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Entscheidung

4 StR 526/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:260225B4STR526
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:260225B4STR526.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 526/24 vom 26. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 27. August 2024 mit den objektiven und subjektiven Feststellungen zur Rauschmittelbeeinflussung und zur hierdurch bewirkten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tat- einheit mit fahrlässiger „Straßenverkehrsgefährdung“ sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und mit „vorsätzli- cher“ Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrens- verzögerung drei Monate als verbüßt gelten, eine Einziehungsentscheidung ge- troffen und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten 1 - 3 - erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts befuhr der Angeklagte, der am Abend Alkohol getrunken und höchstens zwei Tage zuvor Marihuana konsu- miert hatte, mit seinem Pkw nachts eine Landstraße. Er wies eine Blutalkohol- konzentration von mindestens 0,72 ‰ und höchstens 1,35 ‰ auf; außerdem ent- hielt sein Blut mindestens 1,6 ng/ml THC. Der Angeklagte wollte eine Freundin aufsuchen, mit der es nach seiner Erwartung erstmals zum Geschlechtsverkehr kommen sollte. In einer Rechtskurve, in der die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt war, geriet der Angeklagte infolge alkoholbedingt zu hoher Geschwindigkeit von etwas mehr als 80 km/h mit seinem Fahrzeug driftend auf die Gegenfahrbahn und dieses kollidierte mit einem Fußgänger. Der Geschädigte wurde durch den Unfall getötet. Der Angeklagte, der den Zusammenstoß mit ei- nem Menschen bemerkt hatte, setzte anschließend seine Fahrt fort, wobei er bil- ligend in Kauf nahm, dass der Geschädigte noch lebte und bei sofortigen Ret- tungsmaßnahmen überleben, ohne diese aber versterben könnte. Er entfernte sich, um seine Beteiligung an dem Unfall – in intoxikiertem Zustand – zu verde- cken. 2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die vom Landgericht in beiden Fällen – als Tatbestandsmerkmal des § 315c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB im Fall 1 und des § 316 Abs. 1 StGB im Fall 2 der Urteilsgründe – festgestellte alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit des An- geklagten ist nicht belegt. 2 3 4 - 4 - aa) Relative Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn die Blutalkoholkonzent- ration des Angeklagten zur Tatzeit zwar – wie hier – unterhalb des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, aber aufgrund zusätzlicher Tatsachen der Nachweis alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2021 – 4 StR 366/20 Rn. 10; Urteil vom 22. April 1982 – 4 StR 43/82, BGHSt 31, 42 mwN). Erforderlich sind mithin weitere aussage- kräftige Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamt- leistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers infolge seiner Alkoholisierung so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Stra- ßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, zu steuern. Dies hat das Tatgericht anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1982 – 4 StR 43/82, BGHSt 31, 42; zu drogenbedingter Fahruntüchtigkeit auch Beschlüsse vom 11. April 2023 – 4 StR 80/23 Rn. 22; vom 2. August 2022 – 4 StR 231/22 Rn. 8 ff.). bb) Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht. Es hat lediglich knapp ausgeführt, die unfallursächliche Geschwindigkeits- überschreitung sei als alkoholbedingter Fahrfehler zu werten, weil „andere Gründe für die angesichts der Dunkelheit und der fehlenden Streckenkenntnis des Angeklagten deutlich überhöhte Geschwindigkeit nicht ersichtlich“ seien und deshalb eine alkoholbedingte Überschätzung der eigenen Fähigkeiten durch den Angeklagten naheliege. (1) Mit dieser Erwägung ist eine Fahruntüchtigkeit im Sinne der §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a), 316 StGB schon deshalb nicht belegt, weil das Landgericht mit 5 6 7 - 5 - ihr der Sache nach nur seine Überzeugung davon begründet, dass das Fahrver- halten des Angeklagten durch die Auswirkungen des genossenen Alkohols be- einflusst war, jedoch nicht jegliche Mitursächlichkeit einer Alkoholintoxikation für einen Fahrfehler ohne weiteres mit einer Fahruntüchtigkeit im Sinne der genann- ten Straftatbestände gleichzusetzen ist. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte die eigenen Fähigkeiten alkoholbedingt überschätzt haben müsse, wäre namentlich auch mit einer bloßen Enthemmung des Angeklagten infolge des Alkoholkonsums vereinbar, die sein fahrerisches Leistungsvermögen noch nicht in einem für die Annahme der Fahruntüchtigkeit ausreichendem Maß beeinträchtigt haben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 1994 – 4 StR 688/93, juris Rn. 4). Dass der Angeklagte einen solchen Zustand erreicht hatte, liegt auch nicht ohne weiteres auf der Hand. Vielmehr deuten mehrere festgestellte Umstände auf eine erhaltene Fahrtüchtigkeit hin, die das Landgericht rechtsfehlerhaft un- erörtert gelassen hat. So war die – nach dem Zweifelssatz zugrunde gelegte – Blutalkoholkonzentration des Angeklagten mit 0,72 ‰ noch deutlich von einem die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit rechtfertigenden Intoxikationsgrad ent- fernt und der hinzukommende Marihuanakonsum lag im Tatzeitpunkt bereits zwei Tage zurück. Die Polizeibeamten, die ca. eine Stunde nach dem Unfall mit dem Angeklagten befasst waren, haben keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen bei ihm bemerkt und der psychiatrische Sachverständige, dem die Kammer ge- folgt ist, hat angenommen, dass eine „relevante Auswirkung des genossenen Al- kohols“ auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auszu- schließen sei, und dies mit dessen koordinativer Leistungsfähigkeit vor und nach dem Unfall begründet. 8 9 - 6 - (2) Abgesehen von der somit unzureichenden Differenzierung des Land- gerichts zwischen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und unterhalb der Schwelle hierzu liegenden Alkoholauswirkungen leidet auch der Ausschluss anderer, into- xikationsunabhängiger Unfallursachen durch das Landgericht an durchgreifen- den Darstellungs- und Erörterungsmängeln, weshalb der Senat auch ihn nicht in der gebotenen Weise nachzuvollziehen vermag. Es fehlt an Feststellungen zu dem üblichen sowie dem in der Tatnacht vor und nach der Kollision gezeigten Fahrverhalten des Angeklagten und einer Würdigung desselben. Eingedenk der Tatsache, dass zahlreiche nicht alkoholisierte Kraftfahrer vorgeschriebene Ge- schwindigkeitsbegrenzungen nicht beachten und mit unangepasster Geschwin- digkeit fahren (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 1994 – 4 StR 688/93, juris Rn. 4 mwN), sowie der Urteilsfeststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, wonach er Alkohol nur gelegentlich konsumiert und ihm im Jahr 2022 (nach dem hier gegenständlichen Tatgeschehen) wegen zu schnellen Fah- rens die Fahrerlaubnis entzogen wurde, wäre zu erörtern gewesen, ob er auch ohne einen seine Fahrfähigkeiten herabsetzenden Alkoholeinfluss zu Geschwin- digkeitsverstößen neigte und welche Schlüsse hieraus gegebenenfalls auf die Tat gezogen werden können. Nicht ausreichend dargetan ist ferner, wie sich die Verkehrssituation dem nicht ortskundigen Angeklagten darstellte, insbesondere ob das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen gut sichtbar oder etwa leicht zu übersehen war und ob sich die Gefährlichkeit der (nach den Fest- stellungen nicht vollständig mit einer durchgezogenen Linie markierten) Kurve einem – alkoholisierten, aber noch fahrtüchtigen – Fahrer auch ohne Wahrneh- mung des Zeichens erschlossen hätte. b) Der dargelegte Rechtsfehler führt in beiden Fällen zur Aufhebung des Schuldspruchs, die sich auf die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen der weiteren, jeweils tateinheitlich zu der angenommenen Gefährdung 10 - 7 - des Straßenverkehrs bzw. Trunkenheit im Verkehr begangenen Delikte erstreckt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 4 StR 318/24 Rn. 6 mwN). Die von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen können hingegen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); hiervon ausgenommen sind allerdings die Urteils- feststellungen zur Rauschmittelbeeinflussung des Angeklagten und ihren Auswir- kungen auf sein Fahrleistungsvermögen sowie zu dem hierauf bezogenen Vor- stellungsbild des Angeklagten. Der Senat hebt diese unter Einschluss derjenigen zum festgestellten Alkohol- und Marihuanakonsum vor der Tat, zu den Blutalko- holkonzentrations- und THC-Befunden und den zurückgerechneten Alkohol-Wer- ten zur Tatzeit sowie zum Fehlen rauschmittelbedingter Ausfallerscheinungen nach der Tat auf, um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatgericht wider- spruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem gesamten Rechtsfol- genausspruch die Grundlage. Dies gilt auch für die Kompensationsentscheidung, hinsichtlich deren gegebenenfalls das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezem- ber 2017 – 1 StR 408/17 Rn. 15 mwN). Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat außerdem darauf hin, dass das neue Tatgericht, sollte es wieder die Einziehung des Kraftfahrzeugs des Angeklagten nach § 74 Abs. 1 StGB in Betracht ziehen, sorgfältiger als bisher zu prüfen haben wird, zu welcher vorsätzlichen Tat es als Mittel gedient hat. Dass dies, wie vom Landgericht im ersten Rechtsgang angenommen, der versuchte 11 12 - 8 - Mord gewesen sei, versteht sich angesichts des Umstandes, dass das tatbe- standsmäßige Verhalten insoweit in dem Unterlassen von Rettungsmaßnahmen und nicht im – aktiven – Verlassen des Unfallorts lag, jedenfalls nicht von selbst. Quentin Sturm Maatsch Scheuß Marks Vorinstanz: Landgericht Münster, 27.08.2024 ‒ 2 Ks-30 Js 394/22-16/22