Entscheidung
5 StR 531/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:240225B5STR531
1mal zitiert
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:240225B5STR531.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 531/24 vom 24. Februar 2025 in dem Sicherungsverfahren gegen hier: Antrag auf Beiordnung nach § 397a Abs. 1 StPO - 2 - Die Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 24. Fe- bruar 2025 beschlossen: Der Antrag des Nebenklägers A. vom 19. November 2024, ihm Rechtsanwalt Be. als Beistand beizuordnen, wird abge- lehnt. Gründe: I. Dem gegen den Beschuldigten B. geführten Sicherungsverfahren hatte sich der durch die Anlasstat Verletzte A. am 15. März 2024 wirksam als Nebenkläger angeschlossen (§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Das Landgericht Görlitz hatte ihm anschließend mit Beschluss vom 19. März 2024 – seinem Antrag ent- sprechend – Rechtsanwalt R. aus W. als Beistand bestellt (§ 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO), der für den Nebenkläger in erster Instanz auch tätig geworden ist. Mit Urteil vom 17. April 2024 hat das Landgericht Görlitz den Beschuldig- ten in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Hiergegen hat der Nebenkläger persönlich mit einem handschriftlich verfassten Schreiben vom 23. April 2024 Revision eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden ihm am 7. Juni 2024 zugestellt. 1 2 - 3 - Mit Schreiben vom 28. Juni 2024 teilte Rechtsanwalt Be. aus D. dem Landgericht mit, dass nunmehr er die Vertretung des Nebenklä- gers übernommen habe und damit beauftragt sei, diesen im Revisionsverfahren zu vertreten; zugleich beantragte er Akteneinsicht. Mit weiterem Schreiben vom 2. Juli 2024 reichte er die Kopie einer Vollmacht zur Akte. Unter dem 5. Juli 2024 begründete er die Revision für den Nebenkläger und erhob die Sachrüge. Das Revisionsverfahren war sodann seit dem 11. September 2024 beim Senat anhängig, am selben Tage erfolgte auch die Zustellung des Verwerfungs- antrags des Generalbundesanwalts an Rechtsanwalt Be. . Mit Beschluss vom 18. November 2024 hat der Senat die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Erst mit Schreiben vom 19. November 2024, eingegangen beim Senat am selben Tage, beantragt nunmehr Rechtsanwalt Be. für den Nebenkläger, diesem als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO beigeordnet zu werden. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO liegen nicht vor. 1. Der nunmehr beantragten Beiordnung steht schon entgegen, dass dem Nebenkläger bereits durch das Landgericht wirksam ein Rechtsanwalt als Bei- stand gemäß § 397a Abs. 1 StPO bestellt worden ist; eine Entpflichtung ist nicht erfolgt. Die Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt dabei über die jeweilige Instanz hinaus und erstreckt sich auch auf die Revisionsinstanz (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2023 – 5 StR 559/23 mwN). 3 4 5 6 7 - 4 - Die Bestellung zusätzlicher Beistände sieht das Gesetz nicht vor – eine der Regelung des § 144 StPO vergleichbare Vorschrift enthalten die §§ 395 ff. StPO nicht. 2. Der Bestellung steht zudem entgegen, dass der Antrag erst am 19. No- vember 2024 und damit nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens beim Senat eingegangen ist. Ein Antrag, der erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gestellt wird, bleibt im Allgemeinen aber von vornherein erfolglos (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 3 StR 48/08, NStZ-RR 2008, 255, 256; MüKo-StPO/Valerius, 2. Aufl., § 397a Rn. 35). Es handelt sich hier auch nicht um einen Fall, in dem eine rückwirkende Bestellung ausnahmsweise in Betracht kommt, weil der Antrag zwar rechtzeitig gestellt, er jedoch beispielsweise im Ge- schäftsgang vor der Entscheidung über das Rechtsmittel übersehen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2000 – 2 StR 236/00, NStZ 2001, 106; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 397a Rn. 15 mwN). 3. Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass der Nebenkläger diese Beiordnung erstmals im Zusammenhang mit einem Rechtsmittel begehrte, das im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO unzulässig war – in derartigen Fällen scheidet eine Bestellung als Beistand in der Regel ohnehin aus (BGH, Beschluss vom 24. März 1999 – 2 StR 637/98, BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 1; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 397a Rn. 11,12). Cirener Vorinstanz: Landgericht Görlitz, 17.04.2024 - 1 Ks 100 Js 32768/23 8 9 10