Entscheidung
EnVR 23/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250225BENVR23
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:250225BENVR23.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 23/24 vom 25. Februar 2025 in der energiesicherungsrechtlichen Sache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin Dr. Holzinger und den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Der Antrag, die Vollziehung der Kostenrechnung des Oberlandes- gerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2024 auszusetzen, wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen. Gründe: I. Die Antragstellerin ist Alleingesellschafterin der R. Deutsch- land GmbH, deren Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen gemäß § 17 EnSiG unter der Treuhandverwaltung der Antragsgegnerin stehen. Die R. Deutschland GmbH hält Anteile an der P. GmbH. Die Antragstellerin begehrt unter anderem, der Antragsgegnerin zu verbieten, der Veräußerung von Anteilen an der P. GmbH zuzustimmen, sowie ihr aufzugeben, eine bereits erteilte Zustimmung zu widerrufen. Das Beschwerdegericht hat die darauf gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 zurückgewiesen, den Gegenstandswert auf 30 Mio. € festgesetzt und der Antragstellerin mit Kos- tenrechnung vom 25. Oktober 2024 die nach diesem Wert berechneten Kosten aufgegeben. Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss vom 23. Oktober 2024 Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Antrag vom 17. Dezember 2024 begehrt sie die Abänderung des Gegenstandswerts sowie die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der Kostenrechnung. II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht statthaft, wo- rauf auch die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2025 hin- gewiesen hat. Nicht der Bundesgerichtshof, sondern (nur) das Beschwerdege- richt kann gemäß § 66 Abs. 7, 3 Satz 3 GKG - durch einen Einzelrichter (§ 66 1 2 - 3 - Abs. 6 GKG) - die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn Erinnerung gegen den Kostenansatz erhoben worden ist. III. Über die angeregte Änderung der Festsetzung des Gegenstands- werts durch das Beschwerdegericht wird der Senat zusammen mit der Festset- zung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren entscheiden. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.10.2024 - VI-3 Kart 466/24 [V] - 3