Entscheidung
5 StR 442/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:300125B5STR442
1mal zitiert
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:300125B5STR442.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 442/23 vom 30. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2025 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juni 2024 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landge- richts Leipzig vom 21. März 2023 durch Beschluss vom 19. Juni 2024 im Schuld- spruch entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO dahin geändert, dass der Verurteilte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge in zwei Fällen, des Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist, und im Ausspruch über die Einzelstrafen für die Fälle 3 und 6 bis 8 der Urteilsgründe, im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 76.080 Euro einschließlich der Feststellungen zur Höhe des erlangten Tat- ertrages im Fall 3 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Im Umfang der Aufhe- bung hat der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen hat der Se- nat das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 1 - 3 - Den Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung einer weiteren Verfahrensbeanstandung hat der Senat durch den gleichen Beschluss als unzulässig verworfen. Der Verurteilte beanstandet mit der Anhörungsrüge nach § 356a StPO die Verwerfung seines Wiedereinsetzungsan- trags. Die zulässig erhobene Rüge ist unbegründet. Der Revisionsentscheidung liegt keine Verletzung des Anspruchs des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zugrunde. Der Senat hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen von ihm übergangen oder in sonstiger Weise seinen Gehörsanspruch verletzt. Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 21.03.2023 - 8 KLs 105 Js 14188/23 abgetrennt aus 8 KLs 105 Js 24167/20 2 3