Entscheidung
3 StR 20/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:050325B3STR20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:050325B3STR20.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 20/25 vom 5. März 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 26. September 2024 dahin geändert, dass a) zum Ausgleich für die 91 Arbeitsstunden, die der Angeklagte in Erfüllung der Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amts- gerichts Montabaur vom 10. August 2023 erbracht hat, 16 Tage Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfrei- heitsstrafe anzurechnen sind, b) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.264 € als Gesamtschuldner angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten des schweren Bandendiebstahls in drei Fällen schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung von drei Einzelstra- fen aus einem Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 10. August 2023 und Auf- lösung der dortigen Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren 1 - 3 - und vier Monaten verurteilt. Daneben hat es die Einziehung des „Tatertrages“ in Höhe von 12.264 € angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Sein Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Üb- rigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Urteil ist zu Lasten des Angeklagten insoweit rechtsfehlerhaft, als eine Entscheidung über den Ausgleich für die Nichterstattung der von ihm in Er- füllung einer Bewährungsauflage erbrachten Arbeitsstunden unterblieben ist. Zu- dem bedarf der Ausspruch über die Anordnung der Einziehung der Änderung. a) Das Landgericht hat in die von ihm gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten gemäß § 55 StGB die Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 10. August 2023 einbezogen. Es hat festgestellt, dass in jenem Verfahren eine Bewährungsauflage erteilt worden war, auf die der Angeklagte 91 Arbeitsstunden erbracht hatte. Diese Leistung wird ihm nach § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 1 StGB nicht erstattet. Die Strafkammer wäre deshalb gehalten gewesen, gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB in entsprechendem Umfang eine An- rechnungsentscheidung zu treffen. Die Berücksichtigung der Leistung bei der Be- messung der Gesamtfreiheitsstrafe genügt regelmäßig nicht (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2023 – 4 StR 19/23, StV 2024, 561 Rn. 3; vom 27. November 2024 – 3 StR 441/24, juris Rn. 6 mwN). Die unterbliebene Entscheidung über die Anrechnung kann im Revisions- verfahren in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt wer- den, wenn das Urteil – wie hier – alle erforderlichen Tatsachen mitteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2024 – 3 StR 441/24, juris Rn. 7 mwN). Von dieser Möglichkeit ist dahin Gebrauch zu machen, dass 16 Tage Freiheitsstrafe auf die 2 3 4 5 - 4 - Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen sind. Unter den gegebenen Umständen ist mit Blick auf § 7 Abs. 1 Satz 1 der rheinland-pfälzischen Landes- verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 6. Juni 1988 (s. BGH, Beschluss vom 2. April 2009 – 2 StR 11/09, NStZ-RR 2009, 201) auszuschließen, dass das Landgericht mehr als einen Tag Freiheitsstrafe je sechs Stunden Arbeitsleistung auf die Gesamt- strafe angerechnet hätte. b) Die auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützte Einziehungsentschei- dung bedarf zudem wie aus der Beschlussformel ersichtlich der sprachlichen Kor- rektur und hinsichtlich der Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung der Ergän- zung. Dass die Höhe des eingezogenen Betrages geringer ist als sich aus der Addition der Werte der entwendeten Waren ergibt, beschwert den Angeklagten nicht. Allerdings haftet er als Gesamtschuldner, da er und seine vor Ort agieren- den Mittäter durch das Zusammenwirken beim Abtransport der Beute Mitverfü- gungsgewalt über diese hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2024 – 3 StR 93/24, NZWiSt 2025, 68 Rn. 8 mwN). Die gesamtschuldnerische Haftung ist in der Beschlussformel zu kennzeichnen; der individuellen Benennung der an- deren Gesamtschuldner bedarf es hierbei nicht (s. etwa BGH, Beschluss vom 14. November 2024 – 3 StR 289/23, juris Rn. 58). Der Senat holt auch dies ent- sprechend § 354 Abs. 1 StPO nach. 2. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 6 7 8 - 5 - 3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Beschwer- deführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Erbguth Kreicker Voigt Munk Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 26.09.2024 - 15 KLs 2030 Js 22977/24 9