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Entscheidung

5 StR 718/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250225B5STR718
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:250225B5STR718.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 718/24 vom 25. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2025 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO, § 8 Abs. 3 StrEG beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Dresden vom 13. September 2024 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo- rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Landge- richts über die Versagung eines Anspruchs auf Entschädigung wird als unzulässig verworfen. 3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die vorbe- nannte Entscheidung wird als unzulässig verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je zwei Euro verurteilt. Vom Vorwurf des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschä- digung und mit Beleidigung hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Eine Entschädigung für die wegen dieses Tatvorwurfs erlittene Untersuchungs- haft hat das Landgericht ihm versagt. 1 - 3 - 1. Die mit der Sachrüge geführte Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung von Entschädigung nach § 2 Abs. 1 StrEG ist verfristet und damit unzulässig. 3. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung ist un- zulässig. Denn der Antrag genügt nicht den Anforderungen der §§ 44, 45 StPO. Zwar gilt die Versäumung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet (§ 44 Satz 2 StPO), wenn wie hier die Belehrung nach § 35a StPO nicht erteilt worden ist. Die Vermutung des § 44 Satz 2 StPO hebt aber nur das Erfordernis fehlenden Verschuldens des Antragstellers auf; ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis ist auch in diesem Fall erforderlich. In- soweit hat der Angeklagte jedoch nicht dargelegt, die Frist zur Einlegung der so- fortigen Beschwerde gerade in Folge der unterbliebenen Belehrung versäumt zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2000 – 3 StR 339/00, NStZ 2001, 45). Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 13.09.2024 - 17 KLs 386 Js 20014/24 2 3 4 5