion des Klägers bejaht hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. 2. Das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit bereits zum Zeitpunkt des Rücktritts konkrete Umstände absehbar waren, die eine erhebliche Wahr- scheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB begründen. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Hierbei wird das Berufungsgericht insbesondere auch zu berücksichtigen haben, dass eine im Zeitpunkt des Rücktritts begründete Ungewissheit über die weitere Entwicklung ein starkes Indiz dafür bilden kann, dass die Durchführung der Reise schon aus damaliger Sicht nicht zumutbar war. Hierbei sind gegebe- nenfalls auch individuelle Gesundheitsrisiken zu berücksichtigen, denen die Rei- senden bei Durchführung der Reise ausgesetzt wären (BGH, Urteil vom 30. Au- gust 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 62 ff.; Urteil vom 23. Januar 2024 - X ZR 4/23, NJW-RR 2024, 466 Rn. 31 ff.). Wie der Senat be- reits entschieden hat, ist dem Reisenden auch nicht ohne weiteres zuzumuten, mit einer Entscheidung über den Rücktritt bis kurz vor Reisebeginn zuzuwarten (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - X ZR 79/22, MDR 2024, 1570 Rn. 43 ff.). Entgegen der Auffassung der Revision wird es nicht zwingend des Vor- trags belastbarer Tatsachen bedürfen, aufgrund derer im Rücktrittszeitpunkt am 24 25 26 27 28 29 - 8 - Bestimmungsort der Reise mit einer höheren Ansteckungsgefahr als am Heimat- ort zu rechnen war. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist § 651h Abs. 3 BGB auch dann anwendbar, wenn dieselben oder vergleichbare Beeinträchtigungen im vorgesehenen Reisezeitraum auch am Heimatort des Reisenden vorliegen (BGH, Beschluss vom 30. August 2022 - X ZR 3/22 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Revision wird es bei den zu treffenden Fest- stellungen auch nicht auf die konkrete Kenntnis des Reisenden bezüglich kon- kreter (Schutz-)Maßnahmen am Bestimmungsort der Reise ankommen. Maß- geblich sind nicht die konkreten Kenntnisse des vom Vertrag zurücktretenden Reisenden, sondern die Erkenntnismöglichkeiten aus der Sicht eines normal in- formierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisen- den zum Rücktrittszeitpunkt (EuGH, Urteile vom 29. Februar 2024 - C-299/22, RRa 2024, 186 Rn. 72 - Tez Tour; C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 32 - Kiwi Tours). Bacher Hoffmann Deichfuß Marx von Pückler Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.11.2021 - 381 C 40/21 (37) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.07.2022 - 2-24 S 218/21 - 30