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Leitsatz

XI ZR 146/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:110225UXIZR146
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:110225UXIZR146.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 146/22 Verkündet am: 11. Februar 2025 Schwaninger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB § 355 Abs. 2, § 356b Abs. 2 Satz 1, § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 1 EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 Zum Zusatz "ggf." in einer Widerrufsinformation eines Allgemein-Verbraucher- darlehensvertrags (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 21. Januar 2025 - XI ZR 560/20, juris). BGH, Urteil vom 11. Februar 2025 - XI ZR 146/22 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2025 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Derstadt, den Richter Dr. Sturm und die Richterin Ettl für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2022 wird auf ihre Kos- ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin. Die Klägerin erwarb im März 2016 einen Gebrauchtwagen Renault Captur zum Kaufpreis von 16.990 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Parteien mit Datum vom 6. März 2016 einen Darlehensvertrag über 16.990 €. Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 3 unter anderem folgende Angaben: "Kündigungsmöglichkeit der DN (Vorzeitige Rückzahlung) Die DN haben das Recht, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise vor- zeitig zurückzuzahlen. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung berechnet die Bank gemäß § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar 1 2 - 3 - mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden. In die- sem Fall wird dieser Schaden nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingun- gen berechnet, die insbesondere  ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau,  die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme,  den dem Kreditgeber entgangenen Gewinn,  den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungs- aufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie  die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Ver- waltungskosten berücksichtigen. Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht über- schreiten:  1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vor- zeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr be- trägt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages,  Den Betrag der Sollzinsen, den die DN in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hät- ten." "Verzugskosten (Mahngebühren/Verzugszinssatz) […] Nach einer Vertragskündigung berechnet die Bank den DN Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechend der gesetzlichen Regelung." Über ihr Widerrufsrecht informierte die Beklagte die Klägerin auf Seite 4 des Darlehensvertrags wie folgt: 3 - 4 - - 5 - Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück. Im März 2020 löste die Klägerin das Dar- lehen mit Zahlung der vereinbarten Schlussrate ab. Mit der Klage hat die Klägerin zuletzt (1.) die Feststellung, dass sie der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung am 23. Januar 2019 weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulde, (2.) die Zahlung von 18.812,03 € nebst Zinsen binnen 7 Tagen nach Übergabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs, (3.) die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und (4.) die Feststellung, dass sich die Be- klagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde, begehrt. Sie hält die Widerrufsinformation in Bezug auf die Kaskadenverweisung und die Erwähnung der - von ihr nicht abgeschlossenen - Versicherungen für fehlerhaft sowie die Pflichtangaben über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vor- fälligkeitsentschädigung, die Art des Darlehens, das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie den Namen und die Anschrift des Darlehensvermitt- lers für nicht ordnungsgemäß. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ih- ren Zahlungsantrag zu 2 weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 4 5 6 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin habe ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zwar gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB wirksam wi- derrufen, weil der Darlehensvertrag keine ausreichenden Angaben zu dem Ver- zugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung enthalten habe. Sie könne sich hierauf aber infolge ihres selbstwidersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB nicht mehr berufen. Denn sie habe nach dem von ihr erklärten Widerruf das Fahrzeug unter Verletzung ihrer Rückgabepflicht über mehr als drei Jahre weiter genutzt und zudem einen Wertersatzanspruch der Beklagten auch noch in der Berufungsinstanz in Abrede gestellt. Darüber hinaus habe sie das Darlehen nach erklärtem Widerruf vollständig zurückgeführt und die Beklagte im Zuge dessen zur Freigabe der Sicherheiten veranlasst. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Er- gebnis stand, so dass die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen (Allgemein-)Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirk- sam widerrufen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu lau- 7 8 9 10 - 7 - fen begann, bevor die Klägerin die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhal- ten hatte. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im März 2016 der Fall, so dass der Widerruf vom 9. Januar 2019 verspätet war. Aufgrund dessen kann dahingestellt bleiben, ob sich die Klägerin rechtsmissbräuchlich ver- halten hat. 1. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass die Beklagte auf Seite 3 des Darlehensvertrags ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden insgesamt für § 6 Abs. 1: aF), § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ord- nungsgemäß erfüllt hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt dies aber - was der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 33 ff. mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat - keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. 2. Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ferner die Erteilung einer ordnungsgemäßen Wider- rufsinformation. Die der Klägerin erteilte Widerrufsinformation ist, was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Se- natsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 15 mwN), zwar fehlerhaft, ohne dass sich die Beklagte insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) berufen kann. Dieser Fehler steht dem Anlaufen der Widerrufsfrist aber nicht entgegen. a) Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF berufen. Dies setzt voraus, dass die Widerrufsin- formation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB 11 12 13 - 8 - in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entspricht. Vorliegend ist dies, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), nicht der Fall. In der Widerrufsinformation hat die Beklagte unter der Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" als mit dem Darlehensvertrag verbun- denen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag, sondern - zu Unrecht - auch eine GAP-Versicherung und eine Restschuldversicherung aufgeführt, obwohl die Klägerin solche nicht abgeschlossen hat. Ferner ist die Angabe der beiden Ver- sicherungen jeweils mit dem Zusatz "ggf." versehen, wodurch die Beklagte ihrer Pflicht zur verbindlichen Angabe verbundener Verträge nicht nachgekommen ist. Zwar sind optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hin- reichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 42 ff.), ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht. An einer solchen Angabe fehlt es hier aber (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 18 mwN, für BGHZ bestimmt). b) Die der Klägerin erteilte Widerrufsinformation ist zwar fehlerhaft, weil die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist eine Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" enthält. Dieser Fehler hindert aber - was der Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2024 (XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 19 ff. mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat - das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht. c) Die der Klägerin erteilte Widerrufsinformation weist auch im Übrigen kei- nen Fehler auf, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. 14 15 16 - 9 - aa) Soweit die Widerrufsinformation darauf hinweist, dass die Wider- rufsfrist "nach Abschluss des Vertrags" beginnt, berührt dies ihre Ordnungsge- mäßheit nicht. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verstän- diger Verbraucher versteht diese Formulierung dahingehend, dass der Fristbe- ginn dem Vertragsschluss zeitlich unmittelbar nachfolgt und - entsprechend § 187 Abs. 1 BGB - am Tag nach dem Vertragsschluss beginnt (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 30 mwN). bb) Der Hinweis, dass der Darlehensnehmer über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden kann und die Widerrufsfrist dann einen Monat beträgt, ist nicht in einer den Beginn der Widerrufsfrist hindernden Weise unvollständig. Er gibt den Regelfall einer Nachholung von Pflichtangaben nach § 492 Abs. 6 Satz 1 BGB wieder. Der Sonderfall des § 492 Abs. 6 Satz 2 BGB, wonach dann, wenn das Fehlen von Angaben zu einer Änderung der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Abs. 2 Satz 2 bis Abs. 6 BGB geführt hat, die Nachholung der Angaben nur durch Aushändigung einer Vertragsabschrift nach § 494 Abs. 7 BGB erfolgen kann, muss nicht ausdrücklich erwähnt werden (Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 31 mwN). cc) Die Erwähnung eines tatsächlich nicht erfolgten "Antrag(s) auf Auf- nahme in den Restschuldversicherungsschutz" und eines "Antrag(s) auf Ab- schluss einer GAP-Versicherung" als verbundener Vertrag und der Zusatz "ggf." hierbei in der der Klägerin erteilten Widerrufsinformation stellen keine Fehler dar, die dem Anlaufen der Widerrufsfrist entgegenstehen. Sie führen den Verbraucher nicht in die Irre und verleiten ihn nicht zum Abschluss eines Vertrags, den er sonst nicht geschlossen hätte. Sie sind auch nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten zu erkennen, oder auf seine Vertragsabschlussfreiheit auszuwirken. Ein normal informierter, ange- 17 18 19 - 10 - messen aufmerksamer und verständiger Verbraucher liest den gesamten Darle- hensvertrag sorgfältig durch (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 32 mwN) und kennt daher die Erläuterungen auf Seite 1 des Darlehensvertrags zu den Versicherungen. Ihm ist bekannt, ob er eine Anmeldung zu diesen Versicherungen beantragt hat oder nicht. Der Darle- hensnehmer, der keine der angebotenen Versicherungen abgeschlossen hat, weiß deshalb, dass die hierauf bezogenen Erläuterungen für ihn keine Bedeu- tung haben. dd) Die unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" enthaltene Information über die Pflicht, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten, ist gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB geboten und daher zu Recht in der Widerrufsinformation enthalten. Wie der Senat mit Urteil vom 15. Ok- tober 2024 (XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 33 mwN) entschieden und im Ein- zelnen begründet hat, ist dieser Hinweis auch bei Vorliegen eines verbundenen Vertrags nicht irreführend, weil die folgende Zwischenüberschrift "Besonderhei- ten bei weiteren Verträgen" unmissverständlich darauf aufmerksam macht, dass in einem solchen Fall Abweichendes gilt. Die unter dieser Zwischenüberschrift erteilte Information, dass der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensneh- mer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem verbundenen Vertrag eintritt, wenn diesem das Darle- hen bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist, entspricht der For- mulierung in § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB. Genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber nicht formulieren. ee) Für die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation ist es unschäd- lich, dass die Beklagte in der Widerrufsinformation unter der Überschrift "Wider- rufsfolgen" den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag mit "0,00 Euro" angegeben hat. Der in der Widerrufsinformation enthaltene Verzicht der Beklagten auf den ihr an sich aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 20 21 - 11 - bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung i.V.m. § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung zustehenden Zinsanspruch ist für den Darlehensnehmer lediglich günstig und ist auch objektiv nicht geeignet, einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinsichtlich der Höhe der von ihm pro Tag zu zahlenden Zinsen irrezuführen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 238 - BMW Bank u.a.). Der Verbraucher erkennt ohne weiteres, dass in der Widerrufsinformation mit Satz 1 unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" ledig- lich abstrakt die Pflicht des Darlehensnehmers, für den Zeitraum zwischen Aus- zahlung und Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten, geschildert wird, diese Pflicht aber ausweislich der in Satz 3 dieses Abschnitts enthaltenen konkreten Zinsangabe "0,00 Euro" für ihn entfällt (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2024 - XI ZR 32/22, WM 2024, 1955 Rn. 32 f. mwN). ff) Schließlich wird die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht durch die in Ziffer 11 Buchst. c der Darlehensbedingungen der Beklagten enthal- tene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt (vgl. Senats- urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 27 mwN). 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte ihre Verpflich- tung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, die Art des Darlehens anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbe- reich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richt- linie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) muss gegebenenfalls klar und verständlich angege- ben werden, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handelt und 22 23 24 - 12 - dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist (vgl. Senats- urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 29 mwN). Diese Anforderungen hat die Beklagte erfüllt. Aus den Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags ergibt sich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen befris- teten Vertrag handelt. Denn dort ist die Laufzeit des Vertrags aus den Angaben der einzelnen Tilgungsraten einschließlich der Schlussrate ohne weiteres zu er- mitteln. Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen mit dem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag handelt, folgt für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinrei- chend klar und verständlich aus den Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags und aus der Widerrufsinformation, indem dort unter der Überschrift "Besonder- heiten bei weiteren Verträgen" die Rechtsfolgen eines Widerrufs und die Wech- selbezüglichkeit des Widerrufs nur eines der Verträge dargestellt werden. 4. Des Weiteren macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, dass die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vor- fälligkeitsentschädigung nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) nicht ordnungsgemäß sind. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB aF erforderliche Information über die Berechnungsmethode des An- spruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darle- hensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteil vom 5. November 2019 25 26 27 28 - 13 - - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff. mwN). Bei einem Allgemein-Verbraucher- darlehensvertrag im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie muss au- ßerdem die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher leicht verständlicher Weise angegeben werden, damit er den Betrag der bei vor- zeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in die- sem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann. Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber den genannten Anforderungen genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 38 mwN). Nach diesen Maßgaben erfüllen die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung die ge- nannten Anforderungen, weil ein normal informierter, angemessen aufmerksa- mer und verständiger Verbraucher jedenfalls den Höchstbetrag der zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung leicht berechnen kann. 5. Anders als die Klägerin meint, sind auch die Angaben der Beklagten über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags ordnungsge- mäß. Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 29 30 31 - 14 - Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 27. Feb- ruar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 41 mwN) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das au- ßerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlä- gig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht ge- mäß § 500 Abs. 1 BGB. 6. Schließlich macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, dass die Beklagte die Pflichtangabe über den Namen und die Anschrift des beteiligten Darlehens- vermittlers nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung nicht ordnungsgemäß erteilt habe. Dies trifft nicht zu. Der Klägerin war ohne wei- teres bewusst, dass sich die Beklagte sowohl bei der Vorbereitung als auch beim 32 - 15 - Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Autohändlers als Darle- hensvermittler bediente. Dessen Name und Anschrift waren auf Seite 1 des Dar- lehensvertrags angegeben. Ellenberger Grüneberg Derstadt Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.11.2020 - 3 O 386/19 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.05.2022 - I-16 U 343/20 -