Entscheidung
IV ZR 71/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:270225BIVZR71
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:270225BIVZR71.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 71/24 vom 27. Februar 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2025 durch den Richter Dr. Bommel als Einzelrichter beschlossen: Für das Beschwerdeverfahren wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) auf 36.857,08 € festgesetzt. Gründe: I. Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelricher (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 10). II. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 36.857,08 € festzusetzen. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wird durch den Auftrag an den Rechtsanwalt bestimmt. Nach den unstreitigen Angaben des Klägervertreters umfasste sein Auftrag die uneingeschränkte Prüfung des Berufungsurteils. Damit betraf die Beauftragung des Klägervertreters im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch die dort nicht mehr weiter- verfolgten Klageanträge zu 1b) und 2c). Im Einzelnen ergeben sich für die im Berufungsurteil wieder- gegebenen Anträge folgende Teilstreitwerte: 1 2 3 4 - 3 - Klageantrag zu 1a): beziffert mit 26.998,50 € Klageantrag zu 1b): 200,98 € Klageantrag zu 1c) beziffert mit 829,60 € Klageantrag zu 2a) beziffert mit 1.958 € Klageantrag zu 2b) beziffert mit 150 € Klageantrag zu 2c) beziffert mit 1.369,80 € Klageantrag zu 3) 6.720 € III. 1. Der Teilstreitwert für den Klageantrag zu 1b) errechnet sich aus den Zeiträumen, für die Verzugszinsen gefordert werden, dem damals geltenden Basiszinssatz von 0,88% und der der Zinsforderung jeweils zugrunde liegenden Hauptforderung. 2. Der Teilstreitwert für den Klageantrag zu 3) - gerichtet auf die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer Schäden wegen des fehlenden Wegfalls der Nutzungsmöglichkeit der billigeren W ohnung - ist mit 6.720 € zu beziffern. Da in dem Zahlungsantrag zu 1a) bereits bezifferte Schäden für alle übrigen denkbaren Folgeschäden aus der nach Ansicht des Klägers ungerechtfertigten Kündigung enthalt en sind, verbleibt als dem Feststellungsantrag unterfallender weiterer Schade n allenfalls die nunmehr um 200 €/Monat teurere Kaltmiete. Ausgehend von § 9 Satz 1 ZPO ergibt sich hieraus der vorgenannte Betrag (200 €/Monat x 42 Monate x 0,8 = 6.720 €). Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Berlin II, Entscheidung vom 14.03.2023 - 7 O 177/21 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.04.2024 - 14 U 82/23 - 5 6