Beschluss
V ZB 38/24
BGH, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:180225BVZB38.24.0
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Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen. 1 Die Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig. Die gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung erhobene Anhörungsrüge unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Unabhängig davon bliebe die Anhörungsrüge auch in der Sache erfolglos. Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau