Leitsatz
VIII ZR 138/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:190225UVIIIZR138
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:190225UVIIIZR138.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 138/23 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja JNEU: nein BGB § 249 Abs. 1 A, § 280 Abs. 1, 2, § 286; RDG § 2 Abs. 1, 3 Nr. 6; RDGEG § 4 Abs. 5 aF a) Für das Vorliegen eines nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schadens in Gestalt der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten kommt es grund- sätzlich nicht auf die zwischen dem Geschädigten und dem Dritten (hier: einem In- kassounternehmen im Rahmen des sogenannten Konzerninkassos) getroffenen Vereinbarungen über die Leistungszeit und die Art und Weise der Erfüllung der Ver- bindlichkeit (hier: einer Inkassovergütung) an. b) Dies gilt auch dann, wenn die vereinbarten Modalitäten - wie die Abrede, dass der Dritte hinsichtlich seiner Vergütung an Erfüllungs statt die Abtretung des diesbezüg- lichen Ersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger annimmt - zur Folge haben, dass der Geschädigte keinen direkten Mittelabfluss in Form einer Geldzahlung an den Dritten erleidet (im Anschluss an BGH, Urteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 378, 379, 380 ff.; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 8, 12; vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 36, 62; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 4 f., 113 ff., 120 f.; vom 7. März 2023 - VI ZR 180/22, juris Rn. 3, 9). - 2 - c) Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist die Beauftragung eines Rechtsan- walts oder eines Inkassounternehmens regelmäßig selbst in einfach gelager- ten Fällen aus der Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung seiner Rechte er- forderlich und zweckmäßig mit der Folge, dass die hierdurch verursachten Kosten nach § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig sind (vgl. BGH, Urteile vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 Rn. 9; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, ZIP 2020, 2068 Rn. 49; jeweils mwN). d) Etwas anderes gilt grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Gläubiger ein kon- zernverbundenes - gleichwohl aber rechtlich selbständiges - Inkassounterneh- men mit der Einziehung einer Forderung gegen einen säumigen Schuldner beauftragt (sogenanntes Konzerninkasso). Nur wenn im Einzelfall besondere Anhaltspunkte für ein von sachfremden Interessen geleitetes, rechtsmiss- bräuchliches Verhalten des Gläubigers vorliegen, kann die Erforderlichkeit ei- ner solchen Maßnahme zu verneinen sein. BGH, Urteil vom 19. Februar 2025 - VIII ZR 138/23 - OLG Hamburg - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Wiegand, Dr. Matussek und Dr. Böhm für Recht erkannt: Auf die Revision der Musterbeklagten wird das Urteil des Hanseati- schen Oberlandesgerichts - 3. Zivilsenat - vom 15. Juni 2023 auf- gehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Musterkläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Musterkläger (im Folgenden: Kläger) ist der Dachverband aller 16 Ver- braucherzentralen und 28 weiterer Verbraucherschutzorganisationen in Deutsch- land und als solcher seit dem 16. Juli 2002 in die vom Bundesamt für Justiz ge- mäß § 4 Abs. 1 UKlaG geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen (nunmehr: Liste der qualifizierten Verbraucherverbände) im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG eingetragen. Die Musterbeklagte (im Folgenden: Beklagte) ist eine Tochtergesellschaft der E. Holding GmbH, die ihrerseits zur O. Group, einem international tätigen Konzernunternehmen, gehört. Geschäftsgegenstand der Beklagten ist unter an- derem der Erwerb von Forderungen. Eine weitere Tochtergesellschaft der E. 1 2 - 4 - Holding GmbH ist die E. GmbH (im Folgenden: E. GmbH oder Inkassodienstleisterin), deren Unternehmensgegenstand unter anderem die außergerichtliche und gerichtliche Einziehung von Forderungen im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) ist. Zwischen beiden Toch- tergesellschaften und der E. Holding GmbH besteht jeweils ein Beherr- schungs- und Gewinnabführungsvertrag. Sowohl die Beklagte als auch die E. GmbH sind für den Bereich "Inkassodienstleistungen“ im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Tätig als Inkassodienstleisterin ist allerdings nur die E. GmbH, während die Be- klagte, die nicht über eine Mahn- und Vollstreckungsabteilung verfügt, keine In- kassoleistungen erbringt. Mit der Einziehung ihrerseits erworbener Forderungen beauftragt die Beklagte daher die E. GmbH. Dem liegt eine zwischen die- sen beiden Gesellschaften getroffene Rahmenvereinbarung zugrunde, in der auszugsweise Folgendes geregelt ist: "1. Gegenstand des Vertrages 1.1 Die Auftraggeberin [Beklagte] wird der Dienstleisterin [E. GmbH] notleidende ggf. titulierte Forderungen zum Inkasso übergeben. Es handelt sich hierbei um unbestrittene offene Forderungen, die rechtlichen Bestand haben. Die Forderungen stehen im Eigentum der Auftraggeberin. 1.2 Das wirtschaftliche Risiko einer endgültigen Beitreibung verbleibt bei der Auftraggeberin. […] 6. Abrechnung 6.1 Eingehende Beträge werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 367 BGB bzw. § 497 BGB) verrechnet; wobei bei der Reihenfolge der Ver- rechnung der Kosten vorab auf die Kosten und Barauslagen der Dienstleis- terin und anschließend die Kosten der Auftraggeberin zu verrechnen ist. 3 - 5 - 6.2 Von der Dienstleisterin eingezogene Gelder werden unter Berücksichti- gung der in Ziffer 7 getroffenen Vergütungsregelungen ausbezahlt. […] 7. Vergütungen […] 7.2 Die der Dienstleisterin zustehenden Bearbeitungs-, Einigungs-, Konto- führungs- und Verfahrensvergütungen (mitsamt Inkassovergütungen) und Auslagen werden als Verzugsschaden von der Auftraggeberin mit der über- gebenen Forderung gegenüber dem Schuldner geltend gemacht. Die Inkas- sovergütungen und Auslagen werden dem Mandantenkonto (Auftraggebe- rin) angelastet und bis zur Realisierung auf diese Nebenforderung gestun- det. Soweit die Ansprüche auf Ersatz der Inkassovergütungen sowie Konto- führungsvergütungen und Auslagen nicht realisiert wurden, werden sie von der Auftraggeberin an die Dienstleisterin an Erfüllung statt abgetreten. 7.3 Die Auftragnehmerin [Dienstleisterin] behält je Forderungsfall Vergütun- gen und Auslagenlagenerstattung gem. Anlage 3." Gemäß der Anlage 3 zu diesem Vertrag steht der Inkassodienstleisterin die Inkassovergütung, deren Höhe sich vereinbarungsgemäß nach dem Rechts- anwaltsvergütungsgesetz (RVG) richtet, im Realisierungsfall zu 100 Prozent zu. Daneben erhält die Inkassodienstleisterin ausweislich der vorbezeichneten An- lage eine erfolgsbezogene Provision. In dem Zeitraum von Februar 2020 bis einschließlich April 2021 machte die Inkassodienstleisterin im Auftrag der Beklagten gegenüber 15 in der Klage- schrift im Einzelnen aufgeführten Verbrauchern Forderungen geltend, die der Be- klagten zum Teil von Unternehmen der O. Group und zum Teil von konzern- fremden Unternehmen abgetreten worden waren. In sämtlichen Fällen hatten die Verbraucher (Schuldner) die fällige, durchsetzbare Hauptforderung nicht bezahlt und befanden sich bereits vor deren Abtretung an die Beklagte in Verzug. Neben der Hauptforderung verlangte die Beklagte von den Schuldnern jeweils Verzugs- 4 5 - 6 - zinsen sowie - für die Einziehungstätigkeit der Inkassodienstleisterin - die Erstat- tung einer Inkassovergütung in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG). Das ihrerseits gegenüber der Inkassodienstleisterin darüber hinaus geschuldete Er- folgshonorar stellte die Beklagte den Schuldnern hingegen nicht in Rechnung. Der auf die Feststellung, dass die von der Beklagten gegenüber Verbrau- chern für die Beauftragung der E. GmbH als Inkassovergütung geltend gemachten Kosten keinen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen, gerichteten Musterfeststellungsklage hat das Oberlandesgericht stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be- klagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die - gemäß der auf den Streitfall nach § 46 EGZPO noch anzuwenden- den Vorschrift des § 614 ZPO aF zulässige - Revision hat Erfolg. I. Das Oberlandesgericht (OLG Hamburg, WM 2023, 2050) hat zur Begrün- dung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Musterfeststellungsklage sei zulässig; insbesondere lägen die in § 606 ZPO [aF] geregelten besonderen Voraussetzungen hierfür vor. 6 7 8 9 10 - 7 - Die Musterfeststellungsklage sei auch begründet. Eine Erstattungsfähig- keit der Inkassokosten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, namentlich nach § 13e RDG, scheide vorliegend aus, weil es sich bei der Beklagten und der E. GmbH um verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG handele und die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG nicht als Rechtsdienstleistung gelte. Auch ein Anspruch auf Erstattung der Inkassokosten nach §§ 280, 286 BGB scheide vorliegend aus. Denn die gegenüber den Verbrau- chern geltend gemachte "Inkassovergütung" stelle nicht einen im Sinne der §§ 249 ff. BGB ersatzfähigen Verzugsschaden dar. Rechtsverfolgungskosten seien grundsätzlich nur dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte im Innenver- hältnis zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt oder Rechtsdienstleister zur Zahlung der dem Schuldner in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet sei. Das sei hier nicht der Fall, da es gemäß den zwischen der Beklagten und der E. GmbH getroffenen Abreden letztlich ausgeschlossen sei, dass die Beklagte die verein- barte Inkassovergütung an die E. GmbH zu bezahlen habe. Zwar werde die Vergütungsforderung dem Konto der Beklagten "angelastet". Jedoch werde diese Forderung zugleich bis zur Realisierung gegenüber dem Schuldner gestun- det. Für den Fall, dass eine Realisierung nicht gelinge, sei vereinbart worden, dass die Beklagte ihren Ersatzanspruch gegen den Schuldner an Erfüllungs statt an die E. GmbH abtrete. Bei einem solchen Vergütungsmodell trage das an Erfüllungs statt anneh- mende Inkassounternehmen das Risiko, den geltend gemachten Vergütungsan- spruch auch tatsächlich beim Schuldner realisieren zu können. Hierbei werde die Tätigkeit des Inkassodienstleisters faktisch durch die Zahlungen der leistenden Schuldner vergütet, die damit zugleich die gescheiterte Rechtsdurchsetzung ge- genüber den nicht zahlenden Schuldnern finanzierten. 11 12 13 - 8 - Das vereinbarte Vergütungsmodell bewirke außerdem, dass der durch die E. GmbH gegenüber den Verbrauchern konkret geltend gemachte Scha- den bei der Beklagten nicht entstanden sei. Denn es fehle an einer Vermögens- einbuße im Sinne der Differenzhypothese. Da sich die Beklagte der Belastung mit der (zugleich gestundeten) Vergütungsforderung durch die Erfüllungsabrede innerhalb derselben Vereinbarung wieder entledige, entstehe ihr in schadens- rechtlicher Hinsicht kein Nachteil. Dem stehe, anders als die Beklagte meine, nicht entgegen, dass es für die Bejahung eines durch die Eingehung einer Ver- bindlichkeit entstandenen Schadens - aus der insoweit maßgeblichen ex-ante- Sicht - nicht darauf ankomme, ob die betreffende Verbindlichkeit nach ihrer Ent- stehung eine Veränderung erfahre oder untergehe. Denn der Schaden entfalle hier nicht durch Geschehnisse nach Vertragsschluss, sondern die Vertragsver- einbarungen sähen von Anfang an vor, dass tatsächlich keine Zahlungsverpflich- tung bestehe. Letztlich weise die Abtretung des Anspruchs an Erfüllungs statt daher keinen erheblichen rechtlichen Unterschied zu einem nach herrschender Meinung nicht erstattungsfähigen Erfolgshonorar auf. Im Ergebnis stelle sich die konkret vereinbarte, aber zugleich gestundete, mithin nicht fällige und bei fehlender Realisierbarkeit an Erfüllungs statt abgetre- tene Inkassovergütung auch unter Wertungsgesichtspunkten des § 249 BGB als rein fiktive Schadensposition dar. Insbesondere Rechtsverfolgungskosten könn- ten aber nur dann verlangt werden, wenn sie tatsächlich entstanden seien. Der Einwand der Beklagten, dass ihr ein rechnerisches Minus in Höhe der Inkassovergütung entstehe, wenn der Schuldner endgültig nur teilweise leiste, sei unbehelflich. Hier erleide die Beklagte keinen Schaden, sondern es handele sich um das rechtlich neutrale Ausbleiben der Erfüllung. 14 15 16 - 9 - Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass sie aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der E. GmbH das Insolvenzrisiko der säumigen Schuld- ner trage und im Falle der erfolgreichen Insolvenzanfechtung die Inkassovergü- tung in die Insolvenzmasse zurückführen müsse, ohne Erstattung von der E. GmbH verlangen zu können, übersehe sie, dass vorliegend nicht ein aus dem möglichen Risiko einer Insolvenzanfechtung resultierender Schaden, son- dern ein konkreter Verzugsschaden gegenüber den Verbrauchern geltend ge- macht werde, der in einer Forderung der E. GmbH in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegen die Be- klagte bestehen solle. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beauftragung der E. GmbH könne auch die in Aussicht gestellte Abtretung eines (unterstellt) werthaltigen Verzugs- schadensersatzanspruchs einen Schaden nicht begründen, weil zu diesem Zeit- punkt noch gar kein Verzugsschadensersatzanspruch der Beklagten bestehe, der "verloren gehen" und dadurch einen Schaden begründen könne. Der von den Verbrauchern verlangte Verzugsschadensersatzanspruch bestehe nämlich nicht bei Beauftragung der E. GmbH, sondern entstehe erst durch deren Be- auftragung. Solange ein Anspruch nur hypothetisch künftig entstehen könne, be- deute dessen Verlust aber noch keinen Schaden. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, sie müsse die Ansprüche der E. GmbH auch dann erfüllen, wenn der Rahmendienstleistungsvertrag gekün- digt werde, sei diese theoretische Möglichkeit zum einen nicht Streitgegenstand und zum anderen sei auch nicht nachvollziehbar, inwieweit sich eine theoretische Kündigungsmöglichkeit auf die hier streitgegenständlichen konkreten Verzugs- schäden auswirken könne. Auch die Grundsätze der schadensrechtlichen Vorteilsausgleichung, die dazu dienten, eine ansonsten eintretende unbillige Entlastung des Schädigers 17 18 19 20 - 10 - durch Leistungen eines Dritten zu vermeiden, seien hier nicht zu Gunsten der Beklagten zur Anwendung zu bringen. Denn eine etwaige Unbilligkeit sei durch die gewählte Vergütungsstruktur widerlegt; der Beklagten sei es ohne weiteres möglich, eine andere, rechtlich zulässige Vergütungsstruktur zu wählen. Für eine Verneinung eines Anspruchs der Beklagten auf Zahlung eines Verzugsschadensersatzes sprächen schließlich auch die Wertungen des Wett- bewerbsrechts. Dort stelle es ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch dar, wenn der beauftragte Anwalt das Abmahngeschäft "in eigener Regie" betreibe, insbeson- dere den Auftraggeber vom Kostenrisiko ganz oder teilweise freistelle. Zwar werde die Verwerflichkeit in jenen Fällen in erster Linie damit begründet, dass die Geltendmachung von Ansprüchen vorwiegend dazu diene, gegen den Zuwider- handelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, der Gläubiger also hauptsächlich im Ge- bühreninteresse seines Rechtsdienstleisters tätig werde, während es der Beklag- ten um die Reduzierung eigener Forderungsausstände gehe. Da die Kosten der Rechtsverfolgung allerdings einem konzernverbundenen Unternehmen zu Gute kämen, seien die Wertungen des Wettbewerbsrechts in der vorliegenden Kons- tellation durchaus in den Blick zu nehmen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Oberlan- desgericht hat zwar zu Recht die Zulässigkeit der Musterfeststellungsklage be- jaht und ist zutreffend von einem zulässigen Feststellungsziel ausgegangen. Ent- gegen seiner Auffassung ist die Klage jedoch unbegründet. Bei der Inkassover- gütung, deren Erstattung die Beklagte von den jeweiligen Schuldnern verlangt, handelt es sich um einen gemäß § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 249 Abs. 1 BGB er- satzfähigen Verzugsschaden. Dem steht weder der Umstand entgegen, dass es 21 22 - 11 - sich bei der von der Beklagten mit der Einziehung der jeweiligen Forderung be- auftragten Inkassodienstleisterin um ein mit der Beklagten im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen handelt (sogenanntes Konzerninkasso), noch führen die zwischen der Beklagten und der Inkassodienstleisterin vereinbarten Vergütungsmodalitäten dazu, dass der Beklagten durch die jeweilige Beauftra- gung der Inkassodienstleisterin im Ergebnis kein Schaden entstanden wäre. 1. Die Musterfeststellungsklage ist zulässig. Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen der - auf den Streitfall gemäß § 46 EGZPO noch anzuwendenden - Vorschrift des § 606 ZPO aF zu Recht be- jaht. Dies stellt auch die Revision nicht in Frage. a) Insbesondere hat das Oberlandesgericht den Kläger ohne Rechtsfehler als klagebefugte qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO aF angesehen, die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 606 Abs. 3 ZPO aF bejaht sowie - insoweit unausgesprochen - die speziellen Anforderungen an die Klageschrift in einem Musterfeststellungsverfahren gemäß § 606 Abs. 2 ZPO aF als erfüllt betrachtet. b) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht angenommen, dass mit der Musterfeststellungsklage ein im Sinne von § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF zulässiges Feststellungsziel verfolgt wird. Gegenstand eines Feststellungs- ziels nach § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF sind tatsächliche oder rechtliche Voraus- setzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechts- verhältnissen zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Entsprechend dem maßgebenden weiten Verständnis des Begriffs des Feststellungsziels sind hier- von auch Rechtsfragen umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 36; BT-Drucks. 19/2507, S. 21). Ein in diesem Sinn zulässiges Feststellungsziel verfolgt der Kläger mit der Musterfeststellungsklage. Denn das im Klageantrag formulierte Feststellungsziel 23 24 25 26 - 12 - ist auf die Klärung der Rechtsfrage gerichtet, ob sich die durch die Inkassodienst- leisterin für die Beklagte gegenüber den säumigen Verbrauchern in Rechnung gestellte Inkassovergütung als ein ersatzfähiger Verzugsschaden darstellt. Da von der Beantwortung dieser Frage abhängt, ob der Beklagten als Unternehme- rin insoweit ein Schadensersatzanspruch gegenüber den betreffenden Verbrau- chern zusteht, handelt es sich hierbei um ein im vorgenannten Sinn zulässiges Feststellungsziel. 2. Die Musterfeststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Bei der Inkas- sovergütung, deren Erstattung die Beklagte von den jeweiligen Schuldnern ver- langt, handelt es sich entgegen der - von der Revisionserwiderung geteilten - Auffassung des Oberlandesgerichts um einen gemäß § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Verzugsschaden. a) Nach § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 249 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger vom Schuldner Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der durch einen Verzug des Schuldners adäquat verursacht wurde. Demgemäß sind dem Gläubiger grund- sätzlich alle Einbußen zu ersetzen, die er durch die Verfolgung seiner Rechte gegen den bereits in Verzug geratenen Schuldner erleidet. Zu den danach erstat- tungsfähigen Rechtsverfolgungskosten zählen nicht nur diejenigen Aufwendun- gen, die dem Gläubiger im Fall der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Beitreibung der Forderung entstehen, sondern im Ausgangspunkt gleichermaßen diejenigen Aufwendungen, die dem Gläubiger dadurch entstehen, dass er - nach Verzugseintritt - ein Inkassounternehmen mit der Einziehung der Forderung be- auftragt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 1967 - VIII ZR 278/64, juris Rn. 29; vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 299/04, NJW 2005, 2991 unter II B 2 b; vom 15. Novem- ber 2011 - VI ZR 4/11, NJW 2012, 601 Rn. 14 mwN; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 49; vom 7. Dezember 2022 - VIII ZR 81/21, NJW 2023, 1368 Rn. 21; vgl. auch Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 18, 20; BVerfG, WM 2011, 2155, 2156 f. mwN). 27 28 - 13 - Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädi- ger allerdings nicht schlechthin alle durch ein Schadensereignis - das auch darin liegen kann, dass ein Schuldner in Zahlungsverzug gerät (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 Rn. 9 mwN) - adäquat ver- ursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erfor- derlich und zweckmäßig waren. Maßgeblich ist die ex-ante-Sicht einer vernünfti- gen, wirtschaftlich denkenden Person, wobei keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Behandlung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 351; vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14, aaO Rn. 8; vom 20. September 2023 - VIII ZR 247/22, NJW-RR 2024, 14 Rn. 24; vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 52/23, NJW 2024, 2456 Rn. 45; vom 27. November 2024 - VIII ZR 278/23, juris Rn. 19). b) Nach diesen Grundsätzen stellt sich die Inkassovergütung, deren Er- stattung die Beklagte von den jeweiligen Schuldnern verlangt, als ersatzfähiger Verzugsschaden dar. Denn die Beauftragung der Inkassodienstleisterin durch die Beklagte erfolgte jeweils nach Verzugseintritt (dazu nachfolgend unter aa), die durch diese Beauftragung - im Innenverhältnis zu der Inkassodienstleisterin - ent- standene Verbindlichkeit in Form einer Vergütungspflicht der Beklagten stellt ei- nen hierdurch verursachten Schaden dar (dazu nachfolgend unter bb) und die von der Beklagten zur Wahrnehmung ihrer Rechte ergriffene Maßnahme erweist sich - im Außenverhältnis zu den jeweiligen Schuldnern - aus der insoweit maß- geblichen Sicht der Beklagten als erforderlich und zweckmäßig (dazu nachfol- gend unter cc). Besondere Umstände, die die Erstattungsfähigkeit der mit dieser Maßnahme verbundenen Aufwendungen gleichwohl ausschließen oder be- schränken könnten, liegen nicht vor (dazu nachfolgend unter dd). 29 30 - 14 - aa) Das vom Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angenommene und von den Revisionsparteien auch nicht in Frage gestellte Feststellungsziel richtet sich ausschließlich auf solche Fallkonstellationen, in denen die Beklagte die Inkasso- dienstleisterin mit dem Forderungseinzug beauftragt, nachdem die jeweiligen Schuldner mit der Begleichung der - an die Beklagte abgetretenen - Geldforde- rung bereits in Verzug geraten sind. Nach den rechtsfehlerfreien und nicht ange- griffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts trifft das insbesondere für sämt- liche Fälle zu, die der Kläger - in Erfüllung der Voraussetzungen des § 606 Abs. 2 ZPO aF - in der Klageschrift angeführt hat. bb) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Beklagten durch die Beauftragung der Inkassodienstleisterin auch ein - adäquat durch den Verzug des jeweiligen Schuldners verursachter - Schaden entstanden. (1) Gemäß dem in § 249 Abs. 1 BGB normierten Grundsatz der Natural- restitution hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ob und in welcher Höhe ein Schaden gegeben ist, be- stimmt sich grundsätzlich nach der Differenzhypothese, also einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 29. September 2022 - IX ZR 204/21, WM 2022, 2369 Rn. 13; vom 26. Januar 2024 - V ZR 162/22, NJW-RR 2024, 499 Rn. 20; vom 16. Juli 2024 - VI ZR 243/23, juris Rn. 8). Ergibt sich insoweit ein rechnerisches Minus, liegt ein Schaden vor (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 19 mwN). Ein Vermögensschaden liegt danach stets vor, wenn der Geschädigte eine in Geld messbare Einbuße erlitten hat. Eine solche Vermögenseinbuße kann auch in der Belastung mit einer Verbindlichkeit liegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, 31 32 33 34 - 15 - Urteile vom 29. Juni 1972 - II ZR 123/71, BGHZ 59, 148, 149 f.; vom 6. Novem- ber 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347; vom 11. Juni 1986 - VIII ZR 153/85, NJW-RR 1987, 43 unter II 2 a; vom 16. November 2006 - I ZR 257/03, NJW 2007, 1809 Rn. 20; vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910 Rn. 21; vom 19. März 2015 - I ZR 190/13, WM 2015, 2332 Rn. 12; vom 28. Januar 2016 - VII ZR 266/14, BGHZ 208, 372 Rn. 26; vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 26; vom 21. Juni 2023 - VIII ZR 303/21, NJW-RR 2023, 1365 Rn. 37), sofern der Geschädigte mit der Verbindlichkeit tatsächlich be- schwert ist (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1972 - II ZR 123/71, aaO; vom 6. No- vember 1973 - VI ZR 27/73, aaO; vom 11. Juni 1986 - VIII ZR 153/85, aaO unter II 2 b; vom 9. November 1988 - VIII ZR 310/87, NJW 1989, 1215 unter III; vom 16. November 2006 - I ZR 257/03, aaO; vom 19. März 2015 - I ZR 190/13, aaO; vom 29. Juni 2022 - XII ZR 6/21, NJW-RR 2022, 1236 Rn. 36). Der Ersatzanspruch des Geschädigten ist in diesen Fällen zunächst auf Befreiung von der betreffenden Verbindlichkeit gerichtet (§ 257 BGB), wandelt sich unter bestimmten Voraussetzungen jedoch in einen Zahlungsanspruch um (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juli 2012 - II ZR 297/11, BGHZ 194, 180 Rn. 30; vom 9. Juli 2015 - I ZR 224/13, NJW-RR 2016, 155 Rn. 34; [jeweils zum Fall der Leis- tungsverweigerung durch den Schädiger]; vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 14 mwN; vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, NJW 2016, 2407 Rn. 15 mwN; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 118; vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, NJW-RR 2022, 660 Rn. 23 [jeweils zum Fall der Abtretung des Ersatzanspruchs an den Forderungsinhaber, demgegenüber die Freistellung gefordert wird]). (2) Danach erleidet die Beklagte in den hier zu beurteilenden Fallkonstel- lationen einen Schaden, der darin liegt, dass sie einem Vergütungsanspruch der Inkassodienstleisterin aus dem mit dieser geschlossenen Geschäftsbesorgungs- vertrag (§ 675 Abs. 1 iVm § 611 Abs. 1 BGB; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. April 35 36 - 16 - 2004 - III ZR 279/03, NJW-RR 2004, 989 unter II 1 a mwN) ausgesetzt ist. Denn die Beklagte hat - was zwischen den Parteien nicht im Streit steht - mit der Inkas- sodienstleisterin für den jeweils in Auftrag gegebenen Forderungseinzug eine Vergütung nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart. Mit dieser Verbindlichkeit ist die Beklagte im Sinne der vorgenannten höchstrichter- lichen Rechtsprechung auch beschwert. Denn die jeweilige Vergütungsforderung ist sowohl dem Grunde nach als auch in der gegenüber den Schuldnern geltend gemachten Höhe wirksam entstanden (dazu nachfolgend unter (a)). Die zwi- schen der Beklagten und der Inkassodienstleisterin getroffenen Abreden zur Er- füllung der Vergütung lassen die hiermit verbundene Beschwer auch nicht entfal- len (dazu nachfolgend unter (b)). (a) Die Vergütungsvereinbarung ist wirksam zustande gekommen. Die Vereinbarung ist insbesondere weder wegen der Konzernverbundenheit der ver- tragsschließenden Parteien unwirksam (dazu nachfolgend unter (aa)) noch er- weist sich das auf dieser Vereinbarung basierende Vergütungsverlangen der In- kassodienstleisterin in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) für je- den einzelnen Inkassoauftrag im Verhältnis zu der Beklagten als unberechtigt (dazu nachfolgend unter (bb)). (aa) Die Pflicht der Beklagten, die in Auftrag gegebene Tätigkeit der Inkas- sodienstleiterin zu vergüten, ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Inkassodienstleisterin gemäß den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts um ein mit der Beklagten gemäß § 15 AktG verbundenes Unternehmen und daher bei der hier in Rede stehenden Inkassotätigkeit um ein Konzerninkasso handelt. Zwar stellt die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbun- dener Unternehmen im Sinne von § 15 AktG gemäß § 2 Abs. 1, 3 Nr. 6 RDG 37 38 39 - 17 - keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Vergütung für solche Leistungen nicht wirk- sam vereinbart werden könnte, sondern lediglich, dass konzerninterne Inkasso- dienstleistungen nicht den Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes un- terliegen und daher generell - insbesondere ohne dass es einer Registrierung des (konzernzugehörigen) Inkassodienstleisters bedürfte - erlaubt sind (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 50; BAG, NJW 2019, 2955 Rn. 18; vgl. auch Riehm, WM 2023, 2025, 2031 [Besprechung der angefochtenen Entscheidung]; Kleine- Cosack, AnwBl. 2016, 802, 804 f.; Goebel, Inkassodienstleistung und Inkasso- kosten, 3. Aufl., § 2 Rn. 426). Die davon zu unterscheidende Frage, ob der Gläubiger von einem in Ver- zug geratenen Schuldner Ersatz der durch ein Konzerninkasso entstandenen Kosten verlangen kann, stellt sich erst im Rahmen der - nachfolgend unter II 2 b cc behandelten - Prüfung, ob die Einschaltung des Inkassounternehmens durch die Beklagte erforderlich und zweckmäßig war. (bb) Bedenken gegen das Bestehen einer Vergütungsschuld der Beklag- ten in der gegenüber ihren Schuldnern geltend gemachten Höhe (1,3-fache Ge- bühr nach Nr. 2300 VV RVG aF) bestehen vor dem Hintergrund, dass sie mit der Inkassodienstleisterin - was im Innenverhältnis zwischen diesen beiden Perso- nen zweifelsohne zulässig ist - eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergü- tungsgesetz vereinbart hat, ebenfalls nicht. Insbesondere ist das am 1. Oktober 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung wei- terer Vorschriften vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320), das die anwaltliche Geschäftsgebühr für die durch einen Rechtsanwalt erbrachte, eine unbestrittene Forderung betreffende Inkassodienstleistung im Regelfall auf einen Gebühren- satz von 0,9 beschränkt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG iVm Absatz 2 von Nr. 2300 VV 40 41 42 - 18 - RVG), auf den Streitfall noch nicht anzuwenden. Denn die Beauftragung der In- kassodienstleisterin erfolgte in den hier zu beurteilenden Fällen jeweils vor dem insoweit maßgeblichen Stichtag am 1. Oktober 2021 (vgl. Art. 2 Nr. 4 Buchst. c, Art. 10 Abs. 1 des vorbezeichneten Gesetzes; vgl. auch Senatsurteil vom 7. De- zember 2022 - VIII ZR 81/21, NJW 2023, 1368 Rn. 29). Entgegen der von der Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Bezugnahme auf ihre Revisionserwiderung hervorgehobe- nen Auffassung ändert auch der Umstand, dass die Beklagte mit der Inkasso- dienstleisterin eine Rahmenvereinbarung geschlossen hat, die Regelungen für eine Vielzahl von (künftigen) Inkassoaufträgen enthält, nichts daran, dass die In- kassodienstleisterin gemäß dieser Rahmenvereinbarung für jeden einzelnen In- kassoauftrag einen Anspruch auf Vergütung in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG gegen die Beklagte hat. Gründe dafür, dass der Inkasso- dienstleisterin - wie die Revisionserwiderung demgegenüber meint - nur eine aus der Vielzahl der Aufträge "gemittelte" Vergütung oder nur ein bestimmter Anteil der 1,3-fachen Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG für jeden Einzelauftrag zustünde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Revisionserwiderung ferner geltend macht, die im Rahmen ei- nes Konzerninkassos entstandenen Kosten seien allenfalls in Höhe des tatsäch- lich angefallenen Aufwands erstattungsfähig, betrifft dieser Einwand nicht die Frage, ob zwischen der Beklagten und der Inkassodienstleisterin ein Gebühren- anspruch in der gegenüber den Schuldnern geltend gemachten Höhe wirksam entstanden ist, sondern allein die - nachfolgend unter II 2 b dd behandelte - Frage der (vollumfänglichen) Erstattungsfähigkeit dieser Vergütung im Außenverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem jeweiligen Schuldner. 43 44 - 19 - (b) Die durch diese Verbindlichkeit begründete Beschwer - und damit ein Schaden - der Beklagten entfällt entgegen der Auffassung des Oberlandesge- richts nicht deshalb, weil sie mit der Inkassodienstleisterin ein Vergütungsmodell vereinbart hat, wonach Letztere die - bis zur erfolgreichen Einziehung beim Schuldner im Verhältnis zu der Beklagten gestundete - Inkassovergütung als Verzugsschaden gegenüber dem jeweiligen Schuldner geltend macht und den entsprechenden Betrag einbehält, wenn der Schuldner die Forderung erfüllt, während andernfalls - wenn der Schuldner die Forderung nicht erfüllt - die Be- klagte ihren entsprechenden Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schuld- ner an die Inkassodienstleisterin an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) abtritt. Denn obwohl nach dieser Vereinbarung eine direkte Zahlung der Beklagten an die Inkassodienstleisterin im Regelfall ausscheidet, stellt die Vergütungsverein- barung mit der Inkassodienstleisterin für die Beklagte eine Vermögenseinbuße im schadensrechtlichen Sinne dar. Die gegenteilige Annahme des Oberlandes- gerichts erweist sich aus mehreren Gründen als rechtsfehlerhaft; sie lässt sich mit den aufgezeigten höchstrichterlichen Grundsätzen der Schadensbestimmung nicht vereinbaren. (aa) Die Sichtweise des Oberlandesgerichts, wonach der Umstand, dass die Beklagte aufgrund der getroffenen Erfüllungsmodalitäten nicht zu einer (di- rekten) Zahlung gegenüber der Inkassodienstleisterin verpflichtet sei, einen Schaden ausschließe, verkennt, dass es für das Vorliegen eines Schadens in Gestalt der Belastung mit einer Verbindlichkeit grundsätzlich - wie die Revision mit Recht geltend macht - nicht auf die zwischen dem Geschädigten und dem Dritten (hier: der Inkassodienstleisterin) getroffenen Vereinbarungen über die Leistungszeit und die Art und Weise der Erfüllung der Verbindlichkeit ankommt. Vielmehr führt regelmäßig allein die wirksame Begründung eines Schuldverhält- nisses - da sie den Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern (§ 241 Abs. 1 BGB) - für Letzteren zu einer Vermögensbelastung im 45 46 - 20 - schadensrechtlichen Sinne (ähnlich auch Osterloh-Konrad, ZIP 2024, 218, 219 [Besprechung der angefochtenen Entscheidung]). (aaa) Nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs ist eine in Geld messbare Einbuße und damit ein rechnerisches Minus im Sinne der Differenzhypothese in den Fällen, in denen der Geschädigte infolge des Schadensereignisses eine Verbindlichkeit (in der Regel - wie auch hier - in Form einer Geldschuld) gegenüber einem Dritten eingeht, grundsätzlich nur zu verneinen, wenn und soweit es an einer tatsächlichen Beschwer des Geschädig- ten fehlt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die in Rede stehende Verbindlich- keit ihrerseits rechtlich (teilweise) keinen Bestand hat und daher vom Geschädig- ten auch nicht (vollständig) erfüllt werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1986 - VIII ZR 153/85, NJW-RR 1987, 43 unter II 2 b; vom 9. November 1988 - VIII ZR 310/87, NJW 1989, 1215 unter III; vom 16. November 2006 - I ZR 257/03, NJW 2007, 1809 Rn. 20; vom 19. März 2015 - I ZR 190/13, WM 2015, 2332 Rn. 12; vom 29. Juni 2022 - XII ZR 6/21, NJW-RR 2022, 1236 Rn. 36; vgl. auch Senatsurteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, NJW-RR 2022, 660 Rn. 22, 24). Eine tatsächliche Beschwer entfällt hingegen nicht etwa dadurch, dass der Geschädigte mit dem Dritten, dessen Forderung den geltend gemachten Scha- den bildet, besondere - für den Geschädigten vorteilhafte - Erfüllungsmodalitäten vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn diese Modalitäten - wie die Abrede, dass der Dritte hinsichtlich seiner Vergütung an Erfüllungs statt die Abtretung des dies- bezüglichen Ersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger annimmt - zur Folge haben, dass der Geschädigte keinen direkten Mittelabfluss in Form ei- ner Geldzahlung an den Dritten erleidet. 47 48 - 21 - Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Oberlandesge- richt herangezogenen Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichts- hofs, wonach die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten voraussetzt, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zu dem Forderungsinha- ber (etwa dem Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister) zur Zahlung der ihm in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Januar 2019 - VI ZR 402/17, NJW 2019, 1522 Rn. 10 ff. mwN). Denn diese Rechtsprechung betrifft - anders als das Oberlandesgericht angenommen zu ha- ben scheint und offenbar auch die Revisionserwiderung meint - ebenfalls aus- schließlich die Frage des rechtlichen Bestands der Vergütungsforderung, na- mentlich ob und in welchem Umfang dem beauftragten Rechtsanwalt oder Inkas- sodienstleister eine Forderung in Höhe der dem Geschädigten in Rechnung ge- stellten Kosten nach den einschlägigen Vorschriften - etwa nach dem Rechtsan- waltsvergütungsgesetz - zusteht. (bbb) Entsprechend diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof das Vorliegen eines Schadens bislang nicht in Zweifel gezogen, wenn der Geschä- digte mit dem Dienstleister, dessen Vergütungsforderung den geltend gemachten Schaden bildet, vereinbart hat, dass er ihm seinen Ersatzanspruch gegenüber dem Schädiger an Erfüllungs statt abtritt. Dies gilt sowohl für Fälle, in denen ver- kehrsunfallbedingte Mietwagen- oder Sachverständigenkosten die zu ersetzende Schadensposition darstellen und der Geschädigte mit dem Autovermieter oder Sachverständigen eine solche Abtretungsabrede getroffen hat (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 378, 379, 380 ff.; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 8, 12; vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 36, 62), als auch für Fälle, in denen - wie vorliegend - Rechtsverfolgungskosten als Schaden geltend gemacht werden und 49 50 - 22 - der Geschädigte mit dem Rechtsdienstleister eine entsprechende Abtretungsab- rede getroffen hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 4 f., 113 ff., 120 f.; vom 7. März 2023 - VI ZR 180/22, juris Rn. 3, 9). Anders als die Revisionserwiderung meint, zeugt der Umstand, dass die vorstehend zitierten Entscheidungen die Frage des Vorliegens eines Schadens nicht gesondert - unter dem Blickwinkel der jeweils getroffenen Abtretungsver- einbarung - erörtern, sondern diese schlicht bejahen, nicht davon, dass dieser Gesichtspunkt übersehen worden wäre. Er belegt vielmehr, dass jener Aspekt für die Annahme eines Schadens nicht von erheblicher Bedeutung ist, einer solchen Annahme insbesondere nicht entgegensteht. Besonders deutlich zeigt sich das in denjenigen der vorstehend zitierten Entscheidungen, in denen die Abtretungsvereinbarung für die Bestimmung der Schadenshöhe eine maßgebliche Rolle spielt (s. BGH, Urteile vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, aaO Rn. 10 ff.; vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, aaO Rn. 53 ff.). Das ist bei den jenen Entscheidungen zugrunde liegenden (im hiesi- gen Streitfall nicht gegebenen) Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache insofern der Fall, als einer zwi- schen dem Geschädigten und dem Dienstleister vereinbarten Vergütung bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB beizumes- sen ist, wenn der Geschädigte die in Rechnung gestellten Kosten des Dienstleis- ters nicht selbst bezahlt (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, aaO Rn. 12; vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, aaO Rn. 55; jeweils mwN). Diese allein den Umfang eines durch das Eingehen einer Verbindlichkeit eingetretenen Schadens betreffende Frage stellte sich - was die Revisionserwiderung nicht hin- reichend beachtet - nicht, wenn die vorbezeichnete Abtretungsvereinbarung be- reits das Eintreten eines Schadens ausschlösse. 51 52 - 23 - (ccc) Im Streitfall kann nichts anderes gelten. Da die Beklagte - wie oben (unter II 2 b bb (2) (a)) bereits aufgezeigt - in den hier zu beurteilenden Fällen jeweils mit der Erteilung des Auftrags an die Inkassodienstleisterin, eine bestimmte Forderung gegenüber dem säumigen Schuldner geltend zu machen, die wirksame Verpflichtung eingegangen ist, die Inkassodienstleisterin für ihre Leistungen nach Maßgabe des Rechtsanwaltsver- gütungsgesetzes zu vergüten, ist eine tatsächliche Beschwer der Beklagten mit dieser Verbindlichkeit im Sinne der dargestellten höchstrichterlichen Rechtspre- chung zu bejahen. Der Umstand, dass die Beklagte nicht zu einer (unmittelbaren) Zahlung der vereinbarten Vergütung an die Inkassodienstleisterin verpflichtet ist, ändert nichts daran, dass die Beklagte die Erfüllung der Forderung schuldet (§ 241 Abs. 1 BGB), also entsprechend beschwert ist. Gemäß der getroffenen Abrede erfolgt die Erfüllung - wenn der Inkassodienstleisterin eine Realisierung der ent- sprechenden Ansprüche (Haupt- und/oder Nebenforderungen) gegenüber dem Schuldner (teilweise) gelingt - dadurch, dass die Inkassodienstleisterin berechtigt ist, den eingezogenen Betrag in Höhe der Vergütungsforderung zu behalten. Hierbei handelt es sich in dem Verhältnis zwischen der Beklagten und der Inkas- sodienstleisterin um eine Leistung der Beklagten im Sinne von § 362 BGB, die letztlich darin besteht, dass die Beklagte auf die Geltendmachung ihres An- spruchs auf Auskehrung der durch die Geschäftsbesorgung erlangten Geldbe- träge (§ 675 Abs. 1, § 667 BGB) insoweit verzichtet. Bleibt der Forderungseinzug hingegen erfolglos, erbringt die Beklagte die ihrerseits geschuldete Vergütungs- leistung, indem sie ihren Schadensersatzanspruch gegen den jeweiligen Schuld- ner an die Inkassodienstleisterin an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) abtritt. 53 54 55 - 24 - (ddd) Ohne Erfolg hält die Revisionserwiderung dem entgegen, die Be- klagte sei im Streitfall jedenfalls deshalb nicht mit der geltend gemachten Ver- bindlichkeit beschwert, weil sie eine Durchsetzung der Vergütungsforderung durch die Inkassodienstleisterin dauerhaft abwehren könne. Dabei kann offen- bleiben, ob die mit dem Eingehen einer Verbindlichkeit verbundene Beschwer entfiele, wenn dem Geschädigten (hier der Beklagten) gegenüber dem Forde- rungsinhaber (hier der Inkassodienstleisterin) eine dauerhaft zur Leistungsver- weigerung berechtigende Einrede zustünde. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Beklagte könnte einer Geltendmachung der Vergütungsforderung durch die Inkassodienstleisterin gemäß den getroffenen Abreden zwar zunächst - solange noch nicht feststeht, ob die Beitreibungsbemühungen der Inkasso- dienstleisterin von Erfolg gekrönt sein werden - wegen der vereinbarten Stun- dung eine vorübergehende Einrede, nämlich die fehlende Fälligkeit dieser For- derung (vgl. insoweit BGH, Urteile vom 1. März 2000 - VIII ZR 77/99, ZIP 2000, 752 unter II 2 c bb; vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98, NJW 2000, 2580 unter II 4 b; vom 14. Februar 2020 - V ZR 11/18, NJW 2020, 2104 Rn. 21, insoweit in BGHZ 225, 1 nicht abgedruckt), entgegenhalten. Dass die Beklagte eine gegen sie ge- richtete Durchsetzung der Vergütungsforderung durch die Inkassodienstleisterin auch nach Abschluss von deren (erfolgreichen oder vergeblichen) Beitreibungs- bemühungen abwehren könnte, beruhte aber - im Unterschied zu den von der Revisionserwiderung angeführten Fällen, in denen dem Schuldner eine dauerhaft zur Leistungsverweigerung berechtigende Einrede zusteht - allein darauf, dass der gegen sie gerichtete Anspruch dann, wie aufgezeigt, entweder nach § 362 BGB oder nach § 364 Abs. 1 BGB erloschen wäre. Die tatsächliche Beschwer der Beklagten durch die Belastung mit der (wirksam entstandenen) Vergütungs- pflicht vermag hierdurch nicht in Frage gestellt zu werden. 56 57 - 25 - (bb) Eine andere Beurteilung ergäbe sich im Streitfall aber auch dann nicht, wenn man sich auf den Standpunkt stellte, in den Fällen, in denen der gel- tend gemachte Schaden in einer Belastung des Geschädigten mit einer Verbind- lichkeit gegenüber einem Dritten liegt, komme im Rahmen der Schadensbestim- mung anhand der Differenzhypothese eine Berücksichtigung von den Geschä- digten begünstigenden Erfüllungsvereinbarungen zwischen diesem und dem Dritten grundsätzlich in Betracht. Denn die dann vorzunehmende wertende Ge- samtbetrachtung führte vorliegend ebenfalls zu dem Ergebnis, dass ein Schaden der Beklagten zu bejahen wäre. Die Pflicht der Beklagten zur Vergütung der In- kassodienstleisterin stellte sich nämlich auch unter Berücksichtigung der verein- barten Erfüllungsmodalitäten als eine - der Beklagten unter Wertungsgesichts- punkten zuzurechnende und deshalb dem jeweiligen Schädiger anzulastende - Vermögenseinbuße dar. (aaa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Schaden auch dann zu bejahen sein, wenn die - für die Bestimmung eines Schadens heranzuziehende - Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Minus im Vermögen des Geschädigten führt. Denn das anhand der Differenzbilanz gewonnene Ergebnis muss stets - da es das Resultat einer wertneutralen Rechenoperation darstellt - einer normativen Kontrolle unterzogen werden, die darin besteht, dass dieses Ergebnis gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes überprüft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 217, 223 [grundlegend zur Differenzhypothese]; Urteile vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361, 366 f. mwN; vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, WM 2014, 2318 Rn. 17 mwN; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 45). 58 59 - 26 - So ist ein im Wege der Differenzhypothese zu ermittelnder Schaden "nor- mativ" wertend entsprechend dem Grundgedanken des § 843 Abs. 4 BGB - wo- nach die Leistungen Dritter einen Ersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger in bestimmten Fällen nicht ausschließen - zu korrigieren, wenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht zureichend erfasst. Das ist dann anzunehmen, wenn die Vermögensein- buße durch überpflichtige Leistungen des Geschädigten oder durch Leistungen von Dritten, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni 1956 - VI ZR 140/55, BGHZ 21, 112, 116 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06, BGHZ 173, 169 Rn. 21; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 9; vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20, NJW 2021, 3594 Rn. 27). (bbb) Nach diesem Maßstab wäre ein dem jeweiligen Schuldner anzulas- tender Schaden der Beklagten hier auch dann zu bejahen, wenn man annähme, bei der Schadensbestimmung anhand der Differenzhypothese verbiete sich eine Berücksichtigung der zwischen der Beklagten und der Inkassodienstleisterin ge- troffenen Stundungs- und Abtretungsvereinbarungen nicht von vornherein. Denn im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung wäre - worauf die Revision zutreffend hinweist - zu beachten, dass die vorbezeichne- ten Stundungs- und Abtretungsvereinbarungen allein das Innenverhältnis zwi- schen der Beklagten und der Inkassodienstleisterin betreffen und die hiermit ver- bundene Entlastung der Beklagten mit einer entsprechenden Belastung der In- kassodienstleisterin einhergeht. Diese Belastung liegt darin, dass die Inkasso- dienstleisterin in dem Fall, dass ihr eine Realisierung der beizutreibenden Forde- rungen gegenüber dem betreffenden Schuldner nicht gelingt, ihre Vergütung für die bereits erbrachte Inkassodienstleistung nicht von der Beklagten fordern kann, 60 61 62 - 27 - sondern sie sich insoweit stattdessen an den - ohnehin bereits zahlungssäumi- gen - Schuldner halten muss. Soweit die Inkassodienstleisterin danach also im Verhältnis zu der Beklagten das Risiko übernommen hat, dass sie ihre Vergü- tungsforderung gegenüber den Schuldnern der Beklagten nicht durchzusetzen vermag, ist hiermit ersichtlich nicht bezweckt, jene Schuldner zu begünstigen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 120 f. [dort hatte sich ein Inkassodienstleis- ter ebenfalls die seine Vergütung betreffende Ersatzforderung des Geschädigten gegenüber dem Schädiger an Erfüllungs statt abtreten lassen und ausdrücklich auf die Geltendmachung seiner Vergütungsforderung gegenüber dem Geschä- digten verzichtet, falls sie beim Schädiger nicht beizutreiben sein sollte]; im Er- gebnis ebenso Osterloh-Konrad, ZIP 2024, 218, 220). Auch sonst ist kein Grund erkennbar, der es als gerechtfertigt erscheinen ließe, die Vorteile, welche die Inkassodienstleisterin der Beklagten im Hinblick auf die Erfüllung der Vergütungsforderung gewährt, den säumigen Schuldnern der Beklagten zugute kommen zu lassen. Insbesondere lässt der Umstand, dass die Beklagte mit der Inkassodienstleisterin eine andere Vergütungsstruktur hätte vereinbaren können, nicht - wie das Oberlandesgericht gemeint hat - die Unbil- ligkeit einer solchen etwaigen Entlastung der Schuldner entfallen. Die Revisions- erwiderung zeigt ebenfalls keine Umstände auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigten. (cc) Die Belastung mit der Inkassovergütungsschuld begründete aber schließlich selbst dann einen Vermögensnachteil für die Beklagte, wenn die zwi- schen ihr und der Inkassodienstleisterin getroffenen Erfüllungsvereinbarungen - entgegen den vorstehend unter (aa) und (bb) ausgeführten Erwägungen - bei der Schadensermittlung zu Gunsten des jeweiligen Schuldners uneingeschränkt zu berücksichtigen wären. Denn es träfe auch unter dieser Voraussetzung ent- gegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zu, dass im Vermögen der 63 64 - 28 - Beklagten durch die Vergütungsvereinbarung im Gesamtergebnis keine Einbuße zu verzeichnen wäre. Bei dieser Betrachtungsweise wäre es nämlich - anders als das Oberlandesgericht gemeint hat - geboten, die wirtschaftlichen Auswirkungen des zwischen der Beklagten und der Inkassodienstleisterin vereinbarten Vergü- tungsmodells im Ganzen in den Blick zu nehmen, also auch die (möglichen) wirt- schaftlich nachteiligen Folgen für die Beklagte - etwa bei einer Teilzahlung durch den Schuldner oder im Fall der Insolvenz eines Schuldners oder auch im Fall einer fristlosen Kündigung des Rahmendienstleistungsvertrags durch einen Ver- tragsteil - zu berücksichtigen. (dd) Letztlich erweist sich die Annahme des Oberlandesgerichts, der Um- stand, dass die Beklagte nicht zu einer (direkten) Zahlung gegenüber der Inkas- sodienstleisterin verpflichtet sei, schließe einen Schaden aus, bei näherer Be- trachtung aber auch deshalb als rechtsfehlerhaft, weil sie - wie die Revision mit Recht rügt - in sich widersprüchlich ist. Diese Sichtweise lässt nämlich außer Be- tracht, dass die Beklagte zu einer (unmittelbaren) Zahlung der vereinbarten Ver- gütung an die Inkassodienstleisterin nur deshalb nicht verpflichtet ist, weil gemäß der getroffenen Abrede - wie oben schon ausgeführt - eine Erfüllung der Vergü- tungsforderung auf anderem Wege erfolgt, nämlich entweder - wenn der Inkas- sodienstleisterin eine Realisierung der entsprechenden Ansprüche (Haupt- und Nebenforderungen) gegenüber dem Schuldner (teilweise) gelingt - dadurch, dass die Inkassodienstleisterin berechtigt ist, den eingezogenen Betrag in Höhe der Vergütungsforderung zu behalten, oder - wenn der Forderungseinzug fruchtlos bleibt - durch eine Abtretung des Schadensersatzanspruchs der Beklagten an die Inkassodienstleisterin an Erfüllungs statt. In beiden Fällen träte eine endgültige Befreiung des Vermögens der Be- klagten von dessen ursprünglicher - durch das Eingehen einer Vergütungspflicht gegenüber der Inkassodienstleisterin entstandenen - Belastung allerdings nicht 65 66 - 29 - ein, wenn der Beklagten entsprechend der Ansicht des Oberlandesgerichts man- gels Vorliegens eines Schadens gegenüber den Schuldnern ein Schadensersatz- anspruch nicht zustünde. Denn dann handelte es sich bei etwaigen, von der In- kassodienstleisterin vereinnahmten Zahlungen durch die Schuldner auf die dies- bezügliche - unter dieser Prämisse nur vermeintlich bestehende - Schuld um rechtsgrundlose und damit grundsätzlich kondizierbare Leistungen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) und bei der etwa erfolgten Abtretung des - dann nicht beste- henden - Schadensersatzanspruchs der Beklagten an die Inkassodienstleisterin an Erfüllungs statt um eine mangelbehaftete Leistung im Sinne von § 365 BGB. Angesichts dessen kämen in beiden Fällen berechtigte Zahlungsansprü- che in Höhe der ursprünglichen Vergütungsforderung der Inkassodienstleisterin gegen die Beklagte in Betracht. Denn es könnte entweder - im erstgenannten Fall - ein Bereicherungsanspruch des Schuldners gegen die Beklagte bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, NJW 2014, 1963 Rn. 13 ff., 43; Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14, NJW-RR 2016, 367 Rn. 6 ff., 13 [jeweils zu einem Rückgewähranspruch bei Insolvenzanfechtung]), ohne dass die Beklagte insoweit ihrerseits einen Bereicherungsanspruch gegen- über der Inkassodienstleisterin hätte, da in diesem Rechtsverhältnis der Ge- schäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 iVm § 611 Abs. 1 BGB) einen Rechts- grund für die Leistung bildet, oder die Beklagte wäre - im letztgenannten Fall - gemäß § 365 BGB einem auf die Wiederherstellung der ursprünglichen Forde- rung gerichteten Gewährleistungsanspruch der Inkassodienstleisterin ausgesetzt (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1967 - VIII ZR 209/64, BGHZ 46, 338, 342 [zu einem Kaufvertrag]; vgl. auch MünchKommBGB/Fetzer, 9. Aufl., § 365 Rn. 3; BeckOGK-BGB/Looschelders, Stand: 1. Januar 2025, § 365 Rn. 25, 27; BeckOK-BGB/Dennhardt, Stand: 1. November 2024, § 365 Rn. 4; jurisPK- BGB/Kerwer, Stand: 29. März 2023, § 365 Rn. 5). 67 - 30 - cc) Die Einschaltung der Inkassodienstleisterin war aus der insoweit maß- geblichen Sicht der Beklagten zur Wahrnehmung ihrer Rechte auch erforderlich und zweckmäßig. (1) Ob eine vom Gläubiger zur Verfolgung seiner Rechte ergriffene Maß- nahme erforderlich und zweckmäßig ist, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung; dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der Um- stände des Einzelfalls festzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, 193; vom 9. März 2011 - VIII ZR 132/10, WuM 2011, 214 Rn. 23; Beschluss vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 277/11, WuM 2012, 262 Rn. 4). Dabei ist jeweils zu prüfen, ob der Gläubiger in dem konkreten Schadensfall die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte. Allein die zeitli- che Inanspruchnahme durch die Schadensbearbeitung - etwa für die Scha- densermittlung und die außergerichtliche Abwicklung eigener Ansprüche - reicht regelmäßig nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit hierfür angefallener Kosten zu begründen (dazu grundlegend BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 351; vgl. auch Senatsurteile vom 26. Juni 2019 - VIII ZR 95/18, WM 2019, 2269 Rn. 19; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, ZIP 2020, 2068 Rn. 53 ff.). Zur eigenen Mühewaltung bei der Schadensabwicklung ist der Geschä- digte allerdings nur in dem Umfang und nur solange verpflichtet, als die Einschal- tung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 8. Novem- ber 1994 - VI ZR 3/94, aaO S. 352 f.; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, aaO Rn. 49). Ist der Schadensfall von vornherein schwieriger gelagert oder wird bei einfach gelagerten Fällen der Schaden nicht bereits aufgrund der ersten Geltend- machung reguliert, so darf der Geschädigte sogleich einen Rechtsanwalt mit der weiteren Geltendmachung beauftragen und kann sodann dessen Kosten im Rah- men des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs geltend machen (BGH, 68 69 70 - 31 - Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, aaO, 353; vgl. auch Senatsbeschluss vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 277/11, aaO). Dementsprechend ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen aus der Sicht des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig, wenn der Schuldner in Zahlungsverzug geraten ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 Rn. 9; BVerfG, NJW 2023, 2106 Rn. 35). Das seinerseits Erforderliche tut der Gläubiger in diesen Fäl- len dadurch, dass er den Schuldner in Verzug setzt. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung seiner Forderung muss er nicht hinnehmen. Vielmehr kann er sei- nem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eines Rechtsanwalts Nachdruck verleihen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14, aaO). Auch die von einem Inkassounternehmen für seine Beitreibungstätigkeit in Rechnung gestellten Kosten sind in einem solchen Fall als nicht der eigenen Mühewaltung des Geschädigten zuzurechnende und damit als grundsätzlich ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten zu bewerten (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2011 - VI ZR 4/11, NJW 2012, 601 Rn. 14; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, aaO Rn. 49; vgl. auch Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 18, 20). (2) Nach diesen Grundsätzen war die Einschaltung der Inkassodienstleis- terin - was der Senat selbst beurteilen kann, weil die zu berücksichtigenden Um- stände festgestellt und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind - aus Sicht der Beklagten zum Zeitpunkt der jeweiligen Auftragserteilung erforderlich und zweckmäßig. Denn die Beauftragung erfolgte gemäß den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts ausnahmslos zur Bei- treibung von Geldforderungen, mit deren Begleichung der jeweilige Schuldner bereits gegenüber dem ursprünglichen Forderungsinhaber, von dem die Be- 71 72 - 32 - klagte die betreffende Forderung erworben hat, in Verzug geraten war. Beson- dere Umstände, welche die ergriffene Maßnahme ausnahmsweise gleichwohl als nicht erforderlich und zweckmäßig erscheinen ließen, liegen nicht vor. (a) Die Erforderlichkeit der Einschaltung der Inkassodienstleisterin kann hier nicht deshalb verneint werden, weil die Beklagte über eine Eintragung im Bereich "Inkassodienstleistungen" im Rechtsdienstleistungsregister verfügt, also selbst die Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen innehat. Dies gilt hier schon deswegen, weil die Beklagte weder über eine eigene Mahn- und Vollstreckungsabteilung noch über die erforderliche personelle Ausstattung und Infrastruktur verfügt, um professionelle Inkassodienstleistungen erbringen zu können. (b) Der Umstand, dass der Forderungseinzug hier - wie aufgezeigt - im Wege eines Konzerninkassos betrieben wird, rechtfertigt eine andere Beurteilung ebenfalls nicht. (aa) In der Literatur wird vereinzelt die - von der Revisionserwiderung ge- teilte - Auffassung vertreten, die durch die Beauftragung eines konzernverbunde- nen Inkassounternehmens entstandenen Kosten seien grundsätzlich nicht erstat- tungsfähig. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass beim sogenannten Konzerninkasso dem Gläubiger obliegende Eigenbemühungen, deren Kosten nicht erstattungsfähig seien, zwecks Schaffung eines "künstlichen Schadenspos- tens" auf ein konzernverbundenes Unternehmen verlagert würden (so etwa Streyl/Wietz, WuM 2012, 475, 479). Ein anderes Verständnis sei auch mit dem Zweck des § 2 RDG nicht vereinbar, weil das Rechtsdienstleistungsgesetz hier- nach auf das Konzerninkasso nicht anwendbar sei; dies bedeute, dass der mit jenem Gesetz insgesamt bezweckte Verbraucherschutz in den Fällen des Kon- zerninkassos leerliefe, wenn die Erstattungsfähigkeit von hierdurch entstandenen Kosten nicht ausgeschlossen sei (so Jäckle, VuR 2016, 60, 61 f.; sinngemäß 73 74 75 - 33 - auch Vollkommer in Seitz, Inkasso-Handbuch, 4. Aufl., Kap. 23 Rn. 15; ähnlich Michalski, ZIP 1994, 1501, 1506 f. [zum früheren Rechtsberatungsgesetz]). (bb) Diese Auffassung trifft nicht zu (ebenso Staudinger/Feldmann, BGB, Neubearb. 2019, § 286 Rn. 238; BeckOGK-BGB/Dornis, Stand: 1. Juni 2024, § 286 Rn. 352; Goebel, Inkassodienstleistung und Inkassokosten, 3. Aufl., § 2 Rn. 434 f.; Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 802, 803 ff.; Riehm, WM 2023, 2025, 2030 f.). (aaa) Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten ist unabhän- gig von der gewählten Organisation des Forderungsinkassos zu beurteilen. Ent- scheidend ist gemäß den aufgezeigten Grundsätzen allein, mit welchen Tätigkei- ten der Gläubiger das Inkassounternehmen beauftragt. Handelt es sich - wie bei- spielsweise bei der Stellung einer Rechnung oder bei einer verzugsbegründen- den Erstmahnung - um dem Gläubiger obliegende und seiner Sphäre zuzuord- nende Tätigkeiten im Forderungsmanagement, kommt eine Erstattung der dafür angefallenen Kosten in der Regel nicht in Betracht. Hat der Gläubiger der ihm obliegenden Mühewaltung hingegen genügt, wie regelmäßig anzunehmen ist, wenn er den Schuldner in Verzug gesetzt hat, und beauftragt anschließend - um seinem Erfüllungsverlangen Nachdruck zu verleihen - einen Rechtsanwalt oder ein (externes) Inkassounternehmen mit der Forderungseinziehung, besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Kosten (vgl. BGH, Urteile vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 Rn. 9; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, ZIP 2020, 2068 Rn. 49). Dann aber ist die An- nahme, der Gläubiger schaffe im Fall der Beauftragung eines konzernverbunde- nen - gleichwohl aber rechtlich selbständigen - Inkassounternehmens "künstlich" eine - andernfalls nicht entstehende - Schadensposition, nicht haltbar. Nur wenn im Einzelfall zusätzliche besondere Anhaltspunkte für ein von sachfremden Inte- ressen geleitetes, rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gläubigers vorliegen, kann die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme zu verneinen sein. 76 77 - 34 - (bbb) Erst recht erfordern Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsge- setzes es nicht, die Erstattungsfähigkeit von durch das Betreiben eines Konzern- inkassos entstandenen Kosten generell zu verneinen. Wie oben (unter II 2 b bb (2) (a)) schon ausgeführt, trifft es zwar zu, dass durch ein konzernverbundenes Unternehmen erbrachte Inkassodienstleistungen vom Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes ausgenommen sind (§ 2 Abs. 1, 3 Nr. 6 RDG), weshalb unter anderem die schuldnerschützende Vorschrift des § 4 Abs. 5 RDGEG aF (heute § 13e Abs. 1 RDG), wonach der Gläubiger von seinem Schuldner eine Erstattung von Inkassokosten nur bis zu der Höhe verlangen kann, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde, nicht (unmittelbar) an- zuwenden ist. Dies lässt indes nicht den Schluss zu, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Kosten, die durch das Betreiben eines Konzerninkassos entstanden sind, von vornherein ausgeschlossen wäre. Denn der vom Gesetzgeber mit jener den Umfang eines Ersatzanspruchs begrenzenden Regelung bezweckte Schutz des Schuldners vor einer Belastung mit Kosten, deren Höhe sich nach einer - wie die Revisionserwiderung konstatiert - "maßgeblich von den (Gewinn-)Interessen der beteiligten Konzernunternehmen" geprägten Vergütungsvereinbarung richtet, lässt sich ohne weiteres auch dadurch erreichen, dass die in § 4 Abs. 5 RDGEG aF (heute § 13e Abs. 1 RDG) zum Ausdruck kommende gesetzgeberi- sche Wertung, die als Konkretisierung der allgemeinen Schadensminderungsob- liegenheit des Gläubigers nach § 254 Abs. 2 BGB zu begreifen ist, nach Maß- gabe dieser letztgenannten Vorschrift auf die Erstattungsfähigkeit von Konzern- inkassokosten übertragen wird (ebenso Riehm WM 2023, 2025, 2031; Osterloh- Konrad, ZIP 2024, 218, 223). 78 79 - 35 - (ccc) Soweit die Revisionserwiderung zur Begründung ihres gegenteiligen Standpunkts die Materialien des am 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen Geset- zes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Ände- rung weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) heranzieht (BT-Drucks. 19/20348, S. 24), übersieht sie zum einen, dass die mit diesem Ge- setz eingeführten Änderungen - insbesondere in Form einer weiteren Begren- zung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten der Höhe nach - im Streitfall, wie oben bereits aufgezeigt, keine Anwendung finden. Zum anderen hat der Ge- setzgeber die in den genannten Gesetzesmaterialien im Zusammenhang mit dem Konzerninkasso geäußerten, von der Revisionserwiderung in den Blick ge- nommenen Zweifel, "ob schadensersatzrechtlich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten besteht, die das einziehende Unternehmen dem mit ihm verbundenen Unternehmen in Rechnung stellt, das Inhaber der Forderung ist", aber auch ge- rade nicht zum Anlass genommen, "besondere Regelungen für das sogenannte `Konzerninkasso´" (BT-Drucks., aaO) zu schaffen. Damit bleibt es (weiterhin) der Rechtsprechung überlassen, auch dann im Rahmen der tatrichterlichen Einzelfallwürdigung über die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer vom Gläubiger zur Verfolgung seiner Rechte ergriffenen Maßnahme zu entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, 193; vom 9. März 2011 - VIII ZR 132/10, WuM 2011, 214 Rn. 23; Beschluss vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 277/11, WuM 2012, 262 Rn. 4), wenn es sich hierbei um die Einschaltung eines konzernverbundenen Inkassounter- nehmens handelt. (cc) Demnach kann die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Einschal- tung der Inkassodienstleisterin im Streitfall nicht allein deshalb verneint werden, weil es sich bei ihr um ein Schwesterunternehmen der Beklagten handelt und beide Unternehmen mit der Muttergesellschaft durch Beherrschungs- und Ge- 80 81 82 - 36 - winnabführungsverträge verbunden sind. Anhaltspunkte für ein nur unter beson- deren Umständen anzunehmendes rechtsmissbräuchliches Verhalten, nament- lich dahingehend, dass die Beklagte die Inkassodienstleisterin allein zu dem Zweck mit dem Forderungseinzug beauftragt haben könnte, hierdurch eine an sich überflüssige, in erster Linie dem Gewinninteresse der Inkassodienstleisterin und damit auch der gemeinsamen Konzernmutter dienende Schadensposition zu schaffen, sind ebenfalls weder ersichtlich noch zeigt die Revisionserwiderung dergleichen auf. Insbesondere liegen solche besonderen, die Annahme eines rechtsmiss- bräuchlichen Verhaltens rechtfertigenden Umstände nicht etwa darin, dass die Inkassodienstleisterin das wirtschaftliche Risiko des Ausbleibens ihrer Vergütung zu Gunsten der Beklagten übernommen hat. Anders als das Oberlandesgericht es befürwortet hat und auch die Revisionserwiderung meint, rechtfertigt dieser Umstand es nicht, die wettbewerbsrechtliche Wertung des § 8c Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 Alt. 2 UWG (bzw. des § 8 Abs. 4 UWG aF), wonach eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung gegenüber Zuwiderhandelnden im Sinne des Gesetzes ge- gen den unlauteren Wettbewerb indiziert sein kann, wenn der anspruchsberech- tigte Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder ge- richtlichen Vorgehens nicht selbst trägt, auf den Streitfall zu übertragen. Das Oberlandesgericht geht auf der Grundlage seiner rechtsfehlerfrei ge- troffenen und unangegriffenen Feststellungen selbst - insoweit zutreffend - davon aus, dass die Inkassodienstleisterin im Streitfall in erster Linie tätig wird, um die jeweilige (Haupt-)Forderung der Beklagten beizutreiben. Damit fehlt es an dem den Kern des Vorwurfs des Rechtsmissbrauchs nach § 8c UWG (bzw. § 8 Abs. 4 UWG aF) bildenden Umstand, dass der Anspruchsberechtigte mit der Geltend- machung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Trieb- feder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen 83 84 - 37 - (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 6. April 2000 - I ZR 76/98, BGHZ 144, 165, 170 [zu § 13 Abs. 5 UWG aF]; vom 13. September 2018 - I ZR 26/17, NJW 2018, 3581 Rn. 40; vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18, NJW 2019, 3377 Rn. 33 f.; vgl. auch MünchKommUWG/Fritzsche, 3. Aufl., § 8c Rn. 17; Köhler/Feddersen/Fedder- sen, UWG, 43. Aufl., § 8c Rn. 11). Das Vorliegen eines solchen Missbrauchstat- bestands lässt sich hier entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch nicht damit begründen, dass die Vergütung für die Rechtsverfolgung gegebenen- falls einem konzernverbundenen Unternehmen zufließt. Denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass die Beklagte mit der Rechtswahrnehmung - worauf es insofern entscheidend ankommt - zumindest überwiegend schutzwürdige In- teressen und Ziele, nämlich die Durchsetzung ihr zustehender offener (Haupt-) Forderungen, verfolgt. dd) Es bestehen auch sonst weder dem Grund noch der Höhe nach Be- denken gegen die Erstattungsfähigkeit der hier gegenüber den Schuldnern gel- tend gemachten Inkassokosten (1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV aF). (1) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht beanstandet, durch das zwi- schen der Inkassodienstleisterin und der Beklagten vereinbarte Vergütungsmo- dell würde die Tätigkeit der Inkassodienstleisterin "faktisch durch die Zahlungen der tatsächlich leistenden Schuldner vergütet, die damit die gescheiterte Rechts- durchsetzung gegen die Nichtzahlenden" finanzierten. Der Sache nach liegt darin - wie insbesondere aus dem Verweis auf eine Anmerkung zu einem Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. März 2019 (4 StR 426/18, NJW 2019, 1759 mit Anmerkung Bülte) hervorgeht - der Vorwurf einer unzulässigen Quersubventionierung, aufgrund derer ein zahlender Schuldner im Ergebnis un- berechtigter Weise mit einer höheren Vergütung belastet werde, als dies dem tatsächlichen, auf diesen Schuldner entfallenden Anteil entspreche. 85 86 - 38 - (a) Dabei hat das Oberlandesgericht offenbar übersehen, dass sich die zum Beleg für seine Sichtweise angegebene Urteilsanmerkung insoweit aus- schließlich mit Erfolgshonorarvereinbarungen beim Masseninkasso befasst, die dem Dienstleister - von einem aus den eingezogenen Geldbeträgen gebildeten Gebührenpool - einen Pauschalbetrag oder einen Prozentsatz gewähren. Die dort diesbezüglich aufgezeigte Unrechtmäßigkeit von Erstattungsansprüchen be- ruht allein darauf, dass sich bei dieser Honorargestaltung nicht vorab feststellen lässt, in welcher Höhe der Gläubiger - bezogen auf den einzelnen Schuldner - mit einer Vergütung des Inkassounternehmens belastet ist. Vor diesem Hinter- grund sei davon auszugehen, dass die dem jeweiligen Schuldner gegenüber gel- tend gemachten Inkassokosten die tatsächliche Belastung des Gläubigers mit Inkassokosten wegen des Verzugs dieses Schuldners regelmäßig überschritten. Ein damit vergleichbares Problem stellt sich bei der Vereinbarung einer Vergü- tung nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, wie sie hier in Rede steht, indes nicht (im Ergebnis ebenso Riehm, WM 2023, 2025, 2034; Osterloh- Konrad, ZIP 2024, 218, 222 f.). (b) Nichts anderes ergibt sich aus der von der Revisionserwiderung in die- sem Zusammenhang herangezogenen Begründung des am 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen, auf den Streitfall - wie ausgeführt - noch nicht anzuwendenden Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (BT-Drucks. 19/20348, S. 26). Auch der Gesetz- geber hat die Erstattungsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten an der zitierten Stelle - unter dem Gesichtspunkt einer tatsächlichen Belastung des Gläubigers mit diesen Kosten - nur insofern in Frage gestellt, als im Bereich des Massen- inkassos vollständig pauschalierte Gebühren oder Erfolgshonorare, die aus ei- nem gebildeten Gebührenpool gespeist werden, vereinbart würden. Im Hinblick auf eine Vergütungsvereinbarung auf der Basis des Rechts- anwaltsvergütungsgesetzes, bei der - wie hier - zusätzlich vereinbart werde, dass 87 88 89 - 39 - "der Rechtsanwalt oder der Inkassodienstleister im Fall eines erfolglosen Forde- rungseinzugs die geltend gemachte Kostenforderung an Erfüllungs statt an- nimmt", hat er lediglich ausgeführt, dass es sich hierbei um eine in der Praxis weit verbreitete Konstruktion handele, durch die eine "rechtswidrige Geltendmachung möglicherweise relativ leicht […] umgangen werden" könne. Der Umstand, dass der Gesetzgeber es insoweit für ausreichend erachtet hat, die - für die Erstat- tungsfähigkeit von Kosten eines Inkassodienstleisters nach § 13e Abs. 1 RDG (früher nach § 4 Abs. 5 RDGEG aF) maßgebliche - anwaltliche Geschäftsgebühr für die eine unbestrittene Forderung betreffende Inkassodienstleistung zu sen- ken, um im Ergebnis mehr Gerechtigkeit bei der Kostenbelastung im Inkassobe- reich zu erreichen (vgl. BT-Drucks., aaO S. 23, 25 f.), zeigt, dass er die vorge- nannte Vergütungspraxis darüber hinaus nicht beschränken wollte. (2) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung ferner geltend, die vorge- nannten Inkassokosten seien nicht erstattungsfähig, weil sie nicht dem tatsäch- lich angefallenen Aufwand der Inkassodienstleisterin für die jeweilige Forde- rungsbeitreibung entsprächen. Da außer Frage steht, dass Vereinbarungen einer Vergütung nach Maß- gabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - auch wenn nicht ein Rechtsan- walt, sondern ein Inkassounternehmen mit der Erbringung von Inkassodienstleis- tungen beauftragt wird - grundsätzlich zulässig sind, ist eine am Gegenstands- wert - und damit gerade nicht am tatsächlichen Aufwand - orientierte Vergütung für Inkassodienstleistungen nicht zu beanstanden. Folglich ist auch deren (voll- ständige) Erstattungsfähigkeit - was nicht zuletzt aus der in § 4 Abs. 5 RDGEG aF (heute § 13e Abs. 1 RDG) enthaltenen gesetzgeberischen Wertung hervor- geht - in der Regel zu bejahen. Gründe dafür, dass etwas anderes zu gelten hätte, wenn es sich bei den Vertragsparteien - wie hier - um verbundene Unternehmen handelt oder wenn 90 91 92 - 40 - die Vertragsparteien besondere Erfüllungsmodalitäten für die Vergütung vorse- hen, die - wie hier - zur Folge haben, dass der Inkassodienstleister im Verhältnis zu seinem Vertragspartner das Risiko trägt, seinen Vergütungsanspruch beim zahlungssäumigen Schuldner nicht beitreiben zu können, sind - auch unter Be- rücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung - nicht ersichtlich. (3) Eine Kürzung des Erstattungsanspruchs nach Maßgabe des § 254 Abs. 2 BGB scheidet im Streitfall ebenfalls aus. Wie oben (unter II 2 b cc (2) (b) (bb) (bbb)) aufgezeigt, kann ein Gläubiger - unter der insoweit gebotenen Berücksichtigung der in § 4 Abs. 5 RDGEG aF (heute § 13e Abs. 1 RDG) enthaltenen gesetzgeberischen Wertung - die Kosten, die ihm ein konzernverbundenes Inkassounternehmen für seine Tätigkeit berech- net, von seinem Schuldner nur bis zu der Höhe der Vergütung als Schaden er- setzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschrif- ten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde. Da im Streitfall eine Berechnung der Inkassokosten gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vereinbart wurde, kommt eine Anspruchsminderung hiernach nicht in Betracht. 93 94 - 41 - III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentschei- dung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Revision der Beklagten hin zur Abweisung der Klage. Dr. Bünger Dr. Liebert Wiegand Dr. Matussek Dr. Böhm Vorinstanzen: OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.06.2023 - 3 MK 1/21 - 95 - 42 - Verkündet am: 19. Februar 2025 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle