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Entscheidung

III ZB 27/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:270225BIIIZB27
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:270225BIIIZB27.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 27/24 vom 27. Februar 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Herr und Liepin beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts - 27. Zivilsenat - vom 7. März 2024 - 27 U 112/23 - wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Streitwert: 65.481,26 € Gründe: I. Die Parteien streiten um wechselseitige Forderungen im Rahmen eines Bauvorhabens, darunter auch eine Managementleistungen betreffende Vergü- tungsforderung. Mit am 30. Oktober 2023 beim Berufungsgericht eingegangenem Schrift- satz hat die Beklagte Berufung gegen das ihr am 4. Oktober 2023 zugestellte Urteil des Landgerichts eingelegt und dieses Rechtsmittel mit am 6. Dezember 2023 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Auf den Hin- weis des Berufungsgerichts, dass das Rechtsmittel wegen verspäteter Einrei- chung der Berufungsbegründung unzulässig sein könnte, hat die Beklagte mit am 5. Januar 2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz unter Hinweis auf eine bei 1 2 - 3 - ihrer Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwältin Ö. , am Morgen des 4. De- zember 2023 plötzlich aufgetretene und bis einschließlich 5. Dezember 2023 an- dauernde starke Erkrankung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Im Wiedereinsetzungs- gesuch ist vorgetragen worden, dass Rechtsanwältin Ö. wegen ihrer akuten Erkrankung am 4. Dezember 2023 weder die Berufungsbegründung habe ausfertigen, noch einen Fristverlängerungsantrag selbst habe stellen können. Ei- nen Kollegen zu beauftragen, einen Fristverlängerungsantrag zu stellen, sei der Rechtsanwältin nicht möglich gewesen, weil deren Prozessvollmacht, die sie vom Geschäftsführer der Beklagten erhalten gehabt habe, keine Ermächtigung zur Erteilung einer Untervollmacht umfasst habe; der Geschäftsführer der Beklagten habe auf einer Verfahrensführung ausschließlich durch Rechtsanwältin Ö. bestanden. Mit dem hier angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wie- dereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und die Berufung der Be- klagten gegen das Urteil des Landgerichts verworfen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt: Rechtsanwäl- tin Ö. sei am 4. Dezember 2023 kraft der ihr erteilten Prozessvollmacht vom 11. Januar 2023 ermächtigt gewesen, Untervollmacht zu erteilen. Daher hätte sie auch unter Berücksichtigung des Innenverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstäben ihren Sorgfaltspflichten nur dann Genüge getan, wenn sie einem anderen Rechtsan- walt Untervollmacht erteilt und diesen mit dem Stellen eines - ersten - Fristver- längerungsantrags beauftragt hätte. Sie hätte alles ihr Zumutbare tun müssen, um eine Fristverlängerung zu erreichen. Ohne den entsprechenden Antrag sei die eingelegte Berufung jedoch unzulässig geworden. Dies sei erkennbar nicht 3 - 4 - im Interesse der Beklagten gewesen. Die behauptete Bindung im Innenverhält- nis, keine Untervollmacht zu erteilen, habe nach dem eigenen Vortrag der Be- klagten auf dem besonderen gegenüber Rechtsanwältin Ö. entgegenge- brachten Vertrauen und auf der in sie gelegten Sachkompetenz beruht. Diese Motive mögen eine Rolle spielen, wenn es im Prozess um die Darlegung der Sach- und Rechtslage gehe; sie spielten jedoch keine Rolle, wenn es um Mittei- lungen und Anträge an das Gericht gehe, für die es weder auf ein besonderes Vertrauen noch auf eine besondere Sachkompetenz oder Kenntnis des Sachver- halts ankomme. Letzteres treffe auf einen Antrag auf Fristverlängerung zur Be- gründung der Berufung zu. Vor diesem Hintergrund habe Rechtsanwältin Ö. nicht zu befürchten gehabt, dass sie im Falle der Erteilung einer Untervollmacht zwecks Stellens eines Antrags zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist Schadensersatzansprüchen seitens ihrer Mandantin ausgesetzt sein würde, son- dern sie habe im Gegenteil Schadensersatzansprüche ihrer Mandantin zu be- fürchten, weil sie entgegen deren objektiven Interessen sehenden Auges die Ein- haltung der Berufungsbegründungsfrist (aufgrund ihrer fehlerhaften rechtlichen Würdigung) versäumt und damit die Unzulässigkeit der Berufung herbeigeführt habe. Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Beklagte, das Berufungsgericht habe verkannt, dass wegen der unvorhersehbar aufgetretenen und akuten Erkrankung die Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht verpflichtet gewesen sei, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu suchen, ihm eine Untervollmacht zu erteilen und mit der Stellung eines Fristverlängerungsantrags zu beauftragen. Mit dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten und den von ihr angebotenen Beweisen habe sich das Berufungsgericht nicht befasst und damit das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Dem Berufungsgericht habe sich aufdrängen müs- 4 - 5 - sen, dass die Fristversäumnis bereits wegen des überaus schlechten Gesund- heitszustands der Prozessbevollmächtigten der Beklagten unverschuldet gewe- sen sei. Dass diese davon ausgegangen sei, wegen der mangelnden Ermächti- gung zur Untervollmacht durch die Beklagte keine Untervollmacht erteilen zu dür- fen, sei unerheblich. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert statthafte (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 30. November 2023 - III ZB 4/23, NJW-RR 2024, 331 Rn. 5 und vom 26. September 2024 - III ZB 55/23, juris Rn. 5) und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Vor- aussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. In Sonderheit kann nicht angenommen werden, dass der angefochtene Beschluss die Beklagte in ihren Ansprüchen auf ein faires Verfahren und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (je- weils Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) oder auf Ge- währung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das beruht zunächst darauf, dass sich die Rechtsbeschwerde mit der tra- genden Begründung des angefochtenen Beschlusses, Rechtsanwältin Ö. habe die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verschuldet, weil sie sich aufgrund ihrer fehlerhaften rechtlichen Würdigung, keine Untervollmacht erteilen zu dürfen, nicht in der Lage gesehen habe, noch am 4. Dezember 2023 einen anderen Rechtsanwalt telefonisch mit der Stellung eines Fristverlängerungsan- 5 6 7 - 6 - trags zu beauftragen, nicht auseinandersetzt. Insoweit lässt es die Rechtsbe- schwerde daher schon - entgegen § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO - an einer Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlen. Soweit die Rechtsbeschwerde (stattdessen) ausführt, das Berufungsge- richt habe verkannt, dass (schon) wegen der unvorhersehbar aufgetretenen und akuten Erkrankung die Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht verpflichtet gewesen sei, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt mit der Stellung eines Fristverlängerungsantrags zu beauftragen, wird in dritter Instanz auf einen Ge- sichtspunkt abgestellt, der von der Beklagten in der Vorinstanz nicht geltend ge- macht worden ist. Im Wiedereinsetzungsgesuch hat Rechtsanwältin Ö. vorgetragen, dass sie wegen ihrer akuten Erkrankung "am 04.12.2023 weder die Berufungsbegründung ausfertigen noch einen Fristverlängerungsantrag selbst stellen" konnte; dass sie aus gesundheitlichen Gründen auch nicht in der Lage gewesen sei, per Telefon einen anderen Rechtsanwalt mit der Stellung eines Fristverlängerungsantrags zu beauftragen, ist dem Wiedereinsetzungsgesuch - unter Einschluss der mit ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen - da- gegen nirgends zu entnehmen. Maßgeblich sind jedoch nur diejenigen Angaben, die die Partei in ihrem Wiedereinsetzungsantrag mitgeteilt hat (Senat, Beschluss vom 2. Juni 2016 - III ZB 2/16, NJW-RR 2016, 1022 Rn. 12). In Ermangelung diesbezüglichen Vortrags in diesem Antrag ist somit auch die von der Rechtsbe- schwerde gerügte Verletzung der Beklagten in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht auszumachen. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, musste sich dem Berufungsge- richt - ohne diesbezüglichen Parteivortrag im Wiedereinsetzungsgesuch - auch nicht "aufdrängen", "dass die Fristversäumnis bereits wegen des überaus schlechten Gesundheitszustands der Prozessbevollmächtigten unverschuldet" 8 9 - 7 - gewesen sei, und zwar auch dann nicht, wenn man den Befundbericht des Fach- arztes für Neurologie O. K. E. vom 22. Dezember 2023 mit in den Blick nimmt. Darauf, dass Rechtsanwältin Ö. , wie sie in dem Wiedereinset- zungsantrag selbst ausgeführt hat, am Nachmittag des 4. Dezember 2023 in der Lage war, von zuhause aus in ihrer eigenen Kanzlei anzurufen, und etwa sechs Mal (erfolglos) versuchte, den Geschäftsführer der Beklagten telefonisch zu er- reichen, kommt es nicht (mehr) an. Herrmann Herr Vorinstanzen: LG Berlin II, Entscheidung vom 21.09.2023 - 12 O 19/23 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.03.2024 - 27 U 112/23 -