Leitsatz
IX ZB 35/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:060225BIXZB35
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:060225BIXZB35.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 35/22 vom 6. Februar 2025 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: ja EuInsVO Art. 3 Abs. 1 UAbs. 3 Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte für die Eröff- nung eines Insolvenzverfahrens wird bei einer natürlichen Person, die eine selbstän- dige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dieser Person am Ort der Hauptniederlassung dieser Person befindet, auch wenn für diese Tätigkeit kein Personal oder keine Vermögenswerte erforderlich sind (EuGH, Urteil vom 19. Septem- ber 2024 - C-501/23, ZIP 2024, 2355 Rn. 54). BGH, Beschluss vom 6. Februar 2025 - IX ZB 35/22 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Kunnes am 6. Februar 2025 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2022 aufge- hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Be- schwerdegericht zurückverwiesen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 400.900,52 € festgesetzt. Gründe: I. Am 18. August 2020 beantragte das Finanzamt W. (fortan: Gläu- biger) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuld- ners. Im Zeitpunkt der Antragstellung unterhielt der Schuldner Wohnsitze in Ber- lin, Monaco, Los Angeles und auf der französischen Insel Saint-Barthélemy. Er war Vorsitzender des Aufsichtsrats der L. AG für Systeme (fortan: L. AG), einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Mainz. Sein Vermögen bestand in einem Bankguthaben in Monaco sowie in Beteiligungen an 1 - 3 - Gesellschaften monegassischen Rechts, die in Deutschland Kontoguthaben, ein Wertpapierdepot und Gesellschaftsbeteiligungen hielten. Das angerufene Insolvenzgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 27. Juli 2021 wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig zurückge- wiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht am 29. Juni 2022 den Beschluss aufgehoben und die Sache an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zu- rückweisung der sofortigen Beschwerde des Gläubigers erreichen. Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2023 - IX ZB 35/22, WM 2023, 1510): 1. Ist Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eu- ropäischen Union vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. EU L 141 S. 19; fortan: EuInsVO oder Verordnung (EU) 2015/848) dahin auszulegen, dass der Tätigkeitsort einer selbständig gewerblich oder freiberuflich tätigen natürli- chen Person auch dann eine Niederlassung darstellt, wenn die ausgeübte Tätig- keit keinen Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt? 2. Sofern Frage 1 verneint wird: Ist Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 EuInsVO dahin auszulegen, dass dann, wenn eine selbständig gewerblich oder freiberuflich tätige natürliche Person keine Niederlassung im Sinne von Art. 2 Nr. 10 EuInsVO unterhält, bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen derjenige Ort ist, an welchem die selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird? 2 3 4 5 - 4 - 3. Sofern Frage 2 verneint wird: Ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszule- gen, dass bei einer selbständig gewerblich oder freiberuflich tätigen natürlichen Person, die keine Niederlassung im Sinne von Art. 2 Nr. 10 EuInsVO unterhält, gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 Satz 1 EuInsVO bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist? Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die erste und die zweite Frage wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 19. September 2024 - C-501/23, ZIP 2024, 2355): 1. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) 2015/848 ist dahin aus- zulegen, dass der Begriff "Hauptniederlassung" einer natürlichen Person, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit im Sinne dieser Be- stimmung ausübt, nicht dem in Art. 2 Nr. 10 dieser Verordnung definierten Begriff "Niederlassung" entspricht. 2. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) 2015/848 ist dahin aus- zulegen, dass bei einer natürlichen Person, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dieser Person am Ort der Hauptniederlassung dieser Person befindet, auch wenn für diese Tätig- keit kein Personal oder keine Vermögenswerte erforderlich sind. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 4 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO, Art. 102c § 4 Satz 1 EGInsO, Art. 5 Abs. 1 EuInsVO statt- hafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 6 7 8 9 10 - 5 - Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverwei- sung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei nach Art. 3 EuInsVO zu beurteilen. Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners habe sich im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags in Deutschland befun- den. Der Schuldner übe eine selbständige gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 EuInsVO aus. Er sei Vorsitzender des Aufsichtsrats der L. AG mit Sitz in Mainz und laut Auskunft eines Finanzamts der einzige wirtschaftlich Berechtigte in Bezug auf die Bankkonten der L. AG und wei- terer Unternehmen, die ihren Sitz überwiegend in Mainz hätten. Als Vorsitzender des Aufsichtsrats nehme er an den Hauptversammlungen am Sitz der Gesell- schaft teil und erhalte dafür eine Vergütung. Die Tätigkeit des Schuldners als geschäftsführender Gesellschafter zweier Gesellschaften mit Sitz in Monaco sei hingegen nicht als selbständig gewerblich oder freiberuflich zu bewerten. Es handele sich um Anlage- und Immobilienge- sellschaften bürgerlichen Rechts, die keine Handelsaktivitäten ausübten. Die Tä- tigkeit erschöpfe sich in der Verwaltung eigenen Vermögens. Auf die Stellung des Schuldners als Kommanditist zweier Kommanditgesellschaften komme es nicht an, weil die Tätigkeit vor der Antragstellung beendet worden sei. Eine weitere Gesellschaft mit Sitz in Monaco, deren Geschäfte der Schuldner geführt habe, sei bereits liquidiert gewesen. Allerdings unterhalte der Schuldner im Rahmen seiner Tätigkeit als Vorsit- zender des Aufsichtsrats keine Hauptniederlassung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 EuInsVO. Eine Hauptniederlassung sei der Ort, an dem der Schuld- 11 12 13 - 6 - ner seinen wirtschaftlichen Aktivitäten unter Einsatz von Personal und Vermö- genswerten nachgehe und an dem sich die Hauptgeschäftsräume befänden. Der Schuldner verfüge jedoch nicht über Geschäftsräume. Es komme daher auf den nach außen erkennbaren Mittelpunkt der wirt- schaftlichen Interessen des Schuldners an. Dies sei Mainz als derjenige Ort, an welchem der Schuldner regelmäßig und nach außen erkennbar an den Haupt- versammlungen der L. AG teilnehme. Dort entstünden auch die Vergü- tungsansprüche des Schuldners. 2. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zu beurteilen. Bei grenzüberschreitenden Bezügen gilt die ge- nannte Vorschrift unabhängig davon, ob Mitglied- oder Drittstaaten betroffen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - IX ZB 72/19, WM 2023, 278 Rn. 19 f mwN; EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - C-328/12, Ralph Schmid, NJW 2014, 610 Rn. 17 ff, 29). Gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 EuInsVO sind die Gerichte desjenigen Mitgliedstaats für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags (EuGH, Urteil vom 24. März 2022 - C-723/20, Galapagos, NZI 2022, 539 Rn. 36, 40; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022, aaO Rn. 28 mwN) den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen ist der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist. Bei einer natürlichen Person, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätig- keit ausübt, wird gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 EuInsVO bis zum Be- weis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Inte- ressen ihre Hauptniederlassung ist. Bei allen anderen natürlichen Personen wird 14 15 16 - 7 - gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 Satz 1 EuInsVO bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres ge- wöhnlichen Aufenthalts ist. b) Rechtsfehlerhaft meint das Beschwerdegericht, dass der Schuldner ge- mäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO im maßgeblichen Zeitpunkt des gegen ihn gestellten Insolvenzantrags aufgrund seiner selbständigen gewerblichen oder freiberufli- chen Tätigkeit den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in Deutschland hatte. Ob die Tätigkeit des Schuldners als Vorsitzender des Aufsichtsrats der L. AG eine selbständige Tätigkeit in diesem Sinn darstellt, lässt sich auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht abschließend beurteilen. aa) Rechtlich zutreffend ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, wonach die internationale Zuständigkeit zunächst anhand der Vermutungstatbe- stände gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 bis 4 EuInsVO zu prüfen ist. Eine Prü- fung der internationalen Zuständigkeit nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 Unter- abs. 1 EuInsVO ist daher im Regelfall nur erheblich, um zu prüfen, ob der Beweis des Gegenteils für den jeweiligen Vermutungstatbestand gegeben ist. bb) Weiter tragen die Feststellungen des Beschwerdegerichts die An- nahme, dass im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 EuInsVO Hauptniederlas- sung einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners als Vorsitzender des Auf- sichtsrats der L. AG der Sitz der Gesellschaft in Mainz ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Schuldner für seine Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender weder Personal noch Vermögenswerte einsetzen musste. (1) Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass der Be- griff "Hauptniederlassung" einer natürlichen Person, die eine selbständige ge- werbliche oder freiberufliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ausübt, nicht 17 18 19 20 - 8 - dem in Art. 2 Nr. 10 EuInsVO definierten Begriff "Niederlassung" entspricht, der voraussetzt, dass für die Tätigkeit Personal und Vermögenswerte erforderlich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2024 - C-501/23, ZIP 2024, 2355 Rn. 41). Zur Begründung hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausge- führt, dass allein in der deutschen Sprachfassung der Verordnung eine sprachli- che Nähe zwischen den Begriffen "Niederlassung" und "Hauptniederlassung" be- steht. In anderen Sprachfassungen der Verordnung werden unterschiedliche Be- griffe verwendet (EuGH, Urteil vom 19. September 2024, aaO Rn. 32 f). Der Be- griff "Niederlassung" im Sinne von Art. 2 Nr. 10 EuInsVO ist in Art. 3 Abs. 2 EuInsVO enthalten. Wie sich aus den Erwägungsgründen 23, 24, 37 und 38 der Verordnung (EU) 2015/848 ergibt, ist das Vorhandensein einer Niederlassung im Sinne von Art. 2 Nr. 10 EuInsVO in einem Mitgliedstaat nur für die Eröffnung ei- nes Insolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im Sinne von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO befindet (Sekundärinsolvenzverfahren), das entscheidende Kri- terium. Der Begriff "Niederlassung" kann daher im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 Un- terabs. 3 EuInsVO nicht relevant sein (EuGH, Urteil vom 19. September 2024, aaO Rn. 35 ff). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf die Vorlage des Senats des Weiteren entschieden (EuGH, Urteil vom 19. September 2024, aaO Rn. 54), dass Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) 2015/848 dahin auszulegen ist, dass bei einer natürlichen Person, die eine selbständige gewerb- liche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, bis zum Beweis des Gegenteils vermu- tet wird, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dieser Person am Ort der Hauptniederlassung befindet, auch wenn für diese Tätigkeit kein Per- sonal oder keine Vermögenswerte erforderlich sind. (2) Hauptniederlassung ist nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen der Sitz der Gesellschaft in Mainz. Dort nimmt der Schuldner re- gelmäßig an Aufsichtsratssitzungen teil. Diese Feststellungen weisen keine 21 - 9 - Rechtsfehler auf. Der Einwand der Rechtsbeschwerde, wonach der Schuldner seine Tätigkeit als Aufsichtsrat ganz überwiegend an seinem Wohnsitz in Monaco ausübe, wo er Telefonate mit dem Vorstand und Aufsichtsratssitzungen per Vi- deokonferenz geführt, sich mit Unterlagen der Gesellschaft befasst und sonstige im Zusammenhang mit der Gesellschaft stehende Tätigkeiten ausgeübt habe, stellt die Folgerung des Beschwerdegerichts nicht in Frage. Für die Bestimmung der Hauptniederlassung ist - nicht anders als für die Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners - besonders zu berücksichtigen, welchen Ort die Gläubiger als denjenigen wahrnehmen, an dem der Schuldner seiner selbständigen freiberuflichen Tätigkeit nachgeht (vgl. Erwägungsgrund 28 EuInsVO; EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-253/19, Novo Banco, WM 2020, 1493 Rn. 21). Dies ist vorliegend der Sitz der Gesellschaft. cc) Jedoch genügen die Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht, um eine selbständige berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 EuInsVO bejahen zu können. (1) Der Begriff der selbständigen freiberuflichen oder gewerblichen Tätig- keit ist unionsrechtsautonom auszulegen. Eine selbständige Tätigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass die betroffene Person ihre Tätigkeiten im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt und dass sie das mit der Ausübung dieser Tätigkeiten einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt. Zur Feststellung der Selbständigkeit der in Rede stehenden Tätigkeiten ist das Feh- len jeglicher hierarchischer Unterordnungsverhältnisse sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass die betreffende Person für eigene Rechnung und in eige- ner Verantwortung handelt, dass sie die Modalitäten der Ausübung ihrer Arbeit frei regelt und dass sie das Entgelt, das ihr Einkommen darstellt, selbst verein- nahmt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019 - C-420/18, IO, GmbHR 2019, 894 Rn. 39; vom 21. Dezember 2023 - C-288/22, TP, DStRE 2024, 402 Rn. 52). Bei 22 23 - 10 - einer Person, die kein derartiges wirtschaftliches Risiko trägt, kann nicht von ei- ner selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019, aaO Rn. 43; vom 21. Dezember 2023, aaO Rn. 57). Maßgeblich ist das wirtschaftliche Risiko, das unmittelbar von der Person getragen wird, deren wirt- schaftliche Tätigkeit in Bezug auf die Selbständigkeit zu beurteilen ist. Das wirt- schaftliche Risiko, das eine Gesellschaft aufgrund der Entscheidungen des Auf- sichtsrats trägt, kann nicht maßgeblich sein (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023, aaO Rn. 57 ff). Bezieht ein Mitglied eines Aufsichtsrats eine feste Vergü- tung, die weder von seiner Teilnahme an Sitzungen noch von seinen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängt, übt er keinen nennenswerten Einfluss auf seine Einnahmen oder Ausgaben aus. Er trägt dann kein wirtschaftliches Risiko (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019, aaO Rn. 42; BFHE 267, 189 Rn. 20). (2) Daran gemessen, fehlt es an notwendigen Feststellungen, um die Selbständigkeit der Tätigkeit des Schuldners als Vorsitzender des Aufsichtsrats abschließend beurteilen zu können. (a) Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass die vom Schuldner neben seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat durchgeführte private Vermögensverwal- tung keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit darstellt. (b) Weiter ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, dass der Schuldner in keinem hierarchischen Unterordnungsverhältnis zur Gesellschaft steht. Primäre Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Überwachung (§ 111 Abs. 1 AktG) der Tätigkeiten des Vorstands, der die Gesellschaft in eigener Verantwor- tung leitet (§ 76 Abs. 1 AktG). Bei seiner Tätigkeit ist der Aufsichtsrat im Verhält- nis zum Vorstand der Aktiengesellschaft nicht weisungsgebunden. Der Schuld- ner regelt auch die Modalitäten seiner Tätigkeit und vereinnahmt die Vergütung selbst. 24 25 26 - 11 - Das Beschwerdegericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit der Schuldner das mit der Tätigkeit als Aufsichtsrat einherge- hende wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trägt. Entsprechende Feststellun- gen, insbesondere zur Vergütungsstruktur, hat das Beschwerdegericht nachzu- holen. dd) Ebensowenig tragen die Feststellungen, mit denen das Beschwerde- gericht die Voraussetzungen eines Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 EuInsVO bejaht hat. (1) Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen eines Schuldners ist anhand einer Gesamtwürdigung aller objektiven und von Dritten, insbesondere von Gläubigern, feststellbaren Kriterien zu bestimmen, die geeignet sind, den tat- sächlichen Ort zu bestimmen, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-253/19, Novo Banco, WM 2020, 1493 Rn. 22). (2) Die erforderliche Gesamtwürdigung aller objektiven und von Dritten feststellbaren Kriterien hat das Beschwerdegericht nicht vorgenommen. Im Rah- men seiner Prüfung des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 EuInsVO hat es allein die Tä- tigkeit des Schuldners als Vorsitzender des Aufsichtsrats betrachtet. Es hat nur berücksichtigt, dass der Schuldner in Mainz an den Hauptversammlungen der L. AG teilnimmt und dort auch die Vergütungsansprüche entstehen. Das Beschwerdegericht hat jedoch nichts zur Vermögenslage und sonstigen wirt- schaftlichen Situation des Schuldners ausgeführt. Es hat sich nicht damit befasst, an welchem Ort der Schuldner bei Antragstellung der Verwaltung seiner wirt- schaftlichen Interessen nachging, seine Einkünfte erzielte sowie ausgab und an welchem Ort sich der Großteil seines Vermögens befand (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-253/19, Novo Banco, WM 2020, 1493 Rn. 24). 27 28 29 30 - 12 - III. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Da weitere Feststellungen erforderlich sind, wird die Sache zur er- neuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. Sollte das Beschwerdegericht eine selbständige Tätigkeit des Schuld- ners bejahen, findet die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 EuInsVO An- wendung, wonach der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuld- ners seine Hauptniederlassung ist. Es wird sodann prüfen müssen, ob diese Ver- mutung widerlegt ist. Die Tatsache, dass für die selbständige gewerbliche Tätig- keit des Schuldners keine Vermögenswerte oder kein Personal erforderlich sind, kann für sich genommen nicht ausreichen, um die Vermutung zu widerlegen (EuGH, Urteil vom 19. September 2024 - C-501/23, ZIP 2024, 2355 Rn. 49). 2. Kommt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, dass keine selbstän- dige Tätigkeit des Schuldners vorliegt, wird es seine Zuständigkeit unter Berück- sichtigung der Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 Satz 1 EuInsVO prüfen müssen. Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 Satz 1 EuInsVO wird bei anderen natür- lichen Personen als solchen, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufli- che Tätigkeit ausüben, bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mit- telpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist. Den gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners im Zeitpunkt der Antragstellung hat das Beschwerdegericht nicht ermittelt. Soweit das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 Un- terabs. 4 EuInsVO bejaht, wird das Beschwerdegericht prüfen müssen, ob der Beweis des Gegenteils für einen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes abwei- chenden Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners gegeben 31 32 33 34 - 13 - ist. Dabei wird das Beschwerdegericht in den Blick zu nehmen haben, an wel- chem Ort der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner wirtschaftlichen Inte- ressen nachgeht und an dem die meisten seiner Einkünfte erzielt oder ausgege- ben werden, oder an welchem Ort sich der Großteil seines Vermögens befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-253/19, Novo Banco, WM 2020, 1493 Rn. 30). Die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 EuInsVO kann - nach einer Gesamtbewertung aller Kriterien - etwa dann widerlegt sein, wenn sich der Groß- teil des dem Schuldner zuzurechnenden Vermögens außerhalb des Mitglied- staats seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020, aaO Rn. 26). Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Kunnes Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 27.07.2021 - 36b IE 3743/20 - LG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2022 - 84 T 183/21 -