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Entscheidung

2 StR 314/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:290125B2STR314
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:290125B2STR314.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 314/24 vom 29. Januar 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1: Körperverletzung mit Todesfolge zu 2: Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu 1.b) und 2. auf dessen Antrag – am 29. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bonn vom 19. Dezember 2023 a) soweit es den Angeklagten H. betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass er der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag schuldig ist; b) soweit es beide Angeklagte betrifft, mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben aa) in den Strafaussprüchen und bb) soweit die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die den Nebenklägerinnen in den Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendkammer zu- ständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 19. März 2021 den Angeklagten H. wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Bestimmung über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe getroffen. Den Ange- klagten M. hat es vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten H. hat der Se- nat mit Urteil vom 8. Juni 2022 (2 StR 503/21) das Urteil des Landgerichts – in vollem Umfang auch zulasten der Angeklagten – mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer zu- rückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten H. wegen ver- suchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugend- strafe von sechs Jahren verurteilt. Den Angeklagten M. hat es der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gesprochen und unter Auflösung der Gesamtstrafe und Ein- beziehung der Einzelstrafen aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 28. März 2023 sowie unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsge- richts Siegburg vom 5. Juli 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Von der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungs- anstalt hat es abgesehen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts und seitens des Angeklag- ten H. zudem auf Verfahrensrügen gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet. I. Das Landgericht ist, soweit für die Rechtsmittel von Bedeutung, zu folgenden Feststellungen und Wertungen gelangt: 1 2 3 4 5 - 4 - 1. Die Angeklagten und das Tatopfer B. übernachteten in der Nacht auf den 23. Juli 2020 in einem Zeltlager, das der Angeklagte M. in einem Wald bei E. unterhielt. Im Laufe der Nacht gerieten die beiden Angeklagten aus nicht aufklärbarer Ursache mit B. in Streit. B. floh gegen 0.30 Uhr vom Lagerplatz. Die beiden Angeklagten ver- folgten ihn, vom jeweils anderen wahrgenommen, mit Schlagwerkzeugen bewaffnet, nämlich H. versehen mit einer Schaufel, M. mit einem massiven Knüppel aus Holz. Das Landgericht hat nicht feststellen können, dass die Angeklagten bereits bei Auf- nahme der Verfolgung den Entschluss gefasst hatten, B. zu töten. Im weg holten die Angeklagten B. ein und griffen ihn auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans mit den mitgeführten Werkzeugen an. Zunächst schlug der Angeklagte M. mit voller Wucht den Knüppel auf B.s Kopf. B. stürzte mit dem Hinter- kopf ungebremst auf den Asphalt und erlitt durch den Aufprall einen Berstungsbruch des Schädels. Die Urteilsgründe enthalten keine ausdrücklichen Feststellungen zum Vorsatzbild der Angeklagten zu diesem Zeitpunkt. Ihr Zusammenhang erweist, dass die Jugendkammer auch für diesen Zeitpunkt nicht von Tötungs-, sondern von Verlet- zungsvorsatz beider Angeklagter ausgegangen ist. Trotz seiner Verletzung konnte B. wieder aufstehen. Der Angeklagte H. schlug ihm nun mit bedingtem Tötungsvorsatz das Schaufelblatt mindestens dreimal auf Schädel und Gesicht, so dass das Blatt vom Stiel der Schaufel abbrach. Die mit er- heblicher Kraft teils mit der Kante des Blatts geführten Schläge verursachten einen Trümmerbruch des Gesichtsschädels und einen Biegungsbruch des vorderen Schä- deldachs. B. ging während der Schläge erneut zu Boden und blieb liegen. Der Angeklagte H. zog ihm den Gürtel aus den Schlaufen der Hose, legte ihn um B. s Hals und zog den Gürtel in der Absicht zu, B. zu töten. Dieser erlitt dabei einen Bruch des rechten Kehlkopfhorns. Der Angeklagte M. sah und billigte den Einsatz der Schaufel durch H.. Ihm war bewusst, dass es durch deren Einsatz zu einer massiven Gewalteinwirkung kommen könnte, etwa durch Schläge auf den Kopf. Für ihn vorhersehbar war, dass es im Rah- men dieser Gewalteinwirkung auch zum Einsatz anderer Werkzeuge, wie etwa des Gürtels, würde kommen können. 6 7 8 9 10 - 5 - B. starb in Folge einer der Verletzungen aus den Angriffen der Angeklagten. Die Jugendkammer konnte nicht feststellen, ob bereits der Berstungsbruch aus dem Schlag mit dem Knüppel mit zeitlicher Verzögerung den Tod B. s durch Einblutungen in das Gehirn verursachte und B., wenn auch im zeitlichen Zusammenhang der Schau- felschläge, deshalb ein zweites Mal auf die Straße stürzte, weil diese schweren Folgen des Knüppelschlags jetzt eingetreten waren und zu seinem Tod führten, noch bevor einer der Schläge mit der Schaufel todesursächlich werden konnte. Sie konnte ebenso wenig feststellen, ob es erst die Schläge mit der Schaufel waren, die den zweiten Sturz verursachten, und ob sie den Tod herbeiführten oder ob B. entweder schon an der Einblutung aus dem ersten Schlag oder aber erst aufgrund des Drosselns mit dem Gürtel starb. Sie konnte schließlich nicht feststellen, ob erst der Einsatz des Gürtels tödlich war oder ob B. entgegen der Vorstellung des Angeklagten H. im Zeitpunkt der Drosselung mit dem Gürtel bereits tot war. 2. Die Jugendkammer ist zu Gunsten des Angeklagten M. davon ausgegangen, dass nicht durch dessen Schlag mit dem Knüppel der Tod B. s verursacht wurde, son- dern erst durch die Schaufelschläge oder die Strangulierung mit dem Gürtel. Sie ist zu Gunsten des Angeklagten H. davon ausgegangen, dass der Tod B. s bereits durch den Schlag mit dem Knüppel und den ersten Sturz auf den Asphalt verursacht wurde. Obschon B. danach noch einmal aufstand, sei es medizinisch möglich, dass er bereits durch den Berstungsbruch Einblutungen in das Gehirn erlitten hatte, an denen er starb, ohne dass die späteren Verletzungshandlungen des Angeklagten H. noch todesur- sächlich wurden. 3. Die Jugendkammer hat den Angeklagten M. der Körperverletzung mit Todes- folge „gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 227 StGB“ schuldig gespro- chen. Auch wenn nicht bereits die Verletzung mit dem Knüppel den Tod B. s herbei- geführt habe, sei der Todeseintritt dem Angeklagten M. im Sinne des § 227 Abs. 1 StGB zuzurechnen. Der Einsatz der Schaufel als Schlagwerkzeug sei vom gemeinsa- men Tatplan gedeckt gewesen. Vorhersehbar sei für den Angeklagten M. gewesen, dass sein Komplize auch wuchtige Schläge führen würde, die zu (tödlichen) erhebli- chen Schädel- und Hirnverletzungen würden führen können. 11 12 13 14 - 6 - Auch im Falle des Todeseintritts erst durch den Einsatz des Gürtels sei der Tö- tungserfolg dem Angeklagten M. zuzurechnen. Bereits dessen Angriff mit dem Knüp- pel habe die Gefahr eines tödlichen Ausgangs geborgen und dazu geführt, dass B. dem gewaltbereiten und mit der Schaufel bewaffneten Komplizen schutzlos ausgelie- fert gewesen sei. Dass H. auch zu weiteren möglicherweise tödlichen Einsatzmitteln greifen würde, sei aus Sicht des Angeklagten M. vorhersehbar gewesen. 4. Den Angeklagten H. hat die Jugendkammer tateinheitlich zu einer – gemein- schaftlich begangenen – gefährlichen Körperverletzung in den Tatvarianten des § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB auch wegen eines – untauglichen – Versuchs des Tot- schlags schuldig gesprochen. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass B. zum Zeitpunkt der mit Tötungsvorsatz geführten Verletzungshandlungen des Angeklagten H. bereits tot gewesen sei bzw. dessen Verletzungshandlungen gegen das noch le- bende Opfer den Tod B. s nicht mehr verursachten, weil dieser noch vor den Auswir- kungen der Schaufelschläge und der Drosselung an den verzögert eintretenden Fol- gen des Schlags mit dem Knüppel verstarb. II. Revision des Angeklagten M. Die Revision des Angeklagten M. ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch und das Unterbleiben der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt halten indes revisions- rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Schuldspruchs deckt keinen Rechtsfehler auf. a) Die Begründung, mit der die Jugendkammer dem Angeklagten den Todeser- folg unabhängig davon zugerechnet hat, ob der Tod B. s durch die Schläge mit der Schaufel oder erst durch die Strangulation mit dem Gürtel herbeigeführt wurde, hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Ist der Todeserfolg durch einen über das gemeinsame Wollen hinausgehenden und deshalb als Exzesshandlung zu qualifizierenden Gewaltakt verursacht worden, 15 16 17 18 19 20 - 7 - kommt nach ständiger Rechtsprechung eine Zurechnung des Todes als qualifizieren- der Erfolg gemäß § 227 Abs. 1 StGB dann in Betracht, wenn den gemeinschaftlich verübten Gewalthandlungen, die der todesursächlichen Exzesshandlung vorausge- gangen sind, bereits die spezifische Gefahr eines tödlichen Ausgangs anhaftet. Dies ist von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs in objektiver Hinsicht insbesondere in Fällen bejaht worden, in welchen das Opfer durch die mittäterschaftlich begangene Körperverletzung in eine Lage geriet, in der es nachfolgenden Einwirkungen eines ge- waltbereiten Tatbeteiligten schutzlos ausgeliefert war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 – 1 StR 109/20, StV 2021, 120, 121 Rn. 5, und vom 7. Juli 2021 – 4 StR 141/21, NStZ 2021, 735, 736 Rn. 7) oder in denen dem vom gemeinsamen Willen aller Mittäter getragenen Angriff nach den konkreten tatsächlichen Gegebenheiten die na- heliegende Möglichkeit einer tödlichen Eskalation innewohnte (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juni 2009 – 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309, 310; vom 7. August 2024 – 1 StR 430/23, StraFo 2025, 36 f., und vom 19. Dezember 2024 – 5 StR 490/24, Rn. 35). Dass das Landgericht nach diesen von ihm zutreffend angewendeten Grundsätzen den Todeserfolg für jeden der beiden in Betracht kommenden Kausal- verläufe dem Angeklagten M. zugerechnet hat, begegnet angesichts der konkreten Ausgestaltung des massiven Angriffs mit dem Knüppel keinen rechtlichen Bedenken. b) Eine Änderung des Schuldspruchs hin zu einer tateinheitlichen Verurteilung des Angeklagten M. wegen versuchten Totschlags (vgl. nur LK-StGB/Grünewald, 13. Aufl., § 227 Rn. 24), weil er bereits im Zeitpunkt seines eigenen Schlags mit dem Knüp- pel oder aber demjenigen der ihm aufgrund des gemeinsamen Tatplans vom Landge- richt zugerechneten Schaufelschläge des Mitangeklagten einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz gefasst hatte, kommt nicht in Betracht. Das Landgericht hat entspre- chende Feststellungen zum subjektiven Tatbild nicht getroffen. 2. Der Strafausspruch betreffend den Angeklagten M. weist dagegen durchgrei- fende Rechtsfehler auf. a) Die Jugendkammer hat es bereits rechtsfehlerhaft unterlassen, für die abge- urteilte Tat eine Einzelstrafe festzusetzen. Im Anschluss an die Bestimmung des an- zuwendenden Strafrahmens weisen die Urteilsgründe lediglich die Festsetzung einer 21 22 23 24 - 8 - Gesamtstrafe unter Einbeziehung der näher bezeichneten Geldstrafen aus zwei frühe- ren Verurteilungen aus. Die Höhe der vom Landgericht für die abgeurteilte Tat zuer- kannten Einzelstrafe lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Das Unterbleiben der Festsetzung einer Einsatzstrafe entzieht bereits für sich gesehen auch dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. b) Zudem leidet die Begründung, mit der das Landgericht zur Feststellung voll erhaltener Schuldfähigkeit des Angeklagten gelangt ist, an einem durchgreifenden Darlegungsmangel. Der Senat kann, wie der Generalbundesanwalt zutreffend auf- zeigt, dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass die Jugend- kammer auch zu dieser Frage durch einen psychiatrischen Sachverständigen beraten worden ist. Im Kontext der Erörterung der Schuldfähigkeit sprechen die Urteilsgründe indes weder die Tatsache der Einholung eines Sachverständigengutachtens als sol- che an noch teilen sie mit, ob und wie sich der Sachverständige zu dieser Frage ge- äußert hat. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: „… der Tatrichter hat die Schuldfähigkeit des Angeklagten zwar ohne Bindung an die Äußerungen des dazu gehörten Sachverständigen in eigener Verantwor- tung zu beurteilen. Er hat jedoch auch insoweit die wesentlichen Beweiserwä- gungen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler zu überprüfen ist. Folgt er dem Gutachten eines angehörten Sachverständigen, muss er sich daher grundsätzlich mit dem Gutachteninhalt auseinandersetzen und im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachver- ständigen auf eine für das Revisionsgericht nachprüfbare Weise darlegen (st. Rspr., siehe etwa nur BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 – 4 StR 81/21 –, juris m.w.N.). Kommt er dagegen zu einem anderen Ergebnis, muss er sich konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandersetzen, um zu bele- gen, dass er über das bessere Fachwissen verfügt (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 5 StR 181/12, NStZ 2013, 55, 56). Vor allem muss er die Stel- lungnahme des Sachverständigen zu den Gesichtspunkten wiedergeben, auf die er seine abweichende Auffassung stützt (BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - 5 StR 173/00, NStZ 2000, 550, 551), und unter Auseinandersetzung mit die- sen seine Gegenansicht begründen, damit dem Revisionsgericht eine Nachprü- fung möglich ist (BGH, Urteile vom 11. Januar 2017 - 2 StR 323/16, NStZ- RR 2017, 222 f.; vom 14. Juni 1994 - 1 StR 190/94, NStZ 1994, 503). Das Land- gericht hat zwar eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit mit der Begründung ausgeschlossen, es fehle schon an Anknüpfungstatsachen für die 25 26 27 - 9 - Beurteilung der Steuerungsfähigkeit […]. Das schließt es aber nicht aus, dass das Gericht sich auch insoweit von dem Sachverständigen hat beraten lassen und somit ein Darlegungsmangel vorliegt. Denn auch in diesem Fall hätte die Strafkammer – ungeachtet dessen, ob der Sachverständige sich zu dieser Frage übereinstimmend oder abweichend geäußert hat – den Inhalt der sach- verständigen Äußerung im Urteil mitteilen und sich damit auseinandersetzen müssen, um eine revisionsrechtliche Überprüfung ihrer Überzeugungsbildung zu ermöglichen.“ Dem tritt der Senat bei. Der Darlegungsmangel bleibt ohne Auswirkung auf den Schuldspruch. Der Se- nat schließt mit Blick auf die Feststellungen zum Tatgeschehen aus, dass der Tatrich- ter ohne den Rechtsfehler zur Annahme von Schuldunfähigkeit gelangt wäre oder im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten eine Vorhersehbarkeit der Todesfolge der Körperverletzung verneint hätte. c) Schließlich leidet auch die Begründung, mit der die Jugendkammer die Geld- strafe von 50 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 5. Juli 2023 in die gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nachträglich gebildete Gesamtstrafe ein- bezogen hat, an einem durchgreifenden Rechtsfehler. Angesichts des Tattags am 4. Mai 2023 kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht eine der Einbe- ziehung entgegenstehende Zäsurwirkung des nicht erledigten Strafbefehls des Amts- gerichts Bonn vom 28. März 2023 nicht bedacht hat, hinsichtlich dessen die Urteils- gründe keinen Anhaltspunkt für eine zeitlich spätere weitere Tatsachenverhandlung aufweisen. d) Der neue Tatrichter wird sachverständig beraten zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit eine Einzelstrafe für die abgeurteilte Tat zu verhängen, im Falle von dessen Zäsurwirkung nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 StGB nur die beiden Einzelstra- fen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 28. März 2023 in die nachträglich gebildete Gesamtstrafe einzubeziehen und diese unter Berücksichtigung des Ver- schlechterungsverbots zu bemessen haben (zur Methode BeckOK-StPO/Wiedner, 55. Edition, § 358 Rn. 22). Er wird zu bedenken haben, dass die Eignung der Einzel- strafen aus den früheren Verurteilungen zur Einbeziehung in eine Gesamtstrafe sich nach der Vollstreckungssituation zur Zeit des ersten Urteils richtet, in dem die Einbe- ziehung möglich war (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. Januar 2017 – 2 StR 449/16). 28 29 30 31 - 10 - 3. Auch die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt nach § 64 StGB hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Urteil leidet auch insofern an einem durchgreifenden Darlegungsmangel. Zwar ist den Urteilsgründen in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass der psychiatrische Sachverständige angehört worden ist. Das Landgericht versäumt jedoch auch hier mit- zuteilen, wie er sich geäußert hat. III. Revision des Angeklagten H. Die Revision des Angeklagten H. führt, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, zu einer Änderung durch den Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Der Strafausspruch und die Nichtanordnung der Unterbringung des An- geklagten in eine Entziehungsanstalt unterliegen bereits auf die Sachrüge der Aufhe- bung. Auf die allein diese Fragen betreffenden Verfahrensrügen kommt es nicht an. 1. Der Angeklagte H. hat sich tateinheitlich zum versuchten Totschlag auch we- gen (vollendeter) Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. a) Die Feststellungen belegen, dass bereits dem Schlag mit dem Knüppel, den das Landgericht rechtsfehlerfrei als tatplangemäß auch dem Angeklagten H. zuge- rechnet hat, vorhersehbar die spezifische Gefahr eines tödlichen Ausgangs inne- wohnte, die sich unabhängig davon realisierte, welcher der drei Angriffe den Tod B. s unmittelbar herbeiführte. Die Urteilsgründe geben keine Veranlassung dazu, die Vor- hersehbarkeit der Todesfolge und den Zurechnungszusammenhang zwischen der Verletzung mit dem Knüppel und dem Todeserfolg für den Angeklagten H. anders zu beurteilen als für den Angeklagten M.. Seine Verurteilung wegen versuchten Tot- schlags verdrängt konkurrenzrechtlich die vollendete Körperverletzung mit Todesfolge nicht. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung hat infolge der Schuldspruchänderung zu entfallen. Der Tatbestand des § 224 StGB 32 33 34 35 36 - 11 - wird, was das Landgericht bei der Verurteilung des Angeklagten M. in der Sache be- rücksichtigt hat, von demjenigen der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB konsumiert. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde die Gefahr für das Leben des Opfers gerade durch die gefährliche Körperverletzung verursacht. Der Un- rechtsgehalt des § 224 StGB wird daher von dem Unrechtsgehalt des § 227 Abs. 1 StGB mit umfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2006 – 2 StR 198/06, NStZ- RR 2007, 76, 77). Darüber hinaus kommt eine Änderung des Schuldspruchs hin zu einer Verurtei- lung wegen vollendeten Totschlags nicht in Betracht, da das Landgericht nicht festge- stellt hat, dass der Angeklagte H. bedingten Tötungsvorsatz bereits zum Zeitpunkt des ihm zugerechneten Schlags des Mitangeklagten M. mit dem Holzknüppel hatte. b) Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO schließt eine Verschär- fung des Schuldspruchs nicht aus (vgl. nur BGH, Beschluss vom 31. Juli 2024 – 2 StR 44/24, Rn. 7). Auch die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO hindert die Schuld- spruchänderung nicht. Der Angeklagte H. ist von der Jugendkammer mit Beschlüssen vom 7. November 2023 und vom 12. Dezember 2023 darauf hingewiesen worden, er könne sich im Hinblick auf den Schlag mit dem Knüppel auch wegen (gefährlicher) Körperverletzung mit Todesfolge strafbar gemacht haben. 2. Der Strafausspruch und der Ausspruch über die Nichtanordnung der Unter- bringung in einer Entziehungsanstalt leiden aus den gleichen Gründen wie bei dem Angeklagten M. an durchgreifenden Darlegungsmängeln. Auch insofern lassen die Ur- teilsgründe rechtsfehlerhaft nicht erkennen, wie sich der psychiatrische Sachver- 37 38 39 - 12 - ständige zu diesen Punkten geäußert hat. Der Senat schließt auch für diesen Ange- klagten mit Blick auf die Feststellungen zum Tatgeschehen eine Auswirkung des Rechtsfehlers auf den Schuldspruch aus. Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Bonn, 19.12.2023 - 22 KLs-930 Js 529/20-19/22