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Entscheidung

4 StR 396/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:120225B4STR396
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:120225B4STR396.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 396/24 vom 12. Februar 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354a StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hagen vom 22. Februar 2024, jeweils soweit es sie betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten je- weils des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit verbotenem Besitz von Cannabis, der An- geklagte E. darüber hinaus in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig sind; b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des bewaffneten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten K. eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und gegen den Ange- klagten E. eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt. Die jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Ange- klagten erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und sind im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Schuldsprüche halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten die Angeklagten 3.335,57 g Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 568,5 g THC vorrätig, wel- ches sie mit Ausnahme eines für den Eigenkonsum bestimmten Anteils von 150 g (22,35 g THC) gewinnbringend weiterveräußern wollten. An der Tür zu einem für den Verkauf des Marihuanas genutzten Raum war ein metallener Baseballschlä- ger abgestellt, der nach dem Willen der Angeklagten zum Schutz vor Überfällen dienen sollte. Der Angeklagte E. verwahrte in den Räumen darüber hin- aus 12,86 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 12,5 g Kokainhydrochlorid, welches ebenfalls für den Eigenkonsum bestimmt war. Die Strafen hat das Landgericht jeweils dem für das schwerere der tatein- heitlich verwirklichten Delikte, das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln, geltenden Strafrahmen entnommen, den es unter Verneinung eines minder schweren Falles in dem Regelstrafrahmen (§ 30a Abs. 2 BtMG) gesehen hat. 1 2 3 4 - 4 - b) Wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutreffend ausgeführt hat, unterfällt der Umgang der Angeklagten mit dem Marihuana nun- mehr dem am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz (KCanG), welches hier milder und daher gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO vom Senat zu berücksichtigen ist. Danach ist das vom Landgericht im Urteilszeitpunkt noch zutreffend als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) gewertete Vorrätighalten des zum Verkauf vorgesehenen Marihua- nas nunmehr als bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG zu würdigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2024 – 4 StR 156/24 Rn. 4; vom 2. Juli 2024 – 5 StR 220/24 Rn. 4; Urteil vom 29. Mai 2024 – 3 StR 286/23 Rn. 20, jew. mwN). Der tateinheitlich verwirklichte Besitz beider Ange- klagter an den zum Eigenkonsum bestimmten 150 g Marihuana erfüllt seit der Gesetzesänderung jeweils den Straftatbestand des (gemeinschaftlichen) Besit- zes von Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 a) KCanG, § 25 Abs. 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2024 – 4 StR 72/24). Hinsichtlich des Kokains ver- bleibt es schließlich bei der – ebenfalls tateinheitlichen – Strafbarkeit des Ange- klagten E. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Senat ändert die Schuldsprüche dementsprechend in analoger An- wendung des § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht nicht entgegen, denn die An- geklagten hätten sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. 2. Infolge der Schuldspruchänderung unterliegen die verhängten Strafen der Aufhebung. Da die nunmehr in Betracht kommenden Strafrahmen des § 34 Abs. 4 KCanG und des – nur bei Annahme eines minder schweren Falls des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis durch den Angeklagten E. maßgeblichen – § 29a Abs. 1 BtMG wesentlich milder sind als der des § 30a 5 6 7 - 5 - Abs. 2 BtMG, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht gerin- gere Strafen verhängt hätte. Der Aufhebung der zugehörigen Feststellungen be- darf es nicht; sie können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und gegebenen- falls widerspruchsfrei ergänzt werden. 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Quentin Sturm Maatsch Scheuß Marks Vorinstanz: Landgericht Hagen, 22.02.2024 ‒ 49 KLs-200 Js 1221/23-41/23 8