Entscheidung
1 StR 25/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:050325B1STR25
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:050325B1STR25.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 25/25 vom 5. März 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2025 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 23. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist ergänzend auszuführen: Der Angeklagte ist von der Italienischen Republik nicht in der verfahrensgegen- ständlichen Strafsache, sondern – auf der Grundlage eines Europäischen Haft- befehls – zur Vollstreckung einer in einem anderen Verfahren rechtskräftig ge- wordenen Freiheitsstrafe ausgeliefert worden. Auf das Einhalten des Speziali- tätsgrundsatzes hat der Angeklagte nicht verzichtet (§ 83h Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 IRG). Der dadurch begründete Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz (§ 83h IRG; Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwi- schen den Mitgliedstaaten ‒ 2002/584/JI) führt – anders als bei mit Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, geschlossenen Auslieferungs- übereinkommen (dazu etwa BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 – 1 StR 152/11 und vom 25. Oktober 2012 – 1 StR 165/12) – nicht zu einem Ver- fahrenshindernis im Erkenntnisverfahren. Er hat vielmehr ein Vollstreckungshin- dernis sowie ein Verbot freiheitsbeschränkender Maßnahmen (vgl. § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG) zur Folge (st. Rspr.; zuletzt BGH, Beschluss vom 18. Juni 2024 - 3 - – 4 StR 155/24 mit umfassenden Nachweisen). Der Senat ist damit nicht an einer Sachentscheidung gehindert. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die mit der Verwerfung der Revision des Angeklagten nunmehr in Rechtskraft erwachsene Gesamtfreiheits- strafe solange nicht vollstreckt werden darf, bis der Verstoß gegen den Speziali- tätsgrundsatz – etwa infolge eines von der Italienischen Republik auf ein Nach- tragsersuchen erklärten Verzichts – geheilt worden ist. Jäger Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Heilbronn, 23.10.2024 - 8 KLs 156 Js 5894/21