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AK 6/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:130225BAK6
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:130225BAK6.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 6/25 vom 13. Februar 2025 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 13. Februar 2025 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlos- sen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allge- meinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte wurde am 14. Juli 2024 vorläufig festgenommen. Der Er- mittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2024 Untersuchungshaft angeordnet (5 BGs 189/24). Diese wird seitdem gegen ihn ununterbrochen voll- zogen. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich seit Juli 2016 im Libanon und in der Bundesrepublik Deutschland an einer aus- ländischen terroristischen Vereinigung (Hizb Allah) beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB. 1 2 - 3 - II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl angelasteten Tat dringend verdächtig. a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines solchen Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Die Organisation Hizb Allah geht zurück auf einen Zusammenschluss schiitischer Islamisten mit iranischer Unterstützung im Jahr 1982 nach der israe- lischen Invasion in den Libanon. Die Bezeichnung Hizb Allah wurde erst in den folgenden Jahren genutzt, in denen sich auch ihre Strukturen verfestigten. Höchstes Entscheidungsgremium ist ein aus sieben bis acht Mitgliedern beste- hender Schura-Rat. Dessen Vorsitz nimmt der Generalsekretär wahr, bei dem es sich zur Tatzeit um Hassan Nasrallah handelte. Dieser führte zentral mit seinem Stellvertreter und dem Vorsitzenden des Exekutivrates die Organisation strikt autoritär. Neben dem Exekutivrat sind dem Schura-Rat noch ein Justiz-, ein Par- laments-, ein Politik- und ein Militärrat untergeordnet. Dem Militärrat unterstehen über Kriegswaffen verfügende militärische Einheiten. Die Zahl der ihnen zugehö- rigen Kämpfer wuchs im Lauf der Jahre bis zu einer Größenordnung von etwa 20.000 bis 25.000 und einer ähnlichen Anzahl von Reservisten an. Die Organisation orientiert sich ideologisch an dem iranischen Revoluti- onsführer Ruhollah Khomeini und dessen Nachfolger, die von einem Wider- standsgedanken insbesondere gegen die Vereinigten Staaten von Amerika und Israel geprägt sind. Das grün gehaltene Logo der Vereinigung zeigt auf gelbem Hintergrund eine stilisierte Abbildung ihres Namens mit einem erhobenen Arm, 3 4 5 6 7 - 4 - der ein Sturmgewehr greift, sowie begleitenden Text. Zu ihren maßgeblichen Zie- len zählt die Zerstörung Israels. Für Angriffe nutzt sie unter anderem Raketen, verfügt aber auch etwa über Panzer und Drohnen. Daneben ist sie in weiteren Konflikten im Nahen Osten involviert, so in Syrien, im Irak und im Jemen. Zur Durchsetzung ihrer Interessen verübte sie eine Vielzahl von Anschlägen mit zahl- reichen – vor allem auch zivilen – Todesopfern sowohl im Libanon als auch in Israel und weltweit, beispielsweise bereits in den 1980er Jahren auf die Botschaft der Vereinigten Staaten in Beirut oder auf die israelische Botschaft in Buenos Aires (Argentinien) im März 1992. In den Folgejahren kam es regelmäßig zu wei- teren Gewaltakten. Noch im Oktober 2023 bekannte sich die Organisation zu An- griffen aus dem Libanon auf israelische Stellungen und Siedlungen. Seit den 1990er Jahren weitete die Hizb Allah ihren Einfluss auf den liba- nesischen Staat aus und war schließlich an verschiedenen Regierungen beteiligt. Zudem bietet sie vornehmlich in schiitischen Gebieten sozialkaritative Leistungen an. Die politischen und sozialen Aktivitäten unterstehen ebenso wie die militäri- schen der Gesamtführung der einheitlichen Organisation. Die Hizb Allah ist bereits seit den 1980er Jahren in Deutschland präsent und verfügt dort über rund 1.000 Anhänger. bb) Der Beschuldigte beteiligte sich an der Vereinigung als Mitglied, da er sich nach derzeitigem Sachstand einvernehmlich in diese eingliederte und sie durch interessenbezogene Tätigkeiten von innen her förderte. Er schloss sich der Hizb Allah an und kannte dabei deren Organisationsstruktur und Ziele. Anschlie- ßend war er auf verschiedene Weise für die Vereinigung tätig. Soweit die Recht- sprechung vor der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB für eine Beteiligung als Mitglied eine Teilnahme am Verbandsleben forderte, liegt eine solche ebenfalls vor. Im Einzelnen: 8 9 10 - 5 - (1) Der Beschuldigte gliederte sich bereits spätestens am 29. Juli 2016 in die Hizb Allah ein, als er anlässlich einer Trauerfeier der Organisation für seinen Onkel in einer Motivationsrede der Hizb Allah die Treue schwor und ankündigte, in die Fußstapfen nicht nur des Gewürdigten, sondern auch seines – als Märtyrer bezeichneten – verstorbenen Vaters und eines weiteren, gleichfalls verstorbenen Onkels zu treten. Alle drei hätten ihr Leben auf dem Feld des Jihad und unter dem Banner des Widerstands verbracht. Der Beschuldigte leistete den Schwur in Gegenwart ranghoher Repräsentanten der Hizb Allah. Der Gewürdigte war einer ihrer wichtigsten Artillerieoffiziere mit Verantwortung für eine ihrer Raketen- einheiten. (2) Jedenfalls seit Anfang 2023 bemühte sich der Beschuldigte – handelnd für die in Sp. ansässigen Gesellschaften S. und G. – bei unterschiedlichen Herstellern und Lieferanten aktiv um die Be- schaffung von Motoren sowie sonstigen Bestandteilen und Materialien, die je- weils zum Bau von Drohnen, teilweise sogar für den manntragenden Gleitschirm- flug und größere Modellbauflugzeuge geeignet waren. Die auf Grundlage der ge- tätigten Bestellungen ausgelieferten Produkte waren – auf direktem Wege oder über Sp. – zur Ausfuhr in den Libanon bestimmt; aus ihnen sollten im Auftrag der Hizb Allah militärische Drohnen erstellt werden. Zur Geschäftsabwicklung griff der Beschuldigte auf ein Netz international ansässiger Personen und Gesell- schaften zurück. (a) So bestellten die vorgenannten Gesellschaften bei der in Deutschland ansässigen P. 945 Motoren unterschiedlicher Typen, von denen bis zum Zeitpunkt der Inhaftierung des Beschuldigten am 14. Juli 2024 389 Exemplare ausgeliefert worden waren und weitere 38 Stück zur Auslieferung bereitlagen. In die zugrundeliegende Korrespondenz mit dem Hersteller und die Abholung der Motoren war der Beschuldigte teilweise unmittelbar eingebunden. 11 12 13 - 6 - Ferner bezogen die vorgenannten Gesellschaften im Zeitraum Januar 2023 bis Juni 2024 bei einer anderen in Deutschland ansässigen Gesell- schaft Epoxidharz, ein weiteres zum Drohnenbau geeignetes Produkt, im Wert von insgesamt über 200.000 €. (b) Am 29. Mai und am 13. Juni 2024 nahm der Beschuldigte auf dem Ge- lände der P. einige Kartons der bestellten Waren persönlich in Empfang. Diese übergab er am 31. Mai 2024 bzw. am selben Tag einem Mit- telsmann aus B. , welcher in Verbindung steht mit einer internationalen Spe- dition mit Sitz in Br. . (c) Mit E-Mails vom 24. Juni und 30. Juni 2024 benannte die G. der P. gegenüber zum einen den Mittelsmann aus B. , zum anderen eine Transportgesellschaft mit Sitz in Sa. als Lie- feranschriften für weitere Teillieferungen aus Bestellungen von Motoren. Am 25. Juni 2024 bzw. am 5. Juli 2024 übersandte die P. den bezeichneten Empfängern auf dem Postweg vier bzw. zehn Pakete mit Motoren. (d) Am 14./15. Juli 2024 wurden 20 an den Mittelsmann des Beschuldigten adressierte Motoren eines von der G. bei der P. bestellten Typs in einem Seecontainer im H. er Hafen sicherge- stellt. Der Container war von dem vorgenannten Br. er Spediteur angemeldet worden. Weitere insgesamt 50 Exemplare desselben und eines anderen Motor- typs, den die G. gleichfalls von der P. be- zogen hatte, befanden sich in einem zeitgleich sichergestellten zweiten Seecon- tainer. Diesen hatte die vorbezeichnete Transportgesellschaft aus Sa. an- gemeldet. 14 15 16 17 18 - 7 - (e) Der erste Container enthielt zudem mehrere Paletten des von der vor- stehend unter (a) in Bezug genommenen Gesellschaft bezogenen Epoxidharzes. Der Beschuldigte hatte das Epoxidharz zur Auslieferung an die G. in Sp. bestimmt. Dabei hatte er der Empfängerbezeichnung teilweise den Namen seines B. er Mittelsmanns hinzugefügt. (f) Beide Container sollten per Schiff nach Be. im Libanon transportiert werden. Motoren und Epoxidharz waren jeweils nicht als solche angemeldet wor- den. (g) Eine weitere Palette des vorbezeichneten Epoxidharzes konnte im Rahmen der Durchsuchungen in Bl. in einer dem B. er Mit- telsmann zuzuordnenden Garagenbox sichergestellt werden. (3) Daneben stand der Beschuldigte mit dem im Libanon wohnhaften T. im Austausch über die Beschaffung und Finanzierung von Motoren und sonstigen Komponenten mit Eignung zum Drohnenbau. In anderen Zusam- menhängen griff der Beschuldigte zur Zahlungsabwicklung auf weitere im Aus- land aufhältige, teilweise ihrerseits mit T. vernetzte Personen zurück. Mit T. besprach der Beschuldigte unter anderem im März 2024 die Ausführung und Bezahlung einer Bestellung von Motoren bei der P. , ferner deren „Verfrachtung in den Libanon“ auf dem Seeweg. Eine Sendung von Gelenklagern versandte der Beschuldigte im Mai 2024 direkt an die Anschrift des T. in Be. . (4) Am 23. März 2024 wurde in Israel die nahe der Grenze zum Libanon belegene Ortschaft K. mit einer Drohne angegriffen, die mit einem Motor des Typs betrieben worden war. Motoren dieses Typs waren Gegenstand der vorgenannten Bestellungen der G. bei der P. 19 20 21 22 23 - 8 - . Ferner wurde jeweils eine mit einem Motor bestückte Drohne einge- setzt am 25. August 2024 beim Angriff auf die nordisraelische Stadt Go. und am 11. Oktober 2024 beim Einschlag einer sprengstoffbestückten Drohne in ein Seniorenheim in der Ortschaft He. nahe Te. . (5) Noch im Sommer 2024 brachte der Beschuldigte, dessen Familie wei- terhin über Verbindungen in hochrangige Kreise der Hizb Allah verfügt, im priva- ten Rahmen zum Ausdruck, die Hizb Allah, das Märtyrertum und den iranischen Revolutionsführer Chamenei zu befürworten und zu unterstützen. So sang der Beschuldigte in seinem Pkw entsprechende ideologische Lieder und betrauerte gemeinsam mit seiner Familie den Tod eines Onkels seiner Ehefrau. Bei diesem soll es sich um einen ehemaligen Leibwächter des früheren Generalsekretärs Hassan Nasrallah gehandelt haben, der später in einer Spezialeinheit der Hizb Allah als Waffenschmuggler zwischen Syrien und dem Libanon tätig gewesen sein soll. Die Hizb Allah bezeichnete ihn als Märtyrer. b) Der Beschuldigte hat sich zu den Tatvorwürfen bislang nicht eingelas- sen. Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten beruht auf Folgendem: aa) Er ergibt sich zur Organisation der Hizb Allah aus einem Gutachten des Sachverständigen St. vom 15. Mai 2020 und Vermerken des Bun- deskriminalamts (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 – 1 A 4.15, BVerwGE 153, 211 Rn. 22 ff.). bb) Die Erkenntnisse zu der Eingliederung des Beschuldigten in die Orga- nisation und seiner Tätigkeit für diese stützen sich insbesondere auf Foto- und 24 25 26 27 28 - 9 - Videodateien, Chatverläufe, Zeugenvernehmungen sowie zahlreiche Geschäfts- unterlagen und -aufzeichnungen betreffend die Bestellung von Motoren, Kompo- nenten und sonstigen zum Bau von Drohnen geeigneten Materialien, ferner be- reits ausgelieferte oder zur Auslieferung vorgehaltene Motoren und Materialien, die sämtlich anlässlich der Durchsuchung insbesondere der Wohnung des Be- schuldigten, der Geschäftsräume mehrerer Lieferanten und von Containern im Containerhafen H. sichergestellt worden sind. So sind etwa am 14. Juli 2024 bei der Durchsuchung von Räumlichkeiten des Beschuldigten Un- terlagen und Dateien zu dessen Beschaffungsbemühungen aufgefunden wor- den. Nach dem derzeitigen Auswertungsstand lassen diese für den Zeitraum ab Oktober 2022 auf eine Anzahl von mindestens 85 Geschäftsvorgängen zu insge- samt 141 verschiedenen technischen Komponenten und weiteren Produkten mit einer – teilweise durch Behördenerklärung belegten, teilweise jedenfalls möglich erscheinenden – Eignung zum Drohnenbau oder für sonstige militärische Zwe- cke schließen bei einem finanziellen Gesamtvolumen von ca. 1,5 Millionen €. Mehrere Rechnungen, unter ihnen solche der P. und des vorgenannten Lieferanten von Epoxidharz, wurden danach von einer Vielzahl un- terschiedlicher niederländischer Firmen ohne erkennbaren Bezug zu dem jewei- ligen Geschäftsvorgang bezahlt. Es ist ferner das nicht öffentlich gesprochene Wort im Pkw des Beschuldigten überwacht und aufgezeichnet worden; der Be- schuldigte ist observiert und seine Telekommunikation überwacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl und die Zuschrif- ten des Generalbundesanwalts vom 10. Januar und vom 14. Januar 2025 Bezug genommen. Soweit die in diesen dargelegten zwischenzeitlichen Ermittlungser- gebnisse zugleich in zeitlicher und quantitativer Hinsicht eine Ausweitung des dringenden Tatverdachts auf zusätzliche Beteiligungshandlungen des Beschul- digten rechtfertigen, sind diese vom Haftbefehl umfasst. 29 - 10 - c) Das dargelegte Verhalten des Beschuldigten begründet in rechtlicher Hinsicht den dringenden Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB). Im Einzelnen: Die Hizb Allah ist auf Grundlage des nach dem gegenwärtigen Beweis- stand maßgeblichen Sachverhalts als eine terroristische Vereinigung sowohl im Sinne des § 129a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 129 Abs. 2 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 als auch nach den zuvor von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zu bewerten. Insbesondere ergibt das vorläufige Beweisergeb- nis, dass es sich bei der Vereinigung um eine einheitliche, unter zentraler Füh- rung stehende Gesamtorganisation handelt. Angesichts des Ausmaßes ihrer militärischen Kräfte und der ihr zuzurechnenden Angriffe sowie Anschläge ist sie auf die Begehung von Mord und Totschlag ausgerichtet. Diese von ihr bezweck- ten und ausgeführten Taten sind nicht allgemein gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 29. November 2023 – AK 84/23 u.a., juris Rn. 17 mwN). Der Beschuldigte beteiligte sich hochwahrscheinlich an der Vereinigung als Mitglied, da er sich nach derzeitigem Sachstand einvernehmlich in diese ein- gliederte und sie durch interessenbezogene Tätigkeiten von innen her förderte. Soweit die Rechtsprechung vor der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB für eine Beteiligung als Mitglied eine Teilnahme am Verbandsleben forderte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. August 2009 – 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123 mwN; s. nunmehr BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 – 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 20; Beschluss vom 21. April 2022 – AK 18/22, juris Rn. 6 mwN), liegt eine solche ebenfalls vor. Dem steht nicht entgegen, dass er sich dabei in Deutsch- land befand. Die Hizb Allah zog ihren Nutzen gerade daraus, dass der Beschul- 30 31 32 - 11 - digte von dort aus Motoren sowie andere Komponenten zum Drohnenbau be- schaffen und in den Libanon befördern lassen konnte, wo sie für die Hizb Allah nicht unmittelbar verfügbar waren. Der Beschuldigte beging die Straftaten in Deutschland. Die Anwendung deutschen Strafrechts folgt damit aus § 3 StGB; zugleich ergibt sich hieraus der nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB erforderliche Inlandsbezug. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB liegt vor. 2. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für die Verfolgung der Taten nach §§ 129a, 129b StGB folgt aus § 142a Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG. 3. Für den Beschuldigten bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr ge- mäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO und der Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3 StPO. a) Nach Würdigung aller Umstände ist es wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte, sollte er auf freien Fuß gelangen, dem Strafverfahren entziehen als dass er sich ihm stellen werde. Er hat mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die einen hohen Fluchtanreiz auslöst. Dem davon ausgehenden Flucht- anreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Der Beschuldigte und seine Familie verfügen vielmehr über vielfältige Kontakte ins europäische und außereuropäische Ausland, die ihm im Falle einer Flucht hilf- reich sein können. b) Zusätzlich liegen die Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung dieser Vorschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 – AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 38 mwN) vor. Die oben dargeleg- ten Umstände begründen – erst recht – die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne weitere Inhaftierung des Beschuldigten vereitelt werden könnte. 33 34 35 36 37 - 12 - c) Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO sind aus den genannten Gründen nicht erfolgversprechend. 4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwie- rigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben eine Anklageerhebung noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Insbesondere bedürfen die bei dem Beschuldigten sichergestellten Dateien betreffend eine Vielzahl von Ge- schäftsvorgängen, teilweise mit Auslandsbezug, zu zahlreichen Produkten der weiteren Auswertung. Dies betrifft zugleich die zugehörigen Finanzermittlungen. Teilweise ist auch die Eignung der in Rede stehenden Produkte zum Drohnenbau ergänzend zu klären. Der Aktenumfang beläuft sich derzeit auf etwa 45 Stehord- ner. Im Übrigen wird hinsichtlich der Komplexität der Ermittlungen auf die aus- führliche Darstellung in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Januar 2025 verwiesen. Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen ge- botenen Beschleunigung geführt worden. 5. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsin- teresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht außer Verhältnis zur hohen 38 39 40 - 13 - Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 112 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Berg Munk