Entscheidung
5 StR 287/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:270225B5STR287
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:270225B5STR287.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 287/24 vom 27. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. November 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die Rügen des Beschwerdeführers, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft drei Beweisanträge auf Vernehmung des Zeugen H. sowie einen Antrag auf Ein- holung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt, bleiben ohne Erfolg. a) Der Senat kann offenlassen, ob es sich bei den Beweisbegehren jeweils um Beweisanträge nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO oder ob es sich lediglich um Be- weisermittlungsanträge gehandelt hat. Allerdings durfte das Landgericht den begehrten Beweiserhebungen nicht schon deshalb die Eigenschaft als Beweisantrag absprechen, weil es an der erforderli- chen Darstellung der Konnexität fehle, „zumal bei hier fortgeschrittener Beweis- aufnahme“. Die Strafkammer hat verkannt, dass die hier dargelegten Umstände ausreichend sind. Diesen lässt sich entnehmen, warum es dem Zeugen möglich - 3 - sein konnte, die Beweistatsache zu bekunden; weitergehende Anforderungen an die Konnexität sieht § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO auch bei fortgeschrittener Beweis- aufnahme nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2021 – 5 StR 188/21, BGHSt 66, 250, 255). Darauf kommt es aber hier nicht an. Denn die gegen die Ablehnungen gerichteten Rügen sind unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat zum ersten Antrag nicht die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, die sie hierzu nach ihrer Revisionsgegenerklärung in der Hauptverhandlung vom 26. September 2023 abgegeben hatte. Hinsichtlich der beiden weiteren ebenfalls auf die Vernehmung des Zeugen H. gerichteten Anträge hat der Beschwer- deführer nicht zu den Anträgen vom 19. September 2023 und den dazu ergan- genen Beschlüssen vom 26. September 2023 vorgetragen, die in den beanstan- deten Ablehnungsbeschlüssen vom 17. Oktober 2023 ausdrücklich von der Straf- kammer zur weiteren Begründung in Bezug genommen worden waren. b) Den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend hat der Beschwerdeführer weder die in seinem Antrag angeführten Auswertungsbe- richte, noch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2023 und den im Ablehnungsbeschluss des Landgerichts vom 24. Oktober 2023 ausdrücklich zur weiteren Begründung in Bezug genommenen Beschluss vom 26. September 2023 mitgeteilt. c) Gleiches gilt für die insofern jeweils erhobenen Aufklärungsrügen. 2. Die Rüge einer Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO wegen fehlerhafter Verwer- fung des gegen die erkennenden Richter am 24. Oktober 2023 angebrachten Ablehnungsgesuchs bleibt ohne Erfolg. - 4 - a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Der Vorsitzende ordnete am 7. Juli 2023 nach § 249 Abs. 2 StPO zu unter dem Begriff „Urkundenliste 11“ näher bezeichneten Kontounterlagen das Selbstlese- verfahren an und stellte am 7. August 2023 dessen Vollzug fest, ohne dass hier- gegen Einwände erhoben wurden. In der Sitzung vom 17. Oktober 2023 setzte der Vorsitzende eine Frist zur Stellung weiterer Anträge zur Beweisaufnahme bis zum 24. Oktober 2023 und kündigte bei Ausbleiben entsprechender Begehren an, an diesem Tag die Beweisaufnahme zu schließen. Mit Schreiben vom 23. Ok- tober 2023 bat der Verteidiger zu näher bezeichneten Urkunden aus der „Urkun- denliste 11“ um Mitteilung, ob diese übersetzt worden seien. Hierzu wies der Vor- sitzende in der Hauptverhandlung am 24. Oktober 2023 darauf hin, angesichts der umfassend gewährten Akteneinsicht keinen Anlass zur Beantwortung der An- frage zu sehen. Daraufhin lehnte der Angeklagte die Berufsrichter wegen Besorgnis der Befan- genheit ab, weil die im Schreiben seines Verteidigers vom 23. Oktober 2023 an- geführten Schriftstücke weder in deutscher Sprache verfasst, noch in lateini- schen Buchstaben geschrieben seien. Bei ihm sei vor dem Hintergrund des an- gekündigten Abschlusses der Beweisaufnahme daher der Eindruck entstanden, das Gericht sei durch Einführung der für beweiserheblich erachteten fremdspra- chigen Schriftstücke ihm gegenüber voreingenommen. Das Gesuch sei nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO rechtzeitig angebracht worden, weil er „von der Einfüh- rung der im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden erst“ vor Beginn des Sit- zungstages von seinem Verteidiger erfahren habe. Er habe im Rahmen des Selbstleseverfahrens weder Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle genommen, noch auf andere Weise vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis erlangt. - 5 - Mit Beschluss vom 6. November 2023 hat die Strafkammer in der Besetzung mit anderen als den abgelehnten Richtern die Befangenheitsgesuche als unbegrün- det zurückgewiesen. Der Angeklagte habe sein Gesuch zwar rechtzeitig ange- bracht, es liege aber kein Ablehnungsgrund vor. Die betreffenden Kontounterla- gen wiesen die Besonderheit auf, dass die Firmennamen in deutscher Sprache verfasst und sämtliche Beträge in Euro und in arabischen Zahlen ausgewiesen seien. b) Die Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil das Ablehnungsgesuch vom 24. Oktober 2023 wegen Verspätung als unzulässig zu verwerfen war (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO); es war nicht unverzüglich angebracht worden. Nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO sind während laufender Hauptverhandlung eintre- tende Befangenheitsgründe unverzüglich geltend zu machen. An die Auslegung des Begriffs „unverzüglich“ ist im Interesse einer zügigen Durchführung des Ver- fahrens ein strenger Maßstab anzulegen. Die Ablehnung muss zwar nicht sofort, aber ohne schuldhaftes Zögern, mithin ohne unnötige, nicht durch die Sachlage begründete Verzögerungen geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2020 – 5 StR 236/20, NStZ 2021, 56, 57; vom 6. März 2018 – 3 StR 559/17, NStZ 2018, 610 jeweils mwN). Danach war das Ablehnungsgesuch nicht unverzüglich angebracht. Zwar wurde der Angeklagte von seinem Verteidiger über die Einführung der fremdsprachigen Urkunden am 24. Oktober 2023 in Kenntnis gesetzt. Dies ist hier jedoch nicht der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage, ob er sein Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht hat. Entscheidend ist vielmehr derjenige, in dem das beanstandete Beweismittel tatsächlich in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, mithin der Abschluss des Selbstleseverfahrens am 7. August 2023, also mehr als zwei - 6 - Monate vorher. Denn es war dem Angeklagten unbenommen, das ihm mit dem am 7. Juli 2023 angeordneten Selbstleseverfahren zustehende Recht zu nutzen, vom Inhalt der vermeintlich unzureichenden Urkunden Kenntnis zu nehmen. Hieran ändert auch nichts, dass der Befangenheitsantrag mit dem angekündigten Abschluss der Beweisaufnahme verknüpft worden ist, da dieser nicht hierauf, sondern auf die Einführung fremdsprachiger Urkunden in die Hauptverhandlung abgestellt hat. Es ist unbeachtlich, dass das Landgericht die Verwerfung des Ablehnungsge- suchs nicht auf dieses Fristversäumnis gestützt hat. Da auch im Verfahren nach § 27 StPO das Ablehnungsgesuch noch als unzulässig verworfen werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. November 1967 – 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 337), darf das Revisionsgericht nach Beschwerdegrundsätzen auch etwaige Un- zulässigkeitsgründe berücksichtigen. c) Ungeachtet dessen bliebe die Verfahrensbeanstandung auch deshalb erfolg- los, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend zulässig erhoben ist. Der Beschwerdeführer hat es nicht nur versäumt – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist –, die im Ablehnungsgesuch zur Glaubhaftmachung in Bezug genommenen Schriftstücke vorzulegen, ohne die der Senat nicht deren Lesbarkeit beurteilen kann. Der Be- - 7 - schwerdeführer hat darüber hinaus auch nicht die Stellungnahmen der Staatsan- waltschaft mitgeteilt, die sie hierzu nach ihrer Revisionsgegenerklärung in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2023 und schriftlich am 1. November 2023 abgegeben hatte. Cirener Gericke RiBGH Köhler ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Cirener von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 07.11.2023 - 11 KLs 281 Js 35309/18