Entscheidung
6 StR 245/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:050225U6STR245
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:050225U6STR245.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 StR 245/24 (alt: 6 StR 467/22) vom 5. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Feb- ruar 2025, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke, Richter am Bundesgerichtshof Wenske, Richter am Bundesgerichtshof Fritsche, Richter am Bundesgerichtshof Arnoldi als beisitzende Richter, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. Ja- nuar 2024 werden verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; der Staatskasse fallen die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch ent- standenen notwendigen Auslagen zur Last. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen besonders schwerer Ver- gewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verur- teilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurück (6 StR 467/22, NStZ 2023, 310). Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten erneut wegen besonders schwerer Vergewaltigung schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverur- teilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verur- teilt. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. 1 - 4 - Die Staatsanwaltschaft hat ihr – vom Generalbundesanwalt vertretenes – Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der zur Tatzeit 22 Jahre alte Angeklagte und die Nebenklägerin waren seit 2014 liiert; eine gemeinsame Tochter wurde im Jahre 2016 geboren. Die Be- ziehung war geprägt von körperlichen und verbalen Übergriffen des Angeklagten auf die Nebenklägerin sowie mehrfachen vorübergehenden Trennungen. Im Ok- tober 2019 entschied die Nebenklägerin, sich endgültig zu trennen. Auf ihr Ver- langen hin gab der Angeklagte ihr die Wohnungsschlüssel zurück und schien ihre Entscheidung akzeptiert zu haben. Wenige Tage später verschaffte sich der Angeklagte abends Zutritt zur Wohnung der Nebenklägerin und überraschte diese im Badezimmer. Nachdem er sie angeschrien, ihr Mobiltelefon an sich genommen und die Fenster geschlos- sen hatte, zog er die weinende Nebenklägerin aus der Badewanne und ver- brachte sie in das Wohn- und Schlafzimmer. Unter Vorhalt eines Küchenmessers mit einer etwa 20 cm langen Klinge äußerte er, dass er sie „abstechen“ werde, sollte sie nicht aufhören zu schreien. Dem kam die Nebenklägerin nach; aller- dings weinte sie durchgängig leise weiter. Sodann forderte der Angeklagte die unbekleidete Nebenklägerin auf, für ihn zu posieren und dabei insbesondere ihre Scheide zu zeigen. Währenddessen löste er mehrfach das Blitzlicht seines Mobiltelefons aus und erweckte dadurch bei ihr den Eindruck, sie werde gegen ihren Willen fotografiert; hierdurch wollte 2 3 4 5 - 5 - er sie demütigen. Anschließend kündigte er an, mit ihr schlafen zu wollen. Dazu stieß er sie auf das Bett, legte das Messer neben ihren Kopf, drückte ihre zusam- mengepressten Beine auseinander und vollzog über mehrere Minuten hinweg ungeschützt und bis zum Samenerguss den Geschlechtsverkehr. Die Nebenklä- gerin ließ dies wegen ihrer körperlichen Unterlegenheit und aus Angst vor einem Messereinsatz zu. Anschließend entschuldigte sich der Angeklagte bei ihr und verließ nach mehrfacher Aufforderung durch die Nebenklägerin die Wohnung. Einige Tage später zog der Angeklagte erneut bei ihr ein. Es kam in der Folgezeit abermals zu aggressiven verbalen und körperlichen Übergriffen; beide waren gleichwohl erneut einverständlich intim. Die Nebenklägerin hatte weiterhin Angst vor dem Angeklagten und litt unter der Tat. Da ihr eine einvernehmliche Trennung nicht möglich erschien, bereitete sie heimlich ihren Umzug in ein Frauenhaus vor. Nachdem sie diesen aus Sorge vor damit verbundenen erhebli- chen Veränderungen auch für das Leben ihrer Tochter mehrfach verschoben hatte, trennte sie sich vom Angeklagten Anfang März 2020 nach einem erneuten Gewaltausbruch und zog mit ihrer Tochter zunächst für mehrere Monate in ein Frauenhaus und anschließend in eine eigene Wohnung. Auch in der Folgezeit befürchtete sie, dass sich der Angeklagte, der ihre neue Anschrift ermittelt und sie trotz eines Näherungsverbots mehrfach bedrängt hatte, abermals Zutritt zu ihrer Wohnung verschaffen könnte. 2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen als besonders schwere Verge- waltigung bewertet (§ 177 Abs. 1, 6 Satz 2 Nr. 1 und 8 Nr. 1 StGB) und aufgrund folgender Feststellungen und Wertungen die Voraussetzungen eines Täter-Op- fer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB bejaht: a) Der Angeklagte habe die Tat teilweise gestanden und sich bei der Ne- benklägerin am zweiten Hauptverhandlungstag persönlich – und im Rahmen des 6 7 8 - 6 - ihm Möglichen – „reuig entschuldigt“. Während einer Verhandlungsunterbre- chung habe er der Nebenklägerin ferner 5.000 Euro übergeben, die für beide angesichts ihrer sehr begrenzten Einkommensverhältnisse eine „beträchtliche Summe“ darstelle. Die Nebenklägerin habe sowohl das Schmerzensgeld als auch die Entschuldigung angenommen und dazu erklärt, dass sie die Tat zwar nicht vergessen werde und der Angeklagte diese auch nicht ungeschehen ma- chen könne; aus ihrer Sicht habe er aber „nunmehr alles getan, was ihm möglich sei“. Von besonderer Bedeutung und „immens erleichternd“ sei für sie, dass er den gegen ihren Willen und trotz ihres Weinens bis zum Samenerguss vollzoge- nen ungeschützten Geschlechtsverkehr eingeräumt habe. Man habe ihr insoweit immer wieder keinen Glauben geschenkt. Hingegen sei für sie nicht von Bedeu- tung, dass er den Messereinsatz nicht gestanden habe. b) Infolgedessen hat das Landgericht die Strafe dem nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 8 StGB entnommen. Einen minderschweren Fall nach § 177 Abs. 9 StGB hat es auch unter Heranzie- hung dieses vertypten Strafmilderungsgrundes abgelehnt. II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. 1. Der Schuldspruch hat Bestand. Insbesondere beruht er auf einer rechts- fehlerfreien Beweiswürdigung (zum Prüfungsmaßstab vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. März 2021 – 4 StR 480/20 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f.). Das Landgericht hat insbesondere zu dem vom Angeklagten bestrittenen Messereinsatz eine dieser schwierigen Beweis- konstellation Rechnung tragende besonders sorgfältige Beweiswürdigung vorge- nommen. 9 10 11 - 7 - 2. Der Strafausspruch hält – eingedenk des auch insoweit begrenzten Prü- fungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 14. April 2022 – 5 StR 313/21, StV 2023, 522, 523; vom 2. Juni 2021 – 3 StR 21/21 mwN) – sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere erweisen sich die Strafzumessungserwägun- gen des Landgerichts nicht als lückenhaft. Entgegen der Auffassung der Revision war es von Rechts wegen nicht gehalten, strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte und die Nebenklägerin vor und nach der Tat einverständlich intim waren. Eine solche Bewertung lag nach den hierfür maßgeblichen Umständen des Einzelfalls fern (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 5 StR 164/24, Rn. 24; Urteil vom 5. Januar 2023 – 5 StR 386/22, Rn. 25, 27; Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 279/22, StV 2023, 392). III. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsan- waltschaft ist ebenfalls unbegründet. 1. Die Urteilsgründe tragen insbesondere noch die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB. Zwar hat das Landgericht ver- sehentlich keine Variante nach § 46a Nr. 1 StGB benannt. Jedoch belegen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jedenfalls die Annahme eines ernst- haften Bemühens des Angeklagten um Schadenswiedergutmachung im Sinne des § 46a Nr. 1, Var. 3 StGB. a) Der Täter-Opfer-Ausgleich gemäß § 46a Nr. 1, Var. 3 StGB setzt vo- raus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu errei- chen, jedenfalls ernsthaft erstrebt hat, die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutzumachen. Dies erfordert grundsätzlich einen kommunikativen Prozess 12 13 14 15 - 8 - zwischen Täter und Opfer, bei dem das Bemühen des Täters Ausdruck der Über- nahme von Verantwortung sein und das Opfer die Leistung des Täters als frie- densstiftenden Ausgleich akzeptieren muss. Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerich- tet sein (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 1995 – 1 StR 205/95, BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 1; Urteile vom 31. Mai 2002 – 2 StR 73/02, NStZ 2002, 646; vom 27. August 2002 – 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29; vom 9. Mai 2017 – 1 StR 576/16, NStZ-RR 2017, 198). b) Gemessen hieran halten die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Täter-Opfer-Ausgleich angenommen hat, rechtlicher Prüfung stand. aa) Die Strafkammer hat einen kommunikativen Prozess zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin tragfähig belegt. Der Angeklagte hat die Tat in der Hauptverhandlung teilweise gestanden, sich auch dort bei der Nebenklä- gerin entschuldigt und ihr 5.000 Euro übergeben. In Kenntnis seiner begrenzten finanziellen Verhältnisse und kognitiven Möglichkeiten hat die Nebenklägerin die- ses Verhalten als friedensstiftenden Ausgleich angenommen. Zudem hat sie an- gegeben, dass der Angeklagte „nunmehr aus ihrer Sicht alles getan habe, was ihm möglich sei“. bb) Die Bewertung der konkret erbrachten Leistungen als geeignet für ei- nen friedensstiftenden Ausgleich ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Der vom Angeklagten gezahlte Betrag erweist sich bei Anwendung des gebote- nen objektiven Maßstabs, aber auch angesichts der festgestellten Verletzungs- folgen sowie der berücksichtigten Einkommensverhältnisse nach den hier gege- benen Umständen als ausreichend, um darin jedenfalls ein ernsthaftes Bemühen um Wiedergutmachung zu erkennen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2024 16 17 18 - 9 - – 4 StR 173/24, Rn. 28; vom 1. August 2024 – 4 StR 409/23, Rn. 16; vom 4. Ja- nuar 2024 – 5 StR 540/23, Rn. 13). cc) Die Strafkammer hat in diesem Prozessverhalten auch rechtsfehlerfrei eine zureichende Verantwortungsübernahme durch den Angeklagten für die Se- xualstraftat erblickt. (1) Für die erforderliche Übernahme von Verantwortung bedarf es zwar nicht stets, aber doch insbesondere bei Gewaltdelikten in aller Regel eines um- fassenden Geständnisses (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 141 f.; Beschlüsse vom 12. Januar 2021 – 4 StR 139/20, Rn. 8; vom 20. September 2002 – 2 StR 336/02, NStZ 2003, 199, 200, jeweils mwN). Oftmals wird dem Opfer gerade ein Bekennen des Täters zu seiner Tat auch im Strafverfahren besonders wichtig, eine angestrebte Wieder- gutmachung des Täters ohne sein Geständnis deshalb kaum denkbar sein. Sind für das Opfer aber nach gelungenen Ausgleichsbemühungen die strafrechtliche Ahndung und das Verteidigungsverhalten des Täters nicht mehr von besonderem Interesse, so steht ein nur eingeschränktes Geständnis nach dem Sinn und Zweck der Regelung, die gerade dem friedensstiftenden kommunikativen Pro- zess zwischen Täter und Opfer besondere Bedeutung beimisst, der Anwendung des § 46a StGB nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 141 f.; Beschluss vom 20. September 2002 – 2 StR 336/02, NStZ 2003, 199, 200). (2) Der Umstand, dass der Angeklagte lediglich einzelne Tatmodalitäten in Abrede gestellt hat, steht der angenommenen Verantwortungsübernahme für die Tat unter den hier gegebenen Umständen nicht entgegen. Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass der Angeklagte ein widerrechtli- ches Eindringen in die Wohnung und den Einsatz eines Messers bestritten hat. 19 20 21 - 10 - Mit dem von ihm eingeräumten erzwungenen Geschlechtsverkehr hat er seine Verantwortung für die Tat und deren Folgen aber nicht in Abrede gestellt, sondern insbesondere die „Opferrolle“ der Nebenklägerin ausdrücklich anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008, 304; Urteile vom 10. Februar 2010 – 2 StR 391/09, NStZ-RR 2010, 175, 176; vom 23. Mai 2013 – 4 StR 109/13, NStZ-RR 2013, 240; vom 29. Januar 2015 – 4 StR 433/14, Rn. 29). Mit Bedacht auf die festgestellte Akzeptanz durch die Nebenklägerin, die dem unterbliebenen Bekenntnis des Angeklagten insbeson- dere zum Messereinsatz keine „große Bedeutung“ zugemessen hat, und den tat- sächlich erreichten friedensstiftenden Ausgleich hat das Landgericht rechtsfeh- lerfrei keine strengeren Anforderungen an den Geständnisinhalt gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 141 f.; Beschluss vom 12. Juli 2023 – 6 StR 275/23, NStZ-RR 2023, 274; Schäfer/San- der/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1035 mwN). 2. Schließlich hält auch die Ermessensentscheidung des Landgerichts, von der Strafmilderungsmöglichkeit nach § 46a i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Ge- brauch zu machen, revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Vor dem Hinter 22 - 11 - grund des erreichten Ausgleichs und mit Blick auf die festgestellte frühzeitige Entschuldigung des Angeklagten bereits unmittelbar nach der Tat war hier der Zeitpunkt konkreter Ausgleichsbemühungen nicht näher zu bewerten. Bartel Feilcke Wenske Fritsche Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 30.01.2024 - 4 KLs 214 Js 15667/20 (23/23) RiBGH Arnoldi ist ur- laubsabwesend und da- her gehindert zu unter- schreiben. Bartel