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Leitsatz

XIII ZB 14/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250225BXIIIZB14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:250225BXIIIZB14.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 14/22 vom 25. Februar 2025 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNeu: nein FamFG § 417 Die förmliche Beiziehung der Ausländerakte wird nicht durch die Vorlage von Dokumenten daraus entbehrlich, wenn sich bei den übermittelten Unterlagen nicht der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge befindet, der die Ausreisepflicht begründet (Fortführung von BGH, Beschluss vom 5. De- zember 2023 - XIII ZB 23/21 Rn. 9, juris). BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - XIII ZB 14/22 - LG Aachen AG Düren - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin Dr. Holzinger und den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Person des Vertrauens wird der Be- schluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 29. Ja- nuar 2022 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 5. Juli 2021 den Betroffenen für die Zeit vom 22. Juli bis zum 23. August 2021 in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Person des Vertrauens in allen Instanzen werden dem Land Nordrhein-Westfalen auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 2015 nach Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid vom 29. April 2019 abgelehnt, ebenso eine Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiärer Schutz. Die Abschiebungsandrohung ist nach der Abschlussmitteilung der Aus- länderbehörde seit dem 19. Januar 2020 vollziehbar. 1 - 3 - Der Betroffene wurde bei einer Vorsprache im Sozialamt der Stadt Jülich am 5. Juli 2021 festgenommen. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Amts- gericht auf Antrag der beteiligten Behörde Abschiebungshaft bis zum 1. Septem- ber 2021 angeordnet. Mit Schreiben vom 22. Juli 2021 hat sich der Rechtsbe- schwerdeführer als Person des Vertrauens (im Folgenden: Vertrauensperson) benannt und beantragt, die Haft nach § 426 Abs. 2 FamFG aufzuheben und fest- zustellen, dass diese ab Eingang des Schreibens rechtswidrig war. Am 23. Au- gust 2021 wurde der Betroffene nach Pakistan abgeschoben. Das Amtsgericht hat den Aufhebungsantrag mit Beschluss vom 17. Sep- tember 2021 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Vertrau- ensperson hat das Landgericht mit Beschluss vom 29. Januar 2022 zurückge- wiesen. Hiergegen wendet sich die Vertrauensperson mit der Rechtsbe- schwerde, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Juli 2021 den Be- troffenen für die Zeit vom 22. Juli bis zum 23. August 2022 in seinen Rechten verletzt hat. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit hier maßgeblich - ausgeführt, die zulässige Beschwerde, die die Vertrau- ensperson im eigenen Namen eingelegt habe, sei unbegründet. Es liege ein zu- lässiger Haftantrag vor. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Asylanträge seien mit Bescheid vom 29. April 2019 rechtskräftig abgelehnt und die Abschiebung angedroht worden. Die Haft sei nicht deswegen rechtswidrig, weil nicht dokumentiert sei, dass dem Amtsgericht die Ausländerakte vorlag. Ein entsprechender Verstoß sei jedenfalls nicht entscheidungserheblich, da die be- teiligte Behörde ihrem Haftantrag eine Zusammenstellung von Durchschriften der wichtigsten Unterlagen der Ausländerakte beigefügt habe. Weitere Ermittlungen 2 3 4 5 - 4 - seien nicht erforderlich gewesen. Auch nach Durchsicht der Ausländerakte sei keine abweichende Entscheidung gerechtfertigt. 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Vertrauensperson ist rechtsbeschwerdebefugt. Sie ist durch die angefochtene Beschwerdeentschei- dung, die allein die Zurückweisung ihres Haftaufhebungsantrags zum Gegen- stand hat, formell beschwert. Der Rechtsbeschwerdeberechtigung steht nicht die formelle Rechtskraft der Haftanordnung entgegen. Das Haftaufhebungsverfah- ren ist ein gegenüber dem Anordnungsverfahren eigenständiges Verfahren mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Die Haftanordnung kann nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - XIII ZB 42/21, juris Rn. 10 mwN). b) Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie rügt zu Recht, dass das Amtsgericht versäumt hat, die Ausländerakte des Betroffenen beizuziehen. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts belastet die Nichtbeiziehung der Ausländerakte - jedenfalls ohne jegliche Begründung - die gleichwohl angeordnete Abschiebungshaft mit dem Makel einer rechtswidri- gen Freiheitsentziehung, der durch die Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist und hinsichtlich dessen es sich verbieten soll zu untersu- chen, ob die Haftanordnung auf der Nichtbeiziehung der Ausländerakte beruht (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16, NVwZ-RR 2020, 801 Rn. 54, 55). Bei der Frage, ob ein solcher Makel vorliegt, kommt es im Hinblick auf den Zweck der Aktenvorlage, nämlich eine für die Anordnung der Sicherungshaft tragfähige Grundlage zu ermitteln, auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2023 - XIII ZB 48/21, juris Rn. 6; vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 23/21, juris Rn. 6, 9). 6 7 8 9 - 5 - bb) Es ist davon auszugehen, dass dem Amtsgericht die Ausländerakte zum Zeitpunkt der Anhörung des Betroffenen und der Haftanordnung nicht vor- lag. Das Landgericht hat zwar offen gelassen, ob es an der Beiziehung oder nur an deren Dokumentation fehlte; es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Amtsge- richt die Ausländerakte beigezogen hat oder sie von der beteiligten Behörde zum Anhörungstermin mitgebracht wurde. Eine förmliche Beiziehung ist der Akte nicht zu entnehmen. Das Anhörungsprotokoll enthält keine Hinweise auf eine Vorlage durch den Behördenvertreter. Das Amtsgericht hat sich in seinem Zurückwei- sungsbeschluss auf die Rüge der Vertrauensperson auch nicht auf die Beizie- hung der Ausländerakte berufen, sondern allein auf die mit dem Haftantrag vor- gelegten Aktenbestandteile abgestellt. Bei dieser Sachlage kann nicht angenom- men werden, dass die Ausländerakte vorlag und nur die Dokumentation der Ak- tenbeiziehung versäumt wurde. cc) Eine Beiziehung der Ausländerakte war vorliegend nicht aufgrund der von der beteiligten Behörde mit dem Haftantrag in Kopie übermittelten Be- standteile aus der Ausländerakte entbehrlich. Bei den übermittelten Unterlagen befindet sich - soweit aus der Verfahrensakte ersichtlich - nicht der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 29. April 2019, mit dem der Asylantrag abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz nicht zuerkannt und die Abschiebung angedroht wurde. Die Vorlage einer Kopie des Bescheids wäre erforderlich gewesen, um eine für die Anordnung der Sicherungshaft tragfähige Grundlage zu ermitteln. (1) Zwar haben die Haftgerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die materielle Rechtmäßigkeit einer vollziehbaren Ab- schiebungsandrohung zu prüfen, weil sie damit in unzulässiger Weise in den Zu- ständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit übergreifen würden. Die Haftgerichte müssen aber prüfen, ob nach dem äußeren Tatbestand die Voraus- 10 11 12 - 6 - setzungen für die Vollstreckung der Ausreisepflicht gegeben sind (BGH, Be- schlüsse vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 20/19, InfAuslR 2020, 446 Rn. 8; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 65/20, juris Rn. 7). Ein zulässiger Haftantrag muss daher nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG Ausführungen dazu enthalten, dass und auf welcher Grundlage der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist. Ergibt sich die Ausreisepflicht des Betroffenen aus einem vollziehbaren Be- scheid, muss auf diesen Bescheid im Antrag ausdrücklich Bezug genommen wer- den, um dem Haftrichter gegebenenfalls konkrete Nachfragen und eine Überprü- fung zu ermöglichen (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2022 - XIII ZB 43/20, juris Rn. 10; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 65/20, juris Rn. 7). Eine Vorlage der Kopie der Entscheidung als Anlage zum Haftantrag ist entbehrlich, wenn sich die Ent- scheidung in den dem Amtsgericht übermittelten Ausländerakten befindet (BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - XIII ZB 43/20, juris Rn. 10). Daran fehlt es hier. Weder wurde der Bescheid beigefügt, noch lag die Ausländerakte vor. (2) Es genügte nicht, dass dem Haftantrag die Abschlussmitteilung des Bundesamts vom 8. Januar 2020, aus der hervorging, dass der Antrag auf Aner- kennung als Asylberechtigter unanfechtbar abgelehnt wurde, und eine Mitteilung des Verwaltungsgerichts Aachen an die Ausländerbehörde beigefügt waren, wo- nach die Klage des Betroffenen zum Aktenzeichen 6 K 1450/19.A abgewiesen wurde. Von der Richtigkeit der Abschlussmitteilung dürfen zwar grundsätzlich so- wohl die beteiligte Behörde, als auch das Amtsgericht ausgehen (BGH, Be- schlüsse vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122, Rn. 26; vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 93/19, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 65/20, juris Rn. 7). Die Abschlussmitteilung ersetzt daher Feststellungen dazu, auf Grund welcher Tatsachen von einer wirksamen Zustellung oder Zustellungs- fiktion ausgegangen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 93/19, juris Rn. 11). Um den äußeren Tatbestand der Ausreisepflicht selbst über- prüfen zu können, bedarf es allerdings der Vorlage einer Kopie des vollziehbaren 13 - 7 - Bescheids oder der Beiziehung der Ausländerakte, in der sich der Bescheid be- findet. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Vorinstanzen: AG Düren, Entscheidung vom 05.07.2021 - 72 XIV (B) 796/21 - LG Aachen, Entscheidung vom 29.01.2022 - 15 T 15/21 - 14