OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 450/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:300125B2STR450
3mal zitiert
12Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:300125B2STR450.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 450/23 vom 30. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 30. Ja- nuar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bonn vom 14. Juni 2023 im gesamten Rechtsfolgenaus- spruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiter hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. 1. Die Verfahrensrüge, mit der die entgegen § 246a Abs. 3 StPO unterlas- sene Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen beanstandet 1 2 - 3 - wird, führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs einschließlich der Feststellungen. a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung wurde zur Frage der Schuldfä- higkeit und zur möglichen Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsver- wahrung ein Sachverständiger hinzugezogen. Da der Angeklagte eine Explora- tion durch den Sachverständigen abgelehnt hatte, stützte dieser sein Gutachten auf die ihm zur Verfügung gestellten Gerichtsakten, auf die Beweisaufnahme, insbesondere auf die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, auf die Beobachtung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, auf das in die Hauptverhandlung eingeführte Vorstrafenurteil sowie Behördenerklärungen aus dem Strafvollzug. In der Hauptverhandlung verteidigte sich der Angeklagte zu- nächst schweigend. Nachdem der Sachverständige sein Gutachten erstattet hatte, ließ sich der Angeklagte in Anwesenheit des Sachverständigen zu seinen persönlichen Verhältnissen ein. Der Sachverständige hatte hierbei Gelegenheit, den Angeklagten zu befragen, und ergänzte sein Gutachten. Im Anschluss er- klärte der Angeklagte, dass er nunmehr bereit sei, sich einer Untersuchung durch den Sachverständigen zu stellen. Eine solche erfolgte nicht. Die Strafkammer hat das Absehen von einer Untersuchung in den Urteils- gründen damit gerechtfertigt, nach Auffassung des Sachverständigen, der sie sich anschließe, seien für die Gutachtenerstattung die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung ausreichend gewesen. Der Sachverständige habe – so die Strafkammer – Gelegenheit gehabt, den Angeklagten in der Hauptverhand- lung ausführlich selbst zu befragen. Einer Exploration des zur Sache weiter schweigenden Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung habe es daher nicht bedurft. 3 4 5 - 4 - b) Dieses Verfahren verstößt gegen § 246a Abs. 3 StPO, der für den Fall, dass die Unterbringung eines Angeklagten in der Sicherungsverwahrung in Be- tracht kommt, zwingend nicht nur die Vernehmung eines Sachverständigen, son- dern auch die Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen vor- schreibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1955 – 3 StR 419/55, BGHSt 9, 1, 2 ff.; Beschlüsse vom 17. November 1999 – 3 StR 305/99, NStZ 2000, 215, und vom 23. Januar 2002 – 5 StR 584/01, BGHR StPO § 246a Satz 2 Sachverständiger 2; BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1995 – 2 BvR 1414/94, NJW 1995, 3047). Dass der Angeklagte sich zunächst geweigert hat, sich einer Exploration zu unterziehen, ist – abgesehen davon, dass auch bei einer fortbestehenden Weigerung eine Untersuchung nur dann hätte unterbleiben dür- fen, wenn sie ohne seine Mitwirkung oder gegen seinen Widerstand kein verwert- bares Ergebnis hätte erbringen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 1971 – 4 StR 432/71, NJW 1972, 348, und vom 22. Juli 2003 – 4 StR 265/03, NStZ 2004, 263, 264) – schon deshalb unbeachtlich, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung seine ablehnende Haltung aufgegeben und sich ausdrücklich mit einer Untersuchung durch den Sachverständigen einverstanden erklärt hat. Soweit die Strafkammer in den Urteilsgründen darlegt, dass eine Untersu- chung des Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung nicht erforderlich ge- wesen sei, da der Sachverständige während der Hauptverhandlung die Gelegen- heit gehabt habe, den Angeklagten ausführlich selbst zu befragen, ist auch dies rechtsfehlerhaft. Denn die Untersuchung muss „maßnahmespezifisch“ sein; der bloße Kontakt während der Hauptverhandlung reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1999 – 3 StR 305/99, NStZ 2000, 215 mwN). c) Der Maßregelausspruch beruht auf diesem Verfahrensmangel (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der Sach- 6 7 8 - 5 - verständige nach einer Exploration des Angeklagten dem Tatgericht Erkennt- nisse vermittelt hätte, die sich im Hinblick auf die materiellen Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für diesen günstig ausgewirkt hätten. d) Der Verfahrensfehler zieht zugleich die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Den Urteilsgründen lässt sich im konkreten Einzelfall entnehmen, dass die Strafe und die Anordnung der Maßregel sich gegenseitig beeinflusst haben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2016 – 3 StR 283/16, StV 2018, 358). Die Strafkammer hat durch den Sachverständigen auch die Schuldfähigkeit des Angeklagten begutachten lassen, sachverständig beraten die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB verneint und daher sowohl von der Prüfung einer nach § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB vorrangigen Unterbringung des Angeklagten in einem psy- chiatrischen Krankenhaus (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 – 1 StR 651/18, NStZ-RR 2019, 334, 336) als auch von einer Milderung der Einzelstrafen nach §§ 21, 49 StGB abgesehen. Der Senat kann mithin im hier zur Entscheidung gestellten Fall nicht ausschließen, dass sich die verfahrensfehlerhafte Tatsa- chenfeststellung – wenn auch nicht auf den Schuldspruch, so doch – auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Da der Angeklagte das Urteil umfassend ange- griffen hat, steht der Aufhebung des Strafausspruchs nicht entgegen, dass das Vorhandensein doppelrelevanter Feststellungen im Grundsatz eine Beschrän- kung des Angriffs und der Aufhebung auf den Maßregelausspruch nicht hindert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. April 2016 – 2 StR 478/15, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 23 Rn. 7). e) Die Sache bedarf daher im gesamten Rechtsfolgenausspruch unter Hinzuziehung eines – gegebenenfalls anderen – Sachverständigen neuer Prü- fung und Entscheidung. Gerade die Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch 9 10 - 6 - sind durch die Gesetzesverletzung betroffen und unterliegen gleichfalls der Auf- hebung (§ 353 Abs. 2 StPO). 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Menges Appl Meyberg Lutz Herold Vorinstanz: Landgericht Bonn, 14.06.2023 - 23 KLs 26/22 220 Js 216/22 11