Entscheidung
4 StR 500/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:290125B4STR500
2mal zitiert
10Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:290125B4STR500.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 500/24 vom 29. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankenthal (Pfalz) vom 5. August 2024 mit den Fest- stellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbrin- gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von fünf Jahren angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsfor- mel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einer paranoiden Schi- zophrenie, gegen die er mehr als 25 Jahre lang ein Neuroleptikum einnahm. Nach dem eigenmächtigen Absetzen der antipsychotischen Medikamente um 2021 traten zunehmend psychotische Symptome auf, weshalb er in den Folge- jahren teilweise stationär behandelt werden musste. Am 15. Mai 2023 entwendete der Angeklagte aus einer Kfz-Werkstatt ei- nen unverschlossenen VW Multivan und befuhr damit in entgegengesetzter Fahrtrichtung mit hoher Geschwindigkeit die Auffahrt zur Bundesstraße 9 der An- schlussstelle F. . Hierbei kam ihm ein Kleinwagen entge- gen. Erst unmittelbar vor diesem wechselte der Angeklagte im letztmöglichen Moment auf die Nebenspur und konnte so einen Zusammenstoß gerade noch vermeiden (Fall II.1 der Urteilsgründe). Am 24. Mai 2023 entzündete der Angeklagte im Behandlungszimmer ei- nes Krankenhauses einen gerichtlichen Beschluss und ließ das Papier fallen, wodurch eine Verfärbung des Fußbodens und ein Schaden von 100 Euro ent- standen (Fall II.2 der Urteilsgründe). In der Nacht vom 3. auf den 4. November 2023 entwendete der Ange- klagte von einem Fahrschulgelände einen unverschlossenen LKW, für dessen Führen er keine Fahrerlaubnis besaß. In diesem Fahrzeug wurde er am 5. No- vember 2023 schlafend angetroffen (Fall II.3 der Urteilsgründe). 2 3 4 5 - 4 - Am 15. November 2023 setzte sich der Angeklagte wiederum auf dem Fahrschulgelände in einen LKW und startete die Zündung. Bevor er davonfahren konnte, wurde er entdeckt und flüchtete (Fall II.4 der Urteilsgründe). Die Strafkammer hat diese Taten als Diebstahl in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b), Abs. 3 Nr. 1 StGB (Fall II.1), in dem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II.3), als Sach- beschädigung (Fall II.2) und als versuchten Diebstahl (Fall II.4) gewertet. Sach- verständig beraten ist sie davon ausgegangen, dass bei allen Taten die Un- rechtseinsicht vollständig aufgehoben war, weil zu den Tatzeitpunkten „jeweils das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB bei ihm gegeben war“. II. Das Urteil unterliegt mit Ausnahme der Feststellungen zu den äußeren Tatumständen der Aufhebung, weil die Auswirkung der psychischen Störung auf die Schuldfähigkeit dem Urteil nicht ausreichend zu entnehmen ist. 1. Für die Frage eines Ausschlusses der Schuldfähigkeit kommt es darauf an, in welcher Weise sich die festgestellte und unter eines der Eingangsmerk- male des § 20 StGB zu subsumierende psychische Störung bei Begehung der jeweiligen Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt hat. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest län- gere Zeiträume überdauernden erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähig- keit. Erforderlich ist vielmehr eine konkretisierende Darlegung des Zusammen- hangs zwischen dem diagnostizierten Störungsbild und der festgestellten Tat (st. 6 7 8 9 - 5 - Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2024 – 6 StR 564/24 Rn. 9; Be- schluss vom 30. August 2022 – 4 StR 215/22 Rn. 8; Beschluss vom 4. Dezember 2018 ‒ 4 StR 443/18 Rn. 6 mwN; LK-StGB/Cirener, 13. Aufl. 2022, § 63 Rn. 74). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. a) Konkrete Feststellungen dazu, ob und in welcher Weise die paranoide Schizophrenie des Beschuldigten Auswirkungen auf die Begehung der festge- stellten Anlasstaten hatte, hat die Strafkammer nicht getroffen. Soweit sie ihrer Beurteilung die generelle Einlassung des Angeklagten zugrundeglegt hat, wo- nach er halluziniert und unter Psychosen gelitten habe, wird ein konkreter Tatbe- zug nicht aufgezeigt. Denn es fehlt an Feststellungen dazu, welche Halluzinatio- nen und psychotischen Leiden aufgetreten sind und wie sich diese auf die Ein- sichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten aus- gewirkt haben. Soweit die Kammer im Fall II.1 der Urteilsgründe ihre Wertung darauf gestützt hat, dass der Angeklagte angegeben hat, er sei „geleitet“ worden, fehlen phänomengebundene Feststellungen. b) Die weiteren Darstellungen zur Verfasstheit des Beschuldigten bei den einzelnen Fällen der Urteilsgründe vermögen dieses Defizit nicht auszugleichen. Die Kammer hat die Einlassung des Angeklagten zu Fall II.2 der Urteilsgründe, er habe den Beschluss angezündet, weil er sich darüber geärgert habe, zwar dahingehend gewürdigt, dass er diesen „nicht lediglich“ aus Verärgerung ange- zündet hat. Aus welchen Tatsachen der Sachverständige – dem die Kammer ge- folgt ist – jedoch geschlossen hat, die Tat sei ohne die „bestandene Symptomatik seiner paranoiden Schizophrenie nicht denkbar gewesen“, teilen die Urteils- gründe nicht mit. Die weiteren Feststellungen, der Angeklagte habe vor oder nach den Taten unruhig, angespannt, wirr, bedrohlich oder aggressiv gewirkt und sich 10 11 12 - 6 - als Kapitän der Straße bezeichnet, sind für sich zu unspezifisch, um die Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs tragen zu können. 2. Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist wegen des untrennbaren Zusammenhangs zwischen der Entscheidung über die Unterbrin- gung nach § 63 StGB und dem auf § 20 StGB gestützten Freispruch auch dieser mit aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2023 – 4 StR 208/23 Rn. 8 mwN). Auch kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass das neue Tatgericht eine Strafe verhängen wird. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen. 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: a) Gegebenenfalls werden zusätzliche Feststellungen zu der erforderli- chen konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB) zu treffen sein (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 – 4 StR 155/21 Rn. 5 mwN). Die bisherigen Feststellungen genügen hierfür nicht. b) Sollte das neue Tatgericht erneut zur Annahme der aufgehobenen Schuldfähigkeit des Angeklagten kommen und zugleich feststellen, dass der An- geklagte infolge seines Zustands Tatsachen verkannt hat, die jeder geistig Ge- 13 14 15 16 17 - 7 - sunde richtig erkannt hätte, führt dies nicht dazu, dass die inneren Tatbestands- merkmale verneint werden müssen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die subjektive Tatseite ist bei derartigen Vorstellungsausfällen bei Vorsatzdelikten der natürliche Vorsatz (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 4 StR 82/24 Rn. 11 mwN und Urteil vom 11. November 1952 – 1 StR 510/52, BGHSt 3, 287, 288 f.; LK-StGB/Cirener, 13. Aufl. 2022, § 63 Rn. 30, 33). Entsprechendes gilt für die innere Tatseite von möglichen Fahrlässig- keitstatbeständen. Defektbedingte Ausfälle hindern gegebenenfalls die Einord- nung auch einer Fahrlässigkeitstat als Anlasstat dann nicht, wenn der Täter ob- jektiv sorgfaltswidrig gehandelt hat und der Erfolg, auch als Gefährdungserfolg (etwa bei § 315c Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB), objektiv vorhersehbar war (LK- StGB/Cirener, 13. Aufl. 2022, § 63 Rn. 35; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Sep- tember 2012 – 4 StR 217/12 Rn. 11). Quentin Scheuß Dietsch Tschakert Gödicke Vorinstanz: Landgericht Frankenthal (Pfalz), 05.08.2024 ‒ 2 KLs 5470 Js 2913/23 18