Entscheidung
2 StR 472/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:290125B2STR472
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:290125B2STR472.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 472/24 vom 29. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 29. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 16. Mai 2024 a) im Schuldspruch zu II.1 Fälle 1 bis 3 der Urteilsgründe dahin geän- dert, dass die Angeklagte jeweils des schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornogra- phischer Schriften schuldig ist, b) aufgehoben im Ausspruch über die Einzelstrafen zu II.1 Fälle 1 bis 3 der Urteilsgründe und zu II.4 Fall 12 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Ne- benklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla- gen, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpor- nographischer Inhalte in 20 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewalti- gung und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in fünfzehn Fällen in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, wegen sexuellen Missbrauchs von 1 - 3 - Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 29 Fällen, davon in 20 Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinder- pornographischer Inhalte, sowie wegen Herstellens kinderpornographischer Inhalte in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übri- gen ist sie unbegründet. 1. Die Verurteilung der Angeklagten beruht auf einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung. Lediglich der Schuldspruch zu II.1 Fälle 1 bis 3 der Urteilsgründe (Tatzeitraum vom 9. Februar 2018 bis 9. Februar 2019) weist einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf und bedarf der Korrektur. Die tatein- heitlich verwirklichte Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB) ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts verjährt. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die Schuldspruchänderung zu II.1 Fälle 1 bis 3 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen nach sich. Der Senat kann nicht aus- schließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler in den genannten Fällen eine niedrigere als die in allen Fällen zu II.1 der Urteilsgründe bislang einheitlich verhängte Einzelstrafe (jeweils drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) ausgesprochen hätte. 3. Soweit das Landgericht die Einzelstrafe zu II.4 Fall 12 der Urteilsgründe (Tatzeit 10. Mai 2023) dem Strafrahmen des § 184b Abs. 1 StGB in der Fassung vom 16. Juni 2021 (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) entnommen hat, kann sie keinen Bestand haben, weil der Strafrahmen dieser Vorschrift mit Wirkung ab dem 28. Juni 2024 geändert wurde und nunmehr eine niedrigere Mindeststrafe aus- weist. Die Neufassung erweist sich bei der gebotenen konkreten Betrachtung als das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB), was der Senat im Revisionsverfahren zu berück- sichtigen hat (§ 354a StPO, vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. August 2024 – 2 StR 2 3 4 5 - 4 - 280/24, Rn. 8). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Anwen- dung des nunmehr geltenden Strafrahmens zu einer milderen Strafe gekommen wäre (vgl. auch BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 10. September 2024 – 2 BvR 618/24, Rn. 23). 4. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die der Gesamtstrafe nach sich. Die jeweils zugrundeliegenden Feststellungen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen und haben Bestand; sie können – wie stets – um nicht widersprechende ergänzt werden. Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Gera, 16.05.2024 - 7 KLs 441 Js 16187/23 jug 6